Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- LG Potsdam: Die fiktive Lizenzgebühr für ein urheberrechtswidrig genutztes Gedicht richtet sich nach der Honorartabelle des Deutschen Journalistenverbandsveröffentlicht am 25. November 2011
LG Potsdam, Urteil vom 27.01.2011, Az. 2 O 232/10
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, § 10 Abs. 1 UrhG, § 97 Abs. 2 UrhG, § 278 BGB, § 339 S. 2 BGBDas LG Potsdam hat entschieden, dass sich die fiktive Lizenzgebühr für ein Gedicht, welches ohne Zustimmung des Autors auf der Internetseite eines Gemeindeblatts veröffentlicht wird, nach der Honorartabelle des Deutschen Journalistenverbands richten darf. Die Anwendung dieser Tabelle sei sachgemäß, wenn die Rubrik über Online-Vergütungen von Kurzgeschichten als Maßstab genommen werde. Zwar sei das Gedicht kürzer als ein durchschnittlicher journalistischer Beitrag; aus dem „höheren Individualwert“ eines für ein Gedicht verwendeten Wortes ergebe sich jedoch eine Äquivalenz. Vorliegend wurde ein Betrag von 200,00 EUR vom Gericht nicht beanstandet. Zum Volltext der Entscheidung:
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