Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- OLG München: Ist eine Website verlinkt, hat sich der Linksetzer dort nachträglich auftretende Rechtsverstöße nicht ohne weiteres zurechnen zu lassenveröffentlicht am 16. Januar 2009
OLG München, Urteil vom 29.04.2008, Az. 18 U 5645/07
Allgemeine RechtsgrundsätzeDas OLG München hat darauf hingewiesen, dass der Betreiber einer Website, welcher auf andere Webseiten verlinkt, nur zu dem Zeitpunkt der erstmaligen Verlinkung verpflichtet ist, den Inhalt zu überprüfen. Weist die Webseite dann nach einer solchen Erstprüfung nachträgliche, gegen geltendes Recht verstoßende Einträge auf, haftet der Website-Betreiber erst dann wieder für die Verlinkung, wenn ihm der Rechtsverstoß zur Kenntnis gebracht worden ist. Eine allgemeine fortwährende Prüfungspflicht bestehe nicht. Im vorliegenden Fall ging es um die missliebige, im Grundsatz aber rechtmäßige Veröffentlichung eines ergangenen Strafurteils und eine Verlinkung auf einen entsprechenden Web-Beitrag. Das OLG wies ferner darauf hin, dass nicht ersichtlich sei, weshalb die Beklagte wegen der Abrufbarkeit von Informationen aus Temporärspeichern von Internetsuchmaschinen haften solle. Die insoweit wesentlichen Teile des Urteils befinden sich an dessen Ende. (mehr …)