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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 2. Februar 2012

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 01.11.2011, Az. 11 U 57/10
    § 23 UrhG, § 24 UrhG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass bei der Bearbeitung eines Designstuhls der Gesamteindruck zu bewerten ist, der durch die einzelnen eigenständigen Gestaltungselemente entsteht. Lägen dann erhebliche Abweichungen vor (hier: keine charakterische Würfelform, kein geschlossener Rohrstrang) sei von einer erlaubten freien Bearbeitung auszugehen, die keine Urheberrechte am früheren Modell verletze. Das Gericht führte aus, dass der angegriffene Stuhl keinen weitgehend übereinstimmenden Gesamteindruck hinterlasse und die zahlreichen eigenständigen Gestaltungsmerkmale des Stuhlmodells der Beklagten vielmehr dazu führten, dass die eigenschöpferischen Merkmale des Stuhls von Mart Stam verblassten. Zum Volltext der Entscheidung:

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