Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Unterlassungsanspruch gegen GmbH und Geschäftsführer – dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 1 S. 2 RVG?veröffentlicht am 2. Februar 2011
BGH, Urteil vom 27.07.2010, Az. VI ZR 261/09
§ 15 Abs. 2 S. 1 RVGDer BGH hat in einem presserechtlichen Fall entschieden, dass eine Tätigkeit in derselben Angelegenheit auch dann vorliegt, wenn durch den Rechtsverstoß sowohl eine GmbH als auch deren Geschäftsführer betroffen sind und sich die für die Betroffenen ausgesprochenen Abmahnungen sowohl gegen den für das Printprodukt verantwortlichen Verlag als auch gegen die für die Verbreitung der Berichterstattung im Internet Verantwortlichen richten. Die Erforderlichkeit einer getrennten Beauftragung – und damit getrennten Bearbeitung und Abrechnung – sei zu verneinen, wenn durch die falsche Berichterstattung die GmbH und deren Geschäftsführer in gleicher Weise betroffen wären, so dass Abmahnungen an Verlag, Domaininhaber und Betreiber des Online-Nachrichten-Angebots nahezu gleichlautend verfasst werden könnten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der VI. Zivilsenat das Vorliegen ein und derselben Angelegenheit in Bezug auf die Geltendmachung von Unterlassungs-, Gegendarstellungs- und Richtigstellungsansprüchen abgelehnt hat, vgl. BGH, Urteil vom 03.08.2010, AZ. VI ZR 113/09. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Unterlassungs-, Gegendarstellungs- und Richtigstellungsanspruch – alles „dieselbe Angelegenheit“ im Sinne von § 15 Abs. 2 S. 1 RVG?veröffentlicht am 29. August 2010
BGH, Urteil vom 03.08.2010, AZ. VI ZR 113/09
§ 15 Abs. 2 S. 1; 16 RVGDer BGH hat entschieden, dass die Aufforderung der Beklagten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gebührenrechtlich eine andere Angelegenheit betrifft als die Verfolgung der Ansprüche auf Richtigstellung und Gegendarstellung. Gegendarstellungs- und Berichtigungsbegehren seien gegenüber dem Unterlassungsbegehren ihrem Wesen nach verschieden (vgl. BGH. Urteil vom 15.11.1994, Az. VI ZR 56/94 – BGHZ 128, 1, 8; BGH, Urteil vom 22.04.2008 – VI ZR 83/07 – BGHZ 176, 175, 180). Während der Unterlassungsanspruch der Abwehr zukünftigen rechtswidrigen Verhaltens dient, ziele der Berichtigungsanspruch auf die Beseitigung einer rechtswidrigen Störung durch den Verletzer. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)