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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 28. Februar 2013

    AG Bonn, Urteil vom 09.01.2013, Az. 113 C 28/12
    § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB

    Das AG Bonn hat entschieden, dass eine negative Bewertung durch einen Käufer bei eBay mit dem Wortlaut VORSICHT!!!! beide Steuergeräte defekt Vorsicht lieber woanders kaufen!!!!“ unzulässig ist, da hierdurch falsche Schlüsse auf das Geschäftsgebaren des Verkäufers gezogen werden können. Vorliegend hatte der Käufer vor Abgabe seiner Bewertung keinen Kontakt zum Verkäufer aufgenommen und einen möglichen Defekt gemeldet. Gleichwohl erwecke der Wortlaut der Bewertung (zweimal die Warnung „Vorsicht“ sowie der Gebrauch zahlreicher Ausrufezeichen) den Eindruck, dass der Verkäufer nicht willens oder nicht fähig sei, funktionierende Geräte zu liefern. Dies sei jedoch unstreitig nicht der Fall. Was wir davon halten? Eine geharnischte Bewertung bei eBay sollte nicht beim ersten Ärger abgefeuert, sondern wohldurchdacht werden, da jedenfalls das AG Bonn auch „zwischen den Zeilen“ liest – in diesem Fall wohl zu Recht. Zum Volltext der Entscheidung:

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