Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Frankfurt a.M.: Wer auf einer illegalen Filesharing-Plattform wirbt, unterstützt kriminelle Handlungen und ist zur daher zur Unterlassung verpflichtetveröffentlicht am 30. August 2010
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 02.01.2008, Az. 3-08 O 143/07
§§ 3; 4 Nr. 11 UWG; § 1004 BGB, §§ 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; 24 Abs. 3; 27 Abs. 1 Nr. 1 JuSchGDas LG Frankfurt a.M. hat einem Telekommunikationsunternehmen untersagt, Werbung auf einer illegalen Tauschbörse für DSL-Anschlüsse zu schalten. Es folgte damit den Anträgen der Antragstellerin, welche zunächst vorgetragen hatte, dass der Betreiber der Website nach §§ 3, 4 Nr. 11 in Verbindung mit §§ 15 Abs. 2 JuSchG, wettbewerbswidrig handele, weil er entgegen den gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendschutz jedermann – also auch Minderjährigen – ohne weiteres Filme zum Download anbiete, die von der BPJM indiziert seien oder kraft Gesetzes als indiziert gelten würden. Weiterhin handele der Betreiber der Website auch deshalb wettbewerbswidrig, weil er Raubkopien und Filme und TV-Serien zugänglich mache, und dadurch fremde Urheberrechte verletze. Indem die Antragsgegnerin auf der streitgegenständlichen Website Werbung für ihre Produkte schalte, unterstütze sie die Betreiber der Website. Die Werbung verschaffe dem Betreiber erhebliche Einnahmen, so dass der Betreiber in die Lage versetzt werde, von den Besuchern und Nutzern kein Entgelt zu verlangen. Sie würden Einnahmen allein aus der platzierten Werbung erzielen. Die Werbung der Antragsgegnerin sei deshalb mit ursächlich für die Existenz der Website. (mehr …)
- Bundesverband Musikindustrie: 40 % mehr legale Musik-Downloads / Ändert sich etwas an den Filesharing-Massenabmahnungen?veröffentlicht am 19. August 2010
Der Bundesverband Musikindustrie hat in einer gestrigen Meldung bekannt gegeben, dass in Deutschland immer mehr Musik im Internet gekauft wird. Die Umsätze mit Musikdownloads stiegen im ersten Halbjahr 2010 um fast 40 Prozent; um den Kuchen streiten sich etwa 40 Anbieter digitaler Musikservices. Mit weiterem Wachstum wird gerechnet. Welchen Einfluss wir dieser Entwicklung auf die massenhaften Filesharing-Abmahnungen zuschreiben, lesen Sie hier.
- OLG Frankfurt a.M.: Filesharing – Keine Überwachungspflicht des Anschlussinhabers per se für Familienangehörigeveröffentlicht am 3. August 2010
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 20.12.2007, Az. 11 W 58/07
§ 97 UrhGDas OLG Frankfurt hat in dieser schon etwas älteren Entscheidung ausgeführt, dass der Inhaber eines Internetanschlusses seine Familienangehörigen bei der Nutzung dieses Anschlusses nicht ohne weitere Anhaltspunkte für zukünftige Rechtsverletzungen überwachen muss. Der Beklagte hatte gegen eine einstweilige Verfügung wegen des angeblichen illegalen Downloads von knapp 300 Musikstücken Widerspruch erhoben, da er zu der fraglichen Tatzeit Dienst gehabt habe und seine im Haushalt lebenden Kinder ebenfalls außer Haus gewesen seien. Das OLG entschied gegen die Klägerin, da diese der Einlassung des Beklagten, er sei nicht zu Hause gewesen, nicht widersprochen habe, und auch nicht glaubhaft gemacht habe, dass er als Störer für die Rechtsverletzungen hafte. Dafür sei Voraussetzung, dass Prüfungspflichten verletzt worden seien. Dazu gehöre auch die Instruktion Dritter, die den Internetanschluss mitbenutzten. Eine Überwachung solcher Dritter, z.B. Familienangehöriger, sei aber lediglich erforderlich, sofern Anhaltspunkte bestünden, dass eie Gefahr für Rechtsverletzungen bestehe. Auch wenn Urheberrechtsverletzungen im Internet häufig vorkämen und darüber in den Medien umfangreich berichtet werde, habe ein Anschlussinhaber nicht bereits deshalb einen Anlass, ihm nahestehende Personen wie enge Familienangehörige bei der Benutzung seines Anschlusses zu überwachen. Ähnlich wie das OLG Frankfurt entschied bereits das LG Mannheim, strenger urteilte das LG Düsseldorf.
