IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 7. Juni 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.01.2011, Az. 6 U 203/09
    §§ 4 BauPG; 4 Nr 11 UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass es sich bei Kennzeichnungsvorschriften für Produkte hinsichtlich deren technischer Unbedenklichkeit um Marktverhaltensregelungen handelt, sofern ein Gesetz das Inverkehrbringen von Produkten von der Erfüllung dieser Kennzeichnungsvorschriften abhängig macht. Dies sei allerdings nicht generell der Fall, sondern nur, wenn die technischen Regelungen (DIN-Normen) Zulassungsregeln enthielten, die das Verhalten auf dem Markt beim Absatz der Produkte beträfen und dem Schutz der Verbraucher dienten. Im Streit stand vorliegend eine CE-Kennzeichnung für Drainageanlagen. Die Beklagte vertrieb Drainageelemente für Dachbegrünungen ohne CE-Kennzeichnung. Vorliegend handelte es sich im konkreten Fall jedoch nicht um einen Wettbewerbsverstoß, da diese Elemente letztendlich gerade nicht der zu Grunde liegenden DIN-Norm unterlägen. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 17. Juni 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammKG Berlin, Beschluss vom 20.04.2010, Az. 5 W 92/10
    §§ 5, 5a UWG

    Das Kammergericht hat entschieden, dass bei der Werbung eines Händlers mit einer DIN-Norm ohne Angabe weiterer Verfahrenswerte nicht zwangsläufig eine Irreführung vorliegt. Werden bei Angabe der DIN-Norm durch den Produkthersteller weitere Verfahrensangaben betreffend der Feststellung der in Bezug genommenen Werte gefordert, so beziehe sich dieses Erfodernis nur auf den Hersteller selbst und nicht auf einen Händler und dessen Produktwerbung. Die streitgegenständliche DIN-Norm DIN EN 14975 bezüglich Angaben des Herstellers zu Dämmungs- oder Dichtungswerten (bei Treppen) fordert in Ziff. 6.17, dass – soweit Dämmungs- oder Dichtungswerte angegeben werden – für jede Angabe das Bestimmungsverfahren sowie Einzelheiten im Hinblick auf ihre Zusammenstellung aufzuzeigen seien. Dies treffe jedoch keine Aussage für die zu tätigenden Angaben in der Werbung eines Händlers für das Produkt. Es sei darüber hinaus auch nicht ersichtlich, dass der von der streitgegenständlichen Werbung angesprochene verständige Durchschnittsverbraucher durch das Fehlen der vorgenannten Verfahrensangaben in der Werbung irregeführt werden könnte. Der Laie könne ohnehin nicht allein aufgrund von Werbeangaben die genannten U-Werte  überprüfen. Im Übrigen bringe der Wortlaut der beanstandeten Werbungen („Nach DIN EN 14975 gefertigt“ bzw. „ … geprüft“) nur zum Ausdruck, dass diese DIN-Regelungen bei der Herstellung der beworbenen Ware beachtet wurden, nicht aber zugleich auch bei ihrer Bewerbung.

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