IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 7. November 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamm, Urteil vom 13.01.2011, Az. I-2 U 143/10
    § 305 Abs. 1 BGB

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass bei Vertragsformularen, die aus dem Internet heruntergeladen werden können, in der Regel von Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Fällen formuliert wurden (= AGB), auszugehen ist. Dies gelte auch für einen Pkw-Verkauf zwischen Verbrauchern, für welchen der Verkäufer ein vorformuliertes Muster aus dem Internet verwendete. Der dort enthaltene Gewährleistungsausschluss sei deshalb unwirksam gewesen, weil er in dieser Form nicht durch AGB, sondern nur individuell hätte vereinbart werden können. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 3. November 2011

    Wir verlieren ob dieser Nachricht nicht viele Worte. Das kostenlos zum Download vorgehaltene Skript „Internetrecht“ dürfte bei Fachleuten und Laien, die sich mit internetrechtlichen Problemen herumzuschlagen haben, bekannt sein wie ein bunter Hund. Anlass für die Neuauflage dieses Evergreens sind Themen wie Social Media, aktuelle BGH- und EuGH-Rechtsprechung zur Haftung (z.B. Thumbnail 2, L´Oreal), Änderungen beim internationalen Gerichtsstand und vieles mehr. Das Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht (ITM) hat mehr als 300 Urteile neu eingearbeitet und ganze Kapitel neu geschrieben. Denn man to! (Vgl. auch Kommentar vom Kollegen Dosch hier).

  • veröffentlicht am 25. Oktober 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAbmahnungen der Kanzlei Vahrenwald & Kretschmer sind eher neu. Auch die Süddeutsche Film- und Medienproduktionsgesellschaft Ltd. ist als abmahnendes Konsortium am Firmament der Filesharing-Abmahner noch nicht ganz so lange zu beobachten. In einem uns vorgelegten Fall geht es um einen „Hausbesuch bei Nataly“, der offensichtlich folgenreich ausfällt. Der umfassend im Ausland betitelte Kollege Arnold Vahrenwald fordert 952,00 EUR für eine vergleichsweise Erledigung der Angelegenheit und die Abgabe einer Unterlassungserklärung, die mit einer Vertragsstrafe von 6.000,00 EUR bewehrt sein soll. Was wir davon halten? (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. Oktober 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 20.09.2011, Az. 11 U 53/11
    § 445 ff ZPO

    Das OLG Frankfurt tätigt in diesem Kostenbeschluss einige Ausführungen zu Beweisaufnahmen, wenn der mutmaßliche Filesharer sich mit Ortsabwesenheit zum Tatzeitpunkt verteidigt. Zunächst müsse die Abwesenheit nachgewiesen werden. Sodann müsse ebenfalls nachgewiesen werden, dass der Computer bei Abwesenheit üblicherweise ausgeschaltet sei, um eine täterschaftliche Haftung ausschließen und eine Störerhaftung prüfen zu können. Letzteres könne ggf. auch durch Vernehmung des Beklagten (sog. Parteivernehmung) nachgewiesen werden. Zur Frage, ob eine Störerhaftung gegeben sei oder ob getroffene Veschlüsselungsmaßnahmen des verwendeten WLAN-Routers ausreichend gewesen seien, wäre schließlich ein Sachverständigengutachten einzuholen gewesen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. September 2011

    LG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.01.2011, Az. 2-03 O 340/10
    § 677 BGB, § 683 S. 1 BGB, § 19a, § 85, § 97 Abs. 1 UrhG

    Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass für den Upload von 140 Musiktiteln in einer Tauschbörse ein Streitwert von 300.000,00 EUR angemessen ist. Vorliegend hatte der Beklagte insgesamt über 5.000 Titel zum Download verfügbar gemacht, und war deswegen von 6 Rechteinhabern gemeinschaftlich abgemahnt worden. Diese setzten den Streitwert pro Rechteinhaber pauschal auf 50.000,00 EUR fest, was das Gericht nicht beanstandete, auch wenn in der Klage lediglich 140 Musiktitel aufgeführt und lediglich für 20 Titel Schadensersatz verlangt wurde. Der Schadensersatz wurde vom Gericht im Übrigen auf 150,00 EUR pro Titel geschätzt. Bezüglich der vom Beklagten gerügten Verjährung stellte das Gericht fest, dass zwar die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB Anwendung finde, diese jedoch noch nicht abgelaufen gewesen sei. Die Rechteinhaber hätten Kenntnis von den Rechtsverstößen im Jahre 2006 erlangt, so dass die Verjährung mit Ablauf des 31.12.2009 eingetreten wäre. Diese sei aber durch die Erwirkung eines Mahnbescheids am 30.12.2009 gehemmt worden. Dass der geltende gemachte Anspruch später von einer gesamtgläubigerischen Geltendmachung auf anteilige einzelne Geltendmachung umgestellt wurde, schade dabei nicht, da der Sache nach derselbe Anspruch weiter verfolgt werde. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.