- LG Hamburg: Der Streitwert für das Filesharing eines Computerspiels beträgt 20.000 EURveröffentlicht am 7. Juli 2010
LG Hamburg, Urteil vom 28.12.2009, Az. 308 O 691/09
§§ 19a, 97 UrhG; § 3 ZPO
Das LG Hamburg hat einem Filesharer untersagt, das Computerspiel … in P2P Netzwerken herunterzuladen oder in einem solchen Netzwerk zum Herunterladen bereitzuhalten und den Streitwert des Verfahrens auf 20.000,00 EUR festgesetzt. Zum Volltext der Entscheidung.
- AG Dresden: Filesharer, der als Erster Raubkopie eines Films in Tauschbörse einstellte, wird zu über 2.500 EUR Geldstrafe verurteilt / First Seederveröffentlicht am 17. März 2010
AG Dresden, Urteil vom 05.01.2010, Az. [anonym]
§§ 106, 108a, 110 UrhGDas AG Dresden hat einen sog. First Seeder, also einen Filesharer, der erstmalig einen raubkopierten Film in ein P2P-Netzwerk einstellte, zu 180 Tagessätzen je 15 EUR Geldstrafe verurteilt. Der 41-jährige Angeklagte hatte am 19.04.2007 den Kinofilm „Sunshine“ in einem BitTorrent-Netzwerk zum Download freigegeben. Darüber hinaus entschied das Amtsgericht, dass eine gewerbsmäßige Urheberrechtsverletzung vorgelegen habe, da der Angeklagte über seine Website illegal vervielfältige Filme und Software zum Download angeboten hatte und durch Schaltung von Werbung auf dieser Seite für sich eine Einnahmequelle eröffnet hatte. Diverse Notebooks des Angeklagten wurden als Tatwerkzeuge eingezogen und vernichtet.
- LG Köln: Filesharing eines Musikalbums gilt als Handeln im gewerblichen Ausmaßveröffentlicht am 12. Februar 2010
LG Köln, Beschluss vom 28.09.2008, Az. 28 OH 8/08
§§ 101 UrhGDas LG Köln hat entschieden, dass die öffentliche Zugänglichmachung bereits eines einzigen Musikalbums über eine Internet-Tauschbörse ein Handeln im gewerblichen Ausmaß darstellt und somit ein Auskunftsanspruch des Rechteinhabers an den Provider gegeben ist. Über diesen kann dann über die IP-Adresse der Anschlussinhaber ausfindig gemacht werden. Das gewerbliche Ausmaß ergebe sich daraus, dass ein stark nachgefragtes Musikalbum kurz nach der Veröffentlichung in Deutschland öffentlich zugänglich gemacht wurde („Death Magnetic“ von Metallica). Das Erfordernis des gewerblichen Ausmaßes wird von verschiedenen Gerichten immer wieder unterschiedlich beurteilt (Links: OLG Zweibrücken zu einem 3 Monate alten Computerspiel – kein Anspruch, LG Köln zu einem 1 Jahr alten Musikalbum – Anspruch gegeben, OLG Oldenburg zu Musikalbum – kein Anspruch, LG Darmstadt – allg. Kriterien zum gewerblichen Ausmaß).
- AG Mainz: Angeklagte ist freizusprechen, da vorgeworfenes Filesharing nicht einer bestimmten Person zugeordnet werden konnteveröffentlicht am 8. Februar 2010
AG Mainz, Urteil vom 24.9.2009, Az. 2050 Js 16878/07.408ECs
§§ 106, 108 UrhGDas AG Mainz hat entschieden, dass eine Angeklagte, der illegales Filesharing vorgeworfen wurde, nicht nach §§ 106, 108 UrhG verurteilt werden kann, wenn nicht eindeutig geklärt werden kann, ob sie und nicht ein Dritter die fragliche Datei aus dem Internet heruntergeladen hat bzw. sie zum Download öffentlich angeboten („zugänglich gemacht“) hat. Die Angeklagte schützte insoweit der strafrechtliche Grundsatz in dubio pro reo („Im Zweifel für den Angeklagten“). Zuvor hatte die Angeklagte zugegeben, dass an dem fraglichen Tag der Tat drei weitere Personen, namentlich ihr Ehemann sowie die Söhne der Angeklagten, Zugang zum Internetanschluss gehabt hätten. Ferner sei sie am betreffenden Tag um die betreffende Uhrzeit nicht zu Hause, sondern auf ihrer Arbeitsstelle gewesen.
