Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Mobilfunkanbieter dürfen statt gedruckten elektronische Rechnungen ausstellenveröffentlicht am 11. September 2009
BGH, Urteil vom 16.07.2009, Az. III ZR 299/08
§§ 286 Abs. 3, 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, §§ 45h, 45i und 97 Abs. 3 TKGDer BGH hat entschieden, dass die formularmäßige Erklärung, wonach der Kunde den Erhalt einer Online-Rechnung akzