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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 26. Februar 2015

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2015, Az. I-2 U 29/14
    § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV; § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Werbung eines Hörgeräte-Akustikers, der Hörgeräte im Schaufenster ohne Preisangabe ausstellte, zulässig ist und bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz (hier). Auch hier war das Hauptargument, dass ein Hörgerät nicht dazu geeignet sei, „aus dem Schaufenster weg“ gekauft zu werden, sondern dass zuerst individuelle Anpassungen notwendig seien. Deswegen liege durch das Ausstellen im Schaufenster auch noch kein Kaufangebot an den Verbraucher vor, sondern eine bloße Werbung. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 15. Mai 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG München I, Urteil vom 27.11.2013, Az. 37 O 9100/13
    § 1 PAngV; § 4 Nr. 11 UWG

    Das LG München hat entschieden, dass ein Hörgeräteakustiker, der in seinem Ladengeschäft im Schaufenster Attrappen von Hörgeräten unter Angabe von Herstellernamen ausstellt, diese mit Preisen auszeichnen muss. Es handele sich auch beim Präsentieren von Attrappen – was für den Kunden nicht erkennbar sei – um das Anbieten von Ware im Sinne der Preisangabenverordnung. Anders sei dies nur, wenn keine Herstellernamen genannt würden, da es sich dann nicht um Werbung für ein spezifisches Produkt handele. Das LG Düsseldorf hatte eine Werbung für Hörgeräte ohne Preisangabe erst kürzlich für zulässig erachtet (hier); allerdings geht aus dem dortigen Urteil nicht hervor, ob Herstellerbezeichnungen erkennbar waren.

  • veröffentlicht am 6. Mai 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Düsseldorf, Urteil vom 12.02.2014, Az. 12 O 630/12
    § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 1 Abs. 1 PAngV, § 4 PAngV

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Hörgeräteakustiker, der im Schaufenster Hörgeräte ausstellt, ohne diese mit einer Preisangabe zu versehen, nicht gegen die Preisangabenverordnung verstösst. Bei der Ausstellung von Hörgeräten handele es sich nicht um ein auszeichnungspflichtiges Angebot, da der Verbraucher dort nicht einfach „zugreifen“ könne. Ein Hörgerät müsse immer erst technisch und passformmäßig auf den Nutzer abgestimmt werden. Zum Volltext der Entscheidung:

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