Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Zur Unterscheidungskraft von Marken – beschreibende Angaben bezüglich Waren oder Dienstleistungenveröffentlicht am 5. Januar 2015
BGH, Beschluss vom 15.05.2014, Az. I ZB 29/13
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
Der BGH hat entschieden, dass das Zeichen „DüsseldorfCongress“ wegen des beschreibenden Begriffsinhalts nicht für Dienstleistungen wie „Planen, Veranstalten und Durchführen von Messen“ u.a. eingetragen werden kann. Dies gelte jedoch nicht für Dienstleistungen wie „Zusammenstellen von Daten in Datenbanken“, da hier ein beschreibender Begriffsinhalt nicht vorliege. Bei der Beurteilung des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft bestünden keine unterschiedlichen Maßstäbe für Waren- und Dienstleistungsmarken. Zum Volltext der Entscheidung: - BGH: „ZOOM“ ist nicht gleich „ZOOM“ – Zur Verwechslungsgefahr gleichlautender Marken bei unterschiedlichen Waren und Dienstleistungenveröffentlicht am 23. Dezember 2014
BGH, Beschluss vom 03.07.2014, Az. I ZB 77/13
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenGDer BGH hat entschieden, dass zwei Marken, auch wenn sie gleichlautende Wortbestandteile (hier: „ZOOM“) haben, nicht verwechslungsgefährdet sind, wenn sie für unterschiedliche Waren und Dienstleistungen eingetragen wurden. Vorliegend seien die Waren „Papier für Kopierzwecke“ und „Printmedien, nämlich Druckschriften, Druckerzeugnisse, insbesondere Zeitungen, Zeitschriften und Bücher, Fotografien“ einander nicht ähnlich im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Zum Volltext der Entscheidung:
- BPatG: „moebel.de“ ist als Wortmarke eintragungsfähig – aber nicht für Einrichtungsgegenständeveröffentlicht am 11. April 2014
BPatG, Beschluss vom 25.03.2014, Az. 29 W (pat) 39/11
§ 37 Abs. 1 MarkenG, § 8 Abs. 2 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „moebel.de“ ausreichend Unterscheidungskraft für eine Eintragung besitzt – allerdings nur für die zuletzt noch angemeldeten Waren/Dienstleistungen „Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich Erze, Honigwaben und Malz; vorgenannte Dienstleistungen auch über e-commerce“. Für weitere zunächst beantragte Waren wie z.B. Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich Farben, Kerzen, Herde, Zierbrunnen u.v.m. nahm die Anmelderin im Beschwerdeverfahren die Anmeldung zurück, da eine Unterscheidungskraft des Zeichens, welches nach den Ausführungen des DPMA vom Verkehr als Internetdomain für Möbel und Einrichtung aufgefasst würde, wohl nicht gegeben sei. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Marke „Pelikan“ – Zur Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungenveröffentlicht am 4. Oktober 2012
BGH, Urteil vom 19.04.2012, Az. I ZR 86/10
Art. 9 Abs. 1 S. 2 Buchst. b Gemeinschaftsmarkenverordnung; § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenGDer BGH hat entschieden, dass es für die Verwechslungsgefahr zweier identischer oder ähnlicher Marken auf die Ähnlichkeit der für die Marken beanspruchten Waren und Dienstleistungen ankommt. Vorliegend ging es um die Marke „Pelikan“ für Lehrmittel u.a. und das Kennzeichen „Musikschule Pelikan“ für eine private Musikschule mit dazugehörigem Internetauftritt. Der BGH stellte vor Rückverweisung an die Vorinstanz fest, dass zwischen den Waren „Lehrmittel“ und der Dienstleistung „Musikunterricht“ keine absolute Unähnlichkeit im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, die eine Verwechslungsgefahr ausschließe, bestehe. Die Vorinstanz habe den Begriff der Lehrmittel zu eng gezogen und deshalb eine Ähnlichkeit zwischen Lehrmitteln und Musikunterricht rechtsfehlerhaft verneint. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Die Marken „pjur“ und „pure“ sind trotz identischer Waren nicht verwechslungsfähigveröffentlicht am 27. August 2012
BGH, Urteil vom 09.02.2012, Az. I ZR 100/10
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenGDer BGH hat entschieden, dass zwischen den Marken „pjur“ und „pure“, die beide für Massageöle verwendet werden, keine Verwechslungsgefahr besteht. Bedeutung und Klang der beiden Marken seien identisch, daher komme es für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ausschließlich auf die visuelle Zeichenähnlichkeit an. Dabei erlange die Klagemarke Unterscheidungskraft nur durch den zusätzlichen Buchstaben „j“ in dem Markenwort. Gerade insoweit fehle es aber an einer Übereinstimmung der einander gegenüberstehenden Zeichen. Damit sei eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen, weil die Zeichenähnlichkeit zwischen der Klagemarke 1 und den angegriffenen Zeichen trotz bestehender Warenidentität und unterstellt normaler Kennzeichnungskraft der Klagemarke 1 nur ganz gering ist. Zum Volltext der Entscheidung:
