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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 1. Juli 2010

    OLG Hamm, Urteil vom 08.08.2007, Az. 12 U 26/07
    §§ 323 Abs. 1; 326 Abs. 5; 275 BGB

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass es einer Spezialfirma für Systemberatung, die eine Spezialsoftware anbietet, welche einen Datentransfer zwischen verschiedenen Computerprogrammen ermöglicht, obliegt, bereits bei Abschluss des Werkvertrags festzustellen, ob sämtliche Voraussetzungen für die erfolgreiche Umsetzung der ins Auge gefassten EDI-Lösung vorhanden gewesen seien. Hierzu habe insbesondere die Überprüfung der Kompatibilität der zu verbindenden Warenwirtschaftssysteme gehört. Dieser Pflicht sei die Klägerin nicht nachgekommen. Zwar habe sie vor Vertragsschluss darauf hingewiesen, dass sie den In- und Output des von der Beklagten verwendeten Systems SELECTLlNE nicht kenne und es deshalb auf die Kooperationsbereitschaft dieser Softwarefirma bzw. des Software-Partners der Beklagten ankomme. Dieser Hinweis führe aber weder dazu, dass die Klägerin die Ermöglichung des Datenaustauschs nicht als Erfolg, sondern nur als Bemühen schulde, noch dazu, dass die Überprüfung und Herbeiführung der Kompatibilität der Systeme in der Verantwortung der Beklagten liege. Die Klärung der Konditionen für die erfolgreiche Umsetzung der EDI-Lösung hätte – ggfls. gegen ein gesondert zu vereinbarendes Entgelt – durch die Klägerin erfolgen müssen, bevor sie die Herbeiführung des Erfolgs vertraglich zusagte. Die Klägerin habe  nicht aufgrund der von ihr selbst formulierten Erklärung der Beklagten, es lägen sämtliche Datensatzbeschreibungen vor, davon ausgehen dürfen, seitens der Beklagten seien sämtliche Voraussetzungen für eine Kompatibilität der Systeme fachgerecht überprüft und festgestellt worden. Wolle die Klägerin die Feststellung der Kompatibilität der Bestellerin überlassen, hätte sie als Fachfirma für die Spezialmaterie des Datentransfers zwischen den verschiedenen Warenwirtschaftssystemen der Bestellerin detaillierte Vorgaben machen müssen. Auf Seiten der Beklagten, die nicht über eine eigene EDV-Abteilung verfügt, seien keine diesbezüglichen Vorkenntnisse zu erwarten. Das gelte auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beklagte ihre EDV durch einen Computer-Fachmann habe warten und pflegen lassen; denn hier sei es um eine Spezialmaterie des elektronischen Datenaustauschs gegangen. Einen ausreichend präzisen Anforderungskatalog, der eine verlässliche Klärung der Kompatibilitätsvoraussetzungen durch die Beklagte hätte erwarten lassen, habe die Klägerin nicht erstellt. Zum Volltext:

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