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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 25. April 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Stuttgart, Urteil vom 19.04.2012, Az. 2 U 91/11
    Art. 6 GMV, Art. 9 GMV; § 4 MarkenG, § 14 Abs. 1 MarkenG, § 14 Abs. 5 MarkenG, § 15 Abs. 1 MarkenG, § 15 Abs. 5 MarkenG

    Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass ein Host-Provider, der eine Domain für einen Kunden parkt, jedenfalls dann im Rahmen einer Markenrechtsverletzung als Störer haftet, wenn er konkret auf den Rechtsverstoß hingewiesen wird und gleichwohl dem Rechtsverstoß nicht abhilft. Der Senat wies darauf hin, dass der Hinweis derart konkret sein müsse, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer, d. h. ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung, festgestellt werden könne. Andererseits entschied das OLG Stuttgart ebenfalls, dass die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, ein Tätigwerden erst von der Übersendung einer Kopie der Markenurkunde abhängig zu machen und sie könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Klägerin es versäumt habe, sich für die Anzeige des Rechtsverstoßes des von der Beklagten hierfür vorgehaltenen sog. „Rights Protection Programms“ zu bedienen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. April 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammVG Düsseldorf, Urteil vom 20.03.2012, Az. 27 K 6228/10
    § 4 Abs. 2 S.1 JMStV, § 4 Abs. 2 S.2 JMStV, § 7 Abs. 1 JMStV, § 7 Abs. 2 JMStV, § 7 Abs. 3 JMStV

    Das VG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Domainvermarktungsgesellschaft, welche eine Domain für einen Kunden parkt, für jugendgefährdende Links haftet, die unter der fraglichen Domain vorgehalten werden. Die Gesellschaft hatte sich darauf berufen, keinerlei Kenntnis von dem Inhalt der Website gehabt zu haben. Das VG Düsseldorf vertrat indes die Ansicht, die Gesellschaft habe sich die Inhalte zu eigen gemacht, insbesondere, da nicht nur Links vorgehalten worden seien, sondern auch Teaser-Texte und -Bilder. Ob dies alles ohne Wissen der Gesellschaft geschehen sei, sei unerheblich, da sie als Störerin auch ohne Kenntnis auf Unterlassung hafte. Was wir davon halten? Ein Zueigenmachen der Inhalte, also öffentliche Zugänglichmachung nach „redaktioneller Kontrolle“ (vgl. Urteil vom 12.11.2009, Az. I ZR 166/07 – Marions Kochbuch), ohne Kenntnis derselben? Mmh … Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 9. August 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Stuttgart, Urteil vom 28.07.2011, Az. 17 O 73/11
    Art. 6, 9 GMV; §§ 4, 14 Abs. 1, Abs. 5, 15 Abs. 1 und 5 MarkenG; 683, 670 BGB

    Das LG Stuttgart hat entschieden, dass ein Unternehmen, welches für seine Kunden Domains „parkt“ und darüber Werbeeinnahmen generiert, für Markenverletzungen haftet, wenn es darüber Kenntnis erhalten hat. Vorliegend war das Unternehmen per E-Mail über eine Markenrechtsverletzung informiert worden. Die Domain wurde jedoch nicht gelöscht, sondern das Unternehmen forderte Beweise für die Markeninhaberschaft der Klägerin an. Darauf habe die Beklagte allerdings nach Auffassung des Gerichts keinen Anspruch gehabt. Es sei leicht nachvollziehbar, wer Inhaber einer Marke ist und diese Rechercheleistung sei der Beklagten nach Meldung der Verletzung auch zumutbar gewesen. Da jedoch keine weitere Reaktion erfolgte, sei die nachfolgende Abmahnung erforderlich gewesen und die Beklagte habe die Kosten zu tragen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 28. Mai 2011

    BGH, Urteil vom 18.11.2010, Az. I ZR 155/09
    §§
    14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, 6 und 7; 15 Abs. 2, 4, 5, 6 MarkenG; §§ 670; 677 683 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass eine geparkte, also (noch) nicht genutzte Domain gegen fremde Markenrechte verstößt, wenn sie Werbung in Form von Werbeverweisen (Links) für Wettbewerber der Klägerin enthält. Darüber hinaus wurde grundsätzlich über die Störerhaftung der SEDO AG für Markenverstöße ihrer Kunden innerhalb der bei ihr geparkten Domains entschieden. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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