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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 1. Oktober 2015

    LG Hamburg, Urteil vom 25.06.2015, Az. 327 O 374/14
    § 3 UWG, § 4 Nr. 9 UWG, § 8 Abs. 1 UWG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass für ein verschreibungspflichtiges Medikament (hier: Demenz-Pflaster) zwar durchaus eine wettbewerbliche Eigenart gegeben sein kann, jedoch an eine Herkunftstäuschung oder Rufausbeutung hohe Anforderungen zu stellen seien. Vorliegend vertrieb die Beklagte eine ähnliches Pflaster, wie es die Klägerin zuvor viele Jahre allein in der BRD angeboten hatte. Das Gericht sah zwar die wettbewerbliche Eigenart des klägerischen Pflasters, kam aber zu dem Ergebnis, dass keine unlautere vermeidbare Herkunftstäuschung durch die Beklagte vorliege. Die Ähnlichkeit der Pflasters sei so erheblich nicht und außerdem werde ein verschreibungspflichtiges Produkt weder durch den Arzt noch durch den Patienten nach optischen Kriterien ausgewählt. Zum Volltext der Entscheidung hier.

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