- AG Frankfurt a.M.: Keine Erstattung der Rechtsanwaltsgebühr nach dem RVG für die Filesharing-Abmahnungveröffentlicht am 5. Februar 2010
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.01.2010, Az. 31 C 1078/09 – 78
§ 97 Abs. 2 UrhGDas AG Frankfurt hat entschieden, dass der im Bereich Filesharing bekannten Rechteinhaberin DigiProtect GmbH kein Anspruch auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten nach dem RVG zusteht. Auf Grund der außergerichtlichen Vereinbarung eines Pauschalhonorars mit der Kanzlei Kornmeier & Partner (dazu auch: Kornmeier-Fax) sei die Klägerin darauf verwiesen, ihren Schaden gemäß der sich aus dem geschlossenen Beratungsvertrag ergebenden Vermögenseinbuße zu berechnen und geltend zu machen. Da hierzu kein Vortrag der Klägerin im Verfahren erfolgte, wies das Gericht kurzerhand den Anspruch hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten komplett zurück.
- Filesharing: Streaming-Angebote gegen Internetpiraterie? Eher nicht.veröffentlicht am 9. Dezember 2009
Unter dem unseres Erachtens inhaltlich nicht ganz zutreffenden Titel „Streaming Angebote als Mittel gegen Internet Piraterie“ berichtet der österreichische Standard über die zunehmende Popularität von Streaming-Angeboten (JavaScript-Link: Standard). Bei dieser Form der Datenübertragung werden Audio- und/oder Videodaten über das Internet empfangen und gleichzeitig wiedergegeben; der Empfänger benötigt eine spezielle Software, um derartige Angebote empfangen zu können und kann den gesendeten Inhalt ohne weiteres nicht auf seinem PC abspeichern (JavaScript-Link: Wikipedia). Eine Studie des britischen Marktforschungsinstituts Trendstream im Rahmen des Global Web Index (JavaScript-Link: GWI) habe ergeben, dass bereits 64 % der Internetnutzer Videostreams im Netz nutzten. Rund 31 % – also fast ein Drittel der Internetnutzer – sähen dabei online regelmäßig TV- und Filminhalte in voller Länge. Gleichzeitig würden 55 % der Nutzer angeben, aus Kostengründen auf illegale Downloadangebote zurück zu greifen. „Die restlichen 45 % können durch attraktive Streamingangebote zu einem legalen Konsum überredet werden“, sei Smith überzeugt (JavaScript-Link: Standard). Was wir davon halten? (mehr …)
- OLG Frankfurt a.M.: Bibliothek darf Dritten den Ausdruck von elektronischen Dokumenten nicht erlaubenveröffentlicht am 5. Dezember 2009
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 24.11.2009, Az. 11 U 40/09
§ 52b UrhGDas OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die Technische Universität Darmstadt Nutzern ihrer Bibliothek keine Möglichkeit einräumen darf, elektronische Dokumente an entsprechenden Leseplätzen auf Speichermedien herunterzuladen oder auch nur auszudrucken. Laut einer Pressemitteilung des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels hatte der Verlag Eugen Ulmer KG einen Antrag auf Einstweilige Verfügung gestellt, weil er seine Urheberrecht insbesondere dadurch verletzt sah, dass sich die Nutzer der Bibliothek entgegen dem Wortlaut des § 52b UrhG den gesamten Inhalt der digitalisierten Werke ausdrucken oder auf einen USB-Stick herunterladen konnten. Zur Begründung hatte sich die Bibliothek demnach auf die Berechtigung ihrer Benutzer zur Anfertigung von Privatkopien berufen (JavaScript-Link: Pressemitteilung).