  • veröffentlicht am 7. September 2011

    AG Hamburg, Urteil vom 07.06.2011, Az. 36a C 71/11
    § 19a UrhG, § 97a UrhG

    Das AG Hamburg hat entschieden, dass der Rechteinhaber an einem Musiktitel für die Abmahnung eines unrechtmäßig aus dem Internet heruntergeladenen Musiktitels 459,40 EUR an Abmahnkosten erstattet verlangen kann. Zugleich wies das Amtsgericht aber auch darauf hin, dass der Rechteinhaber keinen Schadensersatz von dem Inhaber eines Internetanschlusses verlangen könne, wenn der einen WLAN-Router mit alter Verschlüsselungstechnologie verwendet (z.B. WEP) und ein Dritter sich unerkannt darauf einloggt, um den betreffenden Musiktitel rechtswidrig aus dem Internet herunterzuladen. Da der Anschlussinhaber vorliegend aber nicht einmal behauptet hatte, seinen WLAN-Router überhaupt verschlüsselt zu haben, wurde er zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Zum Volltext der Entscheidung (hier).

  • veröffentlicht am 6. September 2011

    AG Charlottenburg, Urteil vom 20.05.2011, Az. 220 C 224/10
    § 19a UrhG, § 97 UrhG

    Das AG Charlottenburg hat entschieden, dass für das öffentliche Zurverfügungstellen eines Computerspiels über eine Internettauschbörse (Peer-to-Peer-Netzwerk) ein Schadensersatz von 510,00 EUR angemessen ist. Leider führt das Gericht nicht aus, ob es sich dabei um reinen Schadensersatz für den Rechteinhaber (Lizenzschaden) handelt, oder ob auch Rechtsanwaltskosten der abmahnenden Kanzlei enthalten sind. Letzteres ist jedoch anzunehmen. Im Übrigen führte das Gericht aus, dass die Dokumentation der Firma Logistep zur Ermittlung des IP-Adresse des Beklagten ausreichend, “bekanntermaßen” zuverlässig und durch diverse Einwendungen des Beklagten nicht zu erschüttern sei. Diese Auffassung vertrat das Gericht, obwohl im Rahmen einer Selbstauskunft eine andere IP-Adresse genannt wurde. Dies erklärte das Gericht als Zahlendreher bzw. Schreibfehler. Die Einwendungen des Beklagten wurde als unglaubhaft zurückgewiesen, da ja durch das Logistep-Protokoll bereits festgestanden habe, dass das streitgegenständliche Computerspiel von seinem Anschluss aus zugänglich gemacht wurde. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.

  • veröffentlicht am 5. September 2011

    OLG Celle, Urteil vom 27.01.2010, Az. 9 U 38/09
    §§ 626 Abs. 2 BGB; 95a Abs. 3 UrhG

    Das OLG Celle hat entschieden, dass ein Geschäftsführer, der aus dem Internet eine „Hacksoftware“, nämlich eine Software, die die einfache Aufschlüsselung unterschiedlicher Passwörter, das Knacken verschlüsselter Passwörter sowie weitere verdeckte Maßnahmen ermögliche, herunterlade, fristlos entlassen werden darf. Der Kläger als früherer Geschäftsführer habe die Software nicht nur heruntergeladen, sondern auch installiert, und zwar offensichtlich, um Daten der Muttergesellschaft auszuspionieren. Dass eine tatsächliche Nutzung nach Angabe des Klägers nicht stattgefunden habe, sei unerheblich. Die Software falle in Deutschland unter § 202c StGB. Das Herunterladen sei bereits gemäß § 95a Abs. 3 UrhG rechtswidrig gewesen und habe die Beklagte der Gefahr eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ausgesetzt.

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  • veröffentlicht am 17. August 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.02.2011, Az. 12 O 73/11
    § 97 Abs. 1 UrhG

    Das LG Düsseldorf hat im Rahmen einer einstweiligen Verfügung wegen illegalen Filesharings für den Upload von fünf Musiktiteln der Musikgruppe „Unheilig“ einen Streitwert von 50.000,00 EUR festgesetzt. Dies bedeutet für den Antragsgegner – einschließlich der üblichen außergerichtlichen Abmahnung – eine Kostenbelastung von über 3.000,00 EUR. Was wir davon halten? Wir wären gespannt, die besonderen Gründe des anwaltlich beratenen Antragsgegners zu erfahren, sich auf ein solches Gerichtsverfahren einzulassen. Oder war es die etwas teurer eingekaufte „strategische Lösung“ mit Abschlusserklärung? Zum Volltext der Entscheidung:

  • veröffentlicht am 16. August 2011

    OLG Köln, Beschluss vom 22.07.2011, Az. 6 U 208/10
    § 97a UrhG; §§ 203; 242, 670, 683 BGB; § 4a RVG

    Das OLG Köln hat erneut zu diversen Rechtsfragen im Filesharing-Bereich entschieden. Ein unzulässiges Erfolgshonorar führe etwa nicht dazu, dass der Gebührenerstattungsanspruch entfalle, sondern vielmehr stattdessen in üblicher Weise nach dem RVG abgerechnet werden könne. Auch könne nicht der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs erhoben werden, weil die als technische Ermittlerin der Rechtsverstöße eingesetzte proMedia GmbH die Rechtsverletzungen für die Rechteinhaber „selbständig“ ermittele und die von den Rechtsinhabern beauftragte Kanzlei … bevollmächtigt sei, weitgehend selbständig Vergleichsverhandlungen zu führen. Ferner stünde es den Rechteinhabern frei, ihre Rechte gegen verschiedene Rechtsverletzer mit unterschiedlicher Intensität zu verfolgen. Zu weiteren interessanten Argumenten und deren Bewertung durch den 6. Zivilsenat s. die folgende Entscheidung im Volltext (hier).

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