- BPatG: Zwischen „Adler“ und „Adlex“ besteht keine Verwechslungsgefahrveröffentlicht am 15. August 2012
BPatG, Beschluss vom 18.07.2012, Az. 26 W (pat) 61/11
§ 43 Abs. 2 MarkenG, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass zwischen den beiden Marken „Adler“ und „ADLEX“ – auch bei hochgradig ähnlichen angebotenen Dienstleistungen – keine Verwechslungsgefahr besteht. Der seltene Buchstabe „x“ in „ADLEX“ sorge sowohl klanglich als auch schriftbildlich für eine deutliche Unterscheidung der beiden Marken. Auch bezüglich des Sinngehaltes sei eine Verwechslungsgefahr faktisch nicht gegeben – anders als zum Beispiel bei „MAGIX“ und „MAGIC“, wo eine Verwechslungsgefahr bejaht wurde. Zum Volltext der Entscheidung:
- EuGH: Markenanmeldung, die eine ganze Nizza-Klasse in Anspruch nimmt, muss nunmehr auch einen Hinweis auf das alphabetische Waren- und Dienstleistungsverzeichnis enthalten / Zur Bestimmtheit des Eintragungsantragsveröffentlicht am 25. Juli 2012
EuGH, Urteil vom 19.06.2012, Az. C-307/10
Richtlinie 2008/95/EG
Der EuGH hat entschieden, dass bei einer Markenanmeldung, die sich auf eine oder mehrere Oberbegriffe der Überschrift einer/mehrerer Klassen der Nizzaer Klassifikation bezieht, ein Hinweis enthalten sein muss, ob sich die Anmeldung auf alle oder nur auf einige der in der alphabetischen Liste dieser Klasse aufgeführten Waren oder Dienstleistungen beziehen soll. Solle sie sich nur auf einige Waren oder Dienstleistungen beziehen, müsse der Anmelder angeben, welche Waren oder Dienstleistungen dieser Klasse beansprucht werden. Es müsse sichergestellt werden, dass die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsteilnehmer allein auf Grundlage der Anmeldung den Umfang des Markenschutzes bestimmen können. In den verschiedenen Mitgliedsstaaten wird die Angabe von Oberbegriffen der Klassen in der Anmeldung zur Zeit noch unterschiedlich gehandhabt. Zum Volltext der Entscheidung: - BPatG: Die Anmeldung einer Marke für eine Vielzahl von Dienstleistungen spricht nicht gegen den Benutzungswillenveröffentlicht am 12. Juni 2012
BPatG, Beschluss vom 24.04.2012, Az. 33 W (pat) 122/09
§ 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG
Das BPatG hat entschieden, dass die Anmeldung einer Marke für eine Vielzahl von Dienstleistungen (hier: alle Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 41) nicht generell gegen einen Benutzungswillen des Anmelders spricht. Von einer bösgläubigen Anmeldung zur Behinderung von Mitbewerbern (sog. „Hinterhaltsmarke“) könne nur bei Vorliegen mehrerer Hinweise ausgegangen werden. Die Anmeldung für viele Dienstleistungen sei dabei nur ein schwaches Indiz. Weitere Hinweise (z.B. Hortung von Marken; überwiegend beschreibender Charakter der Marke; Ähnlichkeit zu einem formal nicht geschützten, abe bereits verwendeten Zeichen) auf eine Bösgläubigkeit seien vorliegend jedoch nicht festzustellen gewesen. Zum Volltext der Entscheidung: - OLG Hamm: Wort-/Bildmarke „Unser Schiff“ wird nicht durch Werbung mit „Mein Schiff“ verletztveröffentlicht am 8. Juli 2011
OLG Hamm, Urteil vom 07.04.2011, Az. I-4 U 1/11
§§ 14 Abs. 5 i.V.m. 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG; 4 Nr. 9, 5 UWGDas OLG Hamm hat entschieden, dass die Wort-/Bildmarke „Unser Schiff“ eines Kreuzfahrtvermittlers nicht durch einen Kreuzfahrtveranstalter verletzt wird, der sein erstes eigenes Kreuzfahrtschiff „Mein Schiff“ getauft hat und entsprechend damit wirbt. Es habe keine eine Verwechslungsgefahr begründende Werbung gegeben, da schon die Kennzeichnungskraft der Marke „Unser Schiff“ sehr gering und in Ansehung der erbrachten Dienstleistungen nahezu rein beschreibend sei. Eine originelle Grafik als Bildbestandteil könne nicht dafür sorgen, dass mit dem Wortbestandteil freihaltebedürftige Angaben geschützt seien. Auch ein ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz komme nicht in Betracht, ebenso wie eine Rufausbeutung. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Die Marlene Dietrich ist eine Marke!veröffentlicht am 25. März 2011
BGH, Beschluss vom 31.03.2010, AZ. I ZB 62/09
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenGDer BGH hat in einer nicht enden wollenden Prozesslawine, die vom Bundespatentgericht zum Bundesgerichtshof und zurück ging (vgl. auch hier Marlene I), entschieden, dass das Konterfei der verstorbenen prominenten Schauspielerin Marlene Dietrich
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als Marke geschützt werden kann. Unter anderem könne grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass auch einem Portraitfoto für diese Waren und Dienstleistungen Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zukommen kann, wenn sich bei den relevanten Verkehrskreisen eine entsprechende Herkunftsassoziation zu bestimmen Produkten eingestellt habe. Zum Volltext der Entscheidung: