Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- BGH: 85 % der Gesamtbevölkerung können nicht irren – Zur Verkehrsdurchsetzung einer Markeveröffentlicht am 10. Juli 2009
BGH, Beschluss vom 23.10.2008, Az. I ZB 37/07
§§ 8, 14 MarkenGDer BGH hat entschieden, dass die Bezeichnung „POST“ zwar einen beschreibenden Inhalt hat, der grundsätzlich eine Eintragung als Marke ausschließt, der Begriff jedoch von einem so großen Teil der Bevölkerung als Benennung eines Unternehmens aufgefasst wird, dass eine Marke kraft Verkehrsdurchsetzung gegeben ist. Das Bundespatentgericht hatte zunächst dem Antrag des Antragstellers auf Löschung der Marke stattgegeben. Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG war bejaht worden, weil das Wort „POST“ gleichzeitig eine Angabe sei, die zur Bezeichnung der Art von Dienstleistungen (Beförderung, Zustellung von Briefen u.a.) verwendet wird, für die die Marke eingetragen sei, und ebenfalls als Oberbegriff für die versandten Güter gebräuchlich ist.