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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 8. Mai 2015

    BGH, Beschluss vom 07.05.2015, Az. I ZR 171/10
    § 565 S. 2 ZPO

    Der BGH hat seine Entscheidung über den Erlaubnisvorbehalt für Sportwetten und Casinospiele im Internet nach dem Glücksspieländerungsstaatsvertrag vertagen müssen, da die Beklagte ihre Revision wirksam zurückgenommen hat. Die relevante Vorschrift § 565 S. 2 ZPO finde im Streitfall keine Anwendung, da sich anderenfalls eine unechte Rückwirkung ergäbe, die im vorliegenden Fall zu einem unzulässigen Eingriff in das Prozessgrundrecht der Revisionskläger auf ein faires, vorhersehbares Verfahren führen würde, weil der Termin, in dem die Parteien mündlich verhandelt hatten, vor Verkündung der Bestimmung des § 565 Satz 2 ZPO stattgefunden hatte. Allerdings ist der Erlaubnsivorbehalt Gegenstand eines weiteren Verfahrens (Az. I ZR 203/12), über das der Bundesgerichtshof am 12. November 2015 verhandeln wird. Zur Pressemitteilung des BGH Nr. 80/2015: (mehr …)

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