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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 20. Juli 2015

    OLG Brandenburg, Urteil vom 30.06.2015, Az. 6 U 70/14
    § 3 UWG, § 4 Nr. 10 UWG, § 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1 UWG

    Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass die Werbung für Farbbandkassetten für Frankiermaschinen mit u.a. „3-er Set Farbbandkassette für F… 30. Deutsche Post zertifiziert Druckqualität für Optimail 30!“ nicht irreführend und daher zulässig ist. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei durch die Art der konkreten Darstellung für die maßgeblichen Verkehrskreise zweifelsfrei feststellbar, dass sich die Zertifizierung auf die Druckqualität beziehe und nicht auf die Farbkassette als solche. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 20. Mai 2015

    BGH, Beschluss vom 23.10.2014, Az. I ZR 37/14
    § 14 MarkenG, § 23 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass gegenüber dem Inhaber der Marke „TNT Post Deutschland“ seitens der Deutschen Post keine Unterlassungsansprüche bestehen. Eine Verwechslungsgefahr liege nicht vor, auch wenn die Marke „POST“ in der Marke „TNT Post Deutschland“ enthalten sei. Der Verkehr werde dies im letzteren Fall jedoch als reine Sachangabe verstehen und dies nicht mit der Deutschen Post AG in Verbindung bringen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 24. September 2012

    BGH, Urteil vom 20.09.2012, Az. ­ I ZR 116/11
    § 1 Abs. 1 Nr. 3 PDLV, § 2 PDLV, § 4 Nr. 1 lit. c) PostG

    Der BGH hat entschieden, dass die Deutsche Post AG gemäß § 2 Postdienstleistungsverordnung (PDLV) die Publikation „Klartext“ der NPD-Fraktion im Sächsischen Landtag als Postwurfsendung zu verteilen hat. Aus der Pressemitteilung Nr. 154/2012 des BGH vom 20.09.2012: (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. Dezember 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 15.12.2011, Az. I ZR 129/10
    Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG

    Der BGH hat entschieden, dass die Verteilung der Werbesendung „Einkauf Aktuell“ durch die Deutsche Post nicht auf Grund der darin enthaltenen redaktionellen Beiträge wettbewerbswidrig ist. Dies war durch den Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger und den Bundesverband Deutscher Anzeigenblätter beanstandet worden. Die Verteilung dieser Sendung verstoße gegen das Gebot der „Staatsferne der Presse“, da der größte Einzelaktionär der Deutschen Post die Kreditanstalt für Wiederaufbau sei, die wiederum im Bundes- und Landeseigentum stehe. Dieser Auffassung folgte der BGH nicht, da ein Anteil an der Post in Höhe von 30,5 % nicht zu einer Beherrschung der Deutschen Post durch den Staat führe. Zum Text der Pressemeldung Nr. 198/2011:

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  • veröffentlicht am 15. November 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 23.02.2011, Az. 6 W 199/10
    Anhang zu § 3 Abs. 3, Nr. 17 UWG; § 5 Abs. 1 PostdienstleistungsVO (PDLV)

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Deutsche Post nicht als Störerin für betrügerisch handelnde Postfachkunden haftet. Vorliegend hatten u.a. ein „Lotto Service Center“ sog. Gewinnmitteilungen an Verbraucher verschickt und als Adresse für eine Rückantwort eine Postfachadresse angegeben. Zwar sei unstreitig, dass das Verhalten der Versenderin wettbewerbsrechtlich unzulässig sei und Verbraucher belästige, jedoch stehe dem klagenden Verbraucherschutzverband kein Unterlassungsanspruch gegen die Deutsche Post zu, weil diese Postfächer zur Verfügung gestellt habe. Für eine Postfachanmietung sei lediglich erforderlich, dass der Postfachkunde eine zustellfähige Anschrift gegenüber der Deutschen Post angebe, wofür die Namen der Vertretungsberechtigten nicht erforderlich seien. Weitere Prüfungspflichten seien der Deutschen Post nicht aufzuerlegen. Eine entsprechende Verpflichtung würde nach Auffassung des Gerichts die Zumutbarkeitsgrenze überschreiten, ohne dass betrügerische Machenschaften sogenannter „Briefkastenfirmen“ damit effektiv unterbunden werden könnten. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 4. Juli 2011

    BPatG, Beschluss vom 08.04.2011, Az. 26 W (pat) 65/04
    §§ 43 Abs. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wort-/Bildmarke „GeoPost“ nicht wegen Verwechslungsgefahr mit den Marken „Post“ und „Deutsche Post“ zu löschen ist. Das Gericht führte auf, dass das angegriffene Zeichen den erforderlichen Markenabstand gegenüber den Widerspruchsmarken jeweils einhalte. Der Verkehr verstehe die angegriffene Marke „GeoPost“ als Gesamtbegriff und nicht zergliedernd; der Wortbestandteil „Post“ werde in der konkreten Zusammensetzung nur als beschreibende Sachangabe angesehen. Darüber hinaus sei dem angemessen aufmerksamen Durchschnittsverbraucher bewusst, dass es zwischenzeitlich außer der Widersprechenden eine nicht unerhebliche Anzahl weiterer Anbieter von Postdiensten im Inland gebe, so dass „Post“ an sich nicht mehr lediglich der Widersprechenden zugeordnet werde, sondern einen übergeordneten Begriff für allgemeine Zustellungsdienstleistungen darstelle. Es bestehe daher auch nicht die Gefahr, dass der Verkehr auf Grund von Gemeinsamkeiten in der Markenbildung oder in prägenden Einzelteilen Anlass habe, die jüngere Marke (irrtümlich) der Inhaberin der älteren Marke zuzuordnen oder auf Grund dieser Umstände auf sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen zwischen den Markeninhabern zu schließen.

  • veröffentlicht am 18. Juni 2010

    BGH, Urteil vom 12.05.2010, Az. I ZR 214/07

    Der BGH hat entschieden, dass die Deutsche Post Briefkästen der Konkurrenz auch unmittelbar in der Nähe ihrer Postfilialen dulden muss. Der I. Zivilsenat war der Auffassung, dass die roten Briefkästen der Beklagten sich deutlich von den gelben Briefkästen der Deutschen Post unterschieden. Eine Herkunftstäuschung liege nicht vor, zumal die Beklagte nicht nur durch die andere Farbe, sondern auch die anders gestaltenen Kastendeckel und die Beschriftung einen deutlichen Abstand zu den Briefkästen der Post einhalte. Zwar konnte der Senat nicht ausschließen, dass es trotzdem zu Fehlvorstellungen der Verbraucher kommen könne, da ein großer Teil des Verkehrs auf Grund des früher bestehenden Monopols für die Postbeförderung noch nicht an Wettbewerber der Klägerin gewöhnt sei. Diese Möglichkeit der Fehlvorstellung werde aber von dem Interesse neuer Wettbewerber, ihre Leistung anbieten zu können, überwogen.

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