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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 31. Juli 2013

    BGH, Urteil vom 05.12.2012, Az. I ZR 135/11
    § 26 Abs. 1 und 3 MarkenG, § 49 Abs. 1 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass es das aus der Zeichentrickserie „Die Simpsons“ bekannte „Duff Beer“ auch mehrmals geben darf. Der Vertreiber des Getränks hatte gegen ein Unternehmen, welches sich die Wort-/Bildmarke „Duff Beer“ 1999 hatte eintragen lassen, die Löschung dieser Marke wegen Nichtnutzung beantragt – ohne Erfolg. Interessant daran ist, dass das beklagte Unternehmen zwar auch Bier unter dem Namen „Duff“ verkauft hatte, allerdings unter einer grafisch anderen Gestaltung als die eingetragene Marke. Letztere wurde tatsächlich über einen längeren Zeitraum nicht genutzt. Trotzdem wurde ein Löschungsanspruch abgelehnt, so dass die Marken nun nebeneinander existieren. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 3. Februar 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 05.01.2012, Az. 6 U 107/10
    § 683 BGB

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass einem Markeninhaber bei einer Abmahnung kein Erstattungsanspruch für eine Geschäftsgebühr sowohl für den Rechtsanwalt als auch den Patentanwalt zusteht, wenn der Patentanwalt die Abmahnung entworfen und der Rechtsanwalt diese dann überarbeitet hat. Für die Erstattungsfähigkeit sei erforderlich, dass spezifische patentanwaltstypische Leistungen erforderlich gewesen seien und deshalb ein Patentanwalt zu diesem Zwecke ergänzend hinzugezogen worden sei. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 1. März 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 17.09.2009, Az. I ZR 43/07
    §§ 97, 94 UrhG

    Der BGH hat entschieden, dass im rein kaufmännischen Rechtsverkehr die Klausel „Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Das Erfordernis der Schriftform kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien aufgehoben werden.“ wirksam vereinbart werden darf. Eine solche, so genannte „doppelte“ Schriftformklausel könne, jedenfalls wenn sie wie hier zwischen Kaufleuten und Unternehmern in einem Individualvertrag vereinbart worden sei, nicht durch eine Vereinbarung abbedungen werden, die selbst die Schriftform nicht wahre. Haben Kaufleute in einem Individualvertrag eine „doppelte“ Schriftformklausel vereinbart, so sei der Einwand, die Berufung auf die Formbedürftigkeit nachträglicher Änderungs- oder Ergänzungsvereinbarungen verstoße gegen Treu und Glauben und stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar, grundsätzlich nur erheblich, wenn die Einhaltung der Schriftform bewusst vereitelt worden sei. Ein einfaches Schreiben, welches lediglich eine – dazu noch falsche – Tatsachenfeststellung beinhalte, reiche jedenfalls zur Vertragsänderung nicht aus. In eine einfache feststellende Äußerung könne keine Willenserklärung hinein interpretiert werden.

  • veröffentlicht am 17. Februar 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 21.01.2010, Az. I ZR 47/09
    §§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG; 683 Satz 1, 677, 670 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass bei einer zweifachen Abmahnung des Unterlassungsschuldners wegen desselben Verstoßes die Kosten der zweiten Abmahnung nicht erstattungsfähig sind. Im entschiedenen Fall hatte ein Wettbewerbsverband den Schuldner zunächst selbst abgemahnt. Als darauf keine Reaktion erfolgte, ließ der Verband den Schuldner nunmehr über einen Rechtsanwalt abmahnen. Für die daraus entstandenen Kosten stand dem Verband nach Ansicht des BGH jedoch kein Erstattungsanspruch zu. Ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag komme nicht in Betracht, da es nicht im Interesse des Schuldners läge, wegen desselben Verstoßes zweimal abgemahnt und zur Unterlassung aufgefordert zu werden. Zudem müssten Verbände wie der Kläger in der Lage sein, durchschnittlich schwierige Abmahnungen selbst auszusprechen, so dass eine rechtsanwaltliche Abmahnung nicht erforderlich sei. Damit wandte sich der BGH von einer eigenen Entscheidung aus dem Jahre 1969 („Fotowettbewerb“) ab, die nunmehr von der sich seitdem umfangreich entwickelten Rechtsprechung überholt worden sei.

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  • veröffentlicht am 12. März 2009

    LG Hamburg, Urteil vom 05.02.2009, Az. 315 O 477/08
    § 11 Nr. 1 PatG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass der wiederholte Verkauf eines Werkzeugs, das gegen fremde Patentrechte verstößt, nicht mehr als private Handlung „zu nichtgewerblichen Zwecken“ im Sinne von § 11 Nr. 1 PatG angesehen werden kann. Mit einer am 29.04.2006 endenden eBay-Auktion hatte der Beklagte ein Bördelwerkzeug auf den Internetseiten des Auktionshauses eBay zum Verkauf angeboten. Das angebotene Werkzeug entsprach nach Klägervortrag bis ins kleinste Detail der Erfindung des Klägers. Der Kläger mahnte damals den Beklagten selbst ab und forderte ihn auf, weitere Rechtsverletzungen zu unterlassen. Da der Kläger den Kaufpreis nicht beglich, weigerte sich der Beklagte, das Werkzeug zu liefern. Aus diesem Grunde forderte der Kläger den Beklagten auf, das Werkzeug zu vernichten. Dies geschah auch. Mit einer am 24.09.2006 endenden Auktion bot der Beklagte erneut ein – nach Vortrag des Klägers patentverletzendes – Bördelwerkzeug auf den Internetseiten des Auktionshauses eBay zum Verkauf an. Diesmal ließ ihn der Patentinhaber anwaltlich abmahnen, worauf der Beklagte eine Unterlassungserklärung abgab, sich aber gegen die Kosten wehrte und diese nur teilweise zum Ausgleich brachte. Die Verteidigung des daraufhin auf Zahlung der restlichen Anwaltsgebühren verklagten privaten Verkäufers schien den Hanseatischen Richtern nicht zwingend glaubwürdig zu sein. (mehr …)

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