IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 19. November 2015

    FG Münster, Urteil vom 16.09.2015, Az. 7 K 781/14 AO
    § 100 Abs. 1 S. 1 FGO, § 119 Abs. 1 AO, § 316 AO, § 857 Abs. 1 ZPO

    Das FG Münster hat entschieden, dass bei einer Domain-Pfändung nicht die Domain selbst, sondern die schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag zustehen, gemäß § 857 Abs. 1 ZPO zu pfänden sind. Eine Internet-Domain als solche sei kein „anderes Vermögensrecht“ i. S. v. § 857 Abs. 1 ZPO. Der Domain komme keine etwa mit einem Patent-, Marken- oder Urheberrecht vergleichbare ausschließliche Stellung zu. Diese Rechte zeichneten sich dadurch aus, dass sie ihrem Inhaber einen Absolutheitsanspruch gewährten, der vom Gesetzgeber begründet worden sei und nicht durch Parteivereinbarung geschaffen werden könne. Eine Internet-Domain sei lediglich eine technische Adresse im Internet. Die ausschließliche Stellung, die darauf beruhe, dass eine Internet-Domain nur einmal vergeben werde, sei allein technisch bedingt. Eine derartige, rein faktische Ausschließlichkeit begründe kein absolutes Recht i. S. v. § 857 Abs. 1 ZPO. Die Vergabestelle hatte sich in diesem Fall erfolglos gegen eine Pfändung durch das zuständige Finanzamt gewehrt. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 9. April 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Wiesbaden, Urteil vom 18.10.2013, Az. 1 O 159/13
    § 651a BGB, § 823 Abs. 2 BGB; § 2 Abs. 1 Nr. 1 TMG, § 5 TMG

    Das LG Wiesbaden hat entschieden, dass die als Domaininhaber und/oder Admin-C einer Webseite eingetragene Person nicht zwangsläufig als Diensteanbieter für die unter der Domain angebotenen Dienste fungiert. Der Inhaber sei nicht unbedingt diejenige Person, welche unter der Domain eine Webseite betreibe und über diese am Rechtsverkehr teilnehme, da die Nutzungsrechte an einer Domain auch an Dritte zur Ausübung überlassen werden könnten. Daher sei der Admin-C oder Domaininhaber auch nicht für einen über die Webseite abgeschlossenen Reisevertrag Vertragspartner. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 28. Juni 2013

    LG Köln, Urteil vom 05.03.2013, Az. 33 O 144/12
    § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG

    Das LG Köln hat entschieden, dass ein unbegründeter Dispute-Eintrag auf eine Domain einen Anspruch auf Löschung dieses Eintrags seitens des Domain-Inhabers begründet. Der unbegründete Eintrag stelle eine Rechtsverletzung dar. Vorliegend hatte die Markeninhaberin eine Marke „bye-bye“ gegen die gleichnamige Domain „www.bye-bye.de“ einen Dispute-Eintrag gestellt, da sie darin eine Verletzung ihrer Markenrechte sah. Die Domain wurde zu der Zeit als sog. Parking-Domain genutzt. Das LG sah deshalb den Dispute als unberechtigt an, da eine Marke einen Unterlassungsanspruch nur bezogen auf den geschützten Waren- und Dienstleistungsbereich begründe; der Inhaber einer Domain diese aber auch anders, auf nichtverletzende Weise, nutzen könne. Sei der geschützte Bereich betroffen, bestünden Unterlassungsansprüche, aber kein Anspruch auf Freigabe der Domain. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 12. Oktober 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Frankfurt a.M., Urteil vom 08.08.2012, Az. 31 C 2224/11
    § 840 ZPO

    Das AG Frankfurt hat entschieden, dass die Denic nicht per se als Drittschuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren gegen einen Ihrer Vertragspartner (Domaininhaber) haftet. Schlage die Verwertung von gepfändeten Domains fehl, weil der Schuldner wie vorliegend die Domainverträge zuvor auf eine andere Person übertragen habe und deshalb der Provider einem Inhaberwechsel auf eine vom Gläubiger bezeichnete Person nicht zustimme, könne kein Schadensersatz von der Denic in Höhe der entgangenen Versteigerungserlöse verlangt werden. Gescheitert sei die Verwertung letztendlich an einem unzureichenden Pfändungsbeschluss, der keine konkreten Leistungsverbote gegenüber der Denic ausspreche. Da die Übertragung der Domainverträge durch den Schuldner auf eine andere Person nicht durch den Pfändungsbeschluss erfasst worden sei, könne die Ausführung der Übertragung durch die Denic nicht zu deren Haftung führen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 2. Dezember 2011

    OLG Brandenburg, Urteil vom 15.09.2010, Az. 3 U 164/09
    § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB, § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 BGB

    Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass ein zu Unrecht eingetragener Inhaber einer Domain nicht dazu verurteilt werden kann, die Einwilligung zur Eintragung des eigentlich Berechtigten zu erteilen. Ein dinglicher Beseitigungsanspruch des Klägers bestehe nicht. Der Inhaber einer Internet-Adresse erwerbe an der jeweiligen Domain kein absolutes Recht, sondern erhalte als Gegenleistung für die zu zahlende Vergütung ein relativ wirkendes, vertragliches Nutzungsrecht von regelmäßig unbestimmter Dauer. Ein kondizierbarer Vermögensvorteil durch eine „Buchposition“ sei dem Beklagten auch nicht entstanden, da die Datenbank der DENIC, in der die Domaininhaber verzeichnet sind, keinen öffentlichen Glauben genieße. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 28. Oktober 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 27.10.2011, Az. I ZR 131/10
    § 12 BGB, § 823 BGB, § 1004 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass die DENIC im Einklang mit der herrschenden Rechtsprechung zwar nur dann gehalten ist, die Registrierung eines beanstandeten Domainnamens zu löschen, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und für sie ohne weiteres feststellbar ist. Diese Voraussetzungen lägen im Streitfall indes vor. Bei den Namen, auf deren Verletzung der Kläger die DENIC hingewiesen habe, handelt es sich um offizielle Bezeichnungen der Regierungen bayerischer Regierungsbezirke (regierung-oberfranken.de). Zum Wortlaut der entsprechenden Pressemitteilung Nr. 172/2011 des Bundesgerichtshofs vom 27.10.2011: (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. Juni 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.05.2011, Az. 2-01 S 309/10
    § 840 Abs. 1 ZPO

    Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die DENIC eG im Rahmen einer Domainpfändung als Drittschuldnerin im Sinne des § 840 Abs. 1 ZPO haften kann, wenn sie ihre Drittschuldnereigenschaft unberechtigt ablehnt, die betreffende Domain löscht und damit zulässt, dass diese Domain auf einen Dritten übertragen wird. Vorliegend umfasste die Pfändung ausweislich des Wortlauts des Pfändungsbeschlusses nicht die Inhaberschaft an der Domain, sondern lediglich den aus dem Domainvertrag sich ergebenden Anspruch auf Nutzung dieser Domain. Dies sei aber ausreichend, urteilte die Kammer: „… die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs [bezeichne] auch ausdrücklich die „schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber einer Internet-Domain gegenüber der DENIC oder einer anderen Vergabestelle zustehen“ als ein Vermögensrecht im Sinne des Abs. 1 ZPO, woraus jedenfalls inzident folgt … ‚ dass die Beklagte Drittschuldnerin ist. Im Übrigen wird dies auch von dem vom Kläger zur Akte gereichten Rubrum dieser Entscheidung untermauert, in dem die Beklagte auch ausdrücklich als Drittschuldnerin bezeichnet wird. Für die Stellung der Beklagten als Drittschuldnerin spricht ferner, dass Voraussetzung der Auskunftspflicht des § 840 ZPO lediglich die – hier vorliegende – formell wirksame Zustellung des Pfändungsbeschlusses ist. Darauf, ob die gepfändete Forderung tatsächlich besteht, kommt es indes nicht an.“ Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 7. Februar 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDie öffentlich-rechtlichen Sender Saarländischer Rundfunk (SR), Hessischer Rundfunk (HR) und die Deutsche Welle (DW) haben bei der Vergabe der letzten Kurzdomains (darunter „sr.de“, „dw.de“ und „hr.de“) durch die Denic am 12.01.2010 das Nachsehen gehabt. Die Domains waren von der Denic nach dem „first come, first serve“-Prinzip vergeben worden, berichtete heise. Die Sender prüfen derzeit rechtliche Schritte, um an die Domains zu gelangen.

  • veröffentlicht am 12. August 2010

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.05.2010, Az. 11 U 36/09
    §§ 19, 20 GWB

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die Denic keinen kartellrechtlichen Verstoß begangen hat, indem sie für die Registrierung von einstelligen Second-Level-Domains das Prinzip des „First come, first served“ ab einem bestimmten Stichtag nutzte. Durch diese Vorgehensweise sei gerade kein Antragsteller benachteiligt worden, da die Chance, Erster zu sein, für alle in gleichem Maße bestanden habe. Die Denic habe das Vorgehen bei der Vergabe der neuen Domains vorher angekündigt und erläutert, so dass der Kläger hiernach hätte vorgehen können. Die Denic habe bei der Registrierung der neuen Domains auch nicht die Inhaber von Namens- und/oder Kennzeichenrechten vorrangig berücksichtigen müssen, da nach der Rechtsprechung Prüfungspflichten wegen Kennzeichenrechten nur stark eingeschränkt bestünden. Der Kläger hatte auch bislang einen der Marke „x“ entsprechenden Geschäftsbetrieb nicht eröffnet und kann infolgedessen nicht geltend machen, er werde dadurch im Wettbewerb behindert, dass er eine berühmte Marke nicht unter der entsprechenden Domain bei der Beklagten registrieren lassen könne, wohingegen der Verkehr erwarte, dass sein Geschäftsbetrieb unter dieser Domain im Internet aufzufinden sei. Somit sei die Sachlage auch nicht mit der „vw“-Entscheidung des OLG Frankfurt zu vergleichen.

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  • veröffentlicht am 23. Juli 2010

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.06.2010, Az. 16 U 239/09
    § 12 BGB

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die DENIC e.G. im Falle der durch ein panamaisches Unternehmen registrierten Domainnamen „regierung-oberbayern.de“, „regierung-unterfranken.de“, „regierung-mittelfranken.de“ und „regierung-oberfranken.de“ zur Löschung verpflichtet ist, da es sich um das Vorliegen einer eindeutigen, sich aufdrängenden Namensrechtsverletzung handelt. (mehr …)

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