Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Köln: Zur irreführenden Wirkung der Werbung „Doppelt so schnell wie normales DSL“veröffentlicht am 21. Dezember 2011
OLG Köln, Urteil vom 16.12.2011, Az. 6 U 146/11
§ 3 UWG, § 5 UWGDas OLG Köln hat entschieden, dass ein Plakat mit der Werbeaussage „Doppelt so schnell wie normales DSL“ irreführend ist, wenn damit eine Übertragungsrate von 32.000 kbit/s (statt 16.000 kbit/s) beworben wird und die Antragstellerin einen VDSL-Anschluss mit höheren Übertragungsraten anbiete. Dass dieser Anschluss als „VDSL“ (V = Very [High Speed]) bezeichnet werde, sei nicht entscheidend. Hinzu komme, dass der Vergleich beim „Upload“ für die Antragsgegnerin noch ungünstiger ausfiel, weil etwa die Antragstellerin ihren Kunden hier Übertragungsraten bis zu 10 Mbit/s (10.000 kbit/s), die Antragsgegnerin bei dem beworbenen Angebot aber nur 1 Mbit/s (1.000 kbit/s) zur Verfügung stelle; unerheblich sei insofern, ob der vollmundige Werbevergleich auch versiertere Internetnutzer irreführe, die mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten beim „Herunterladen“ und „Heraufladen“ rechneten. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)