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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 2. Dezember 2015

    BGH, Urteil vom 11.06.2015, Az. I ZR 226/13
    § 4 Nr. 11 UWG, § 16c Abs. 2 S.1 PflSchG, § 286 ZPO

    Der BGH hat entschieden, dass die Beweisvereitelung durch eine Partei nicht zur Folge hat, dass der entsprechende Vortrag der beweispflichtigen Partei als bewiesen anzusehen ist. Vielmehr ist gleichwohl eine Beweiserhebung durchzuführen. Sind die Beweise der beweispflichtigen Partei nicht verfügbar oder stützt die Beweiserhebung nicht die behauptete Aussage, so kann eine Beweislastumkehr in Erwägung gezogen werden. Dann sind die Beweisangebote des Prozessgegners zu würdigen. Zum Volltext der Entscheidung hier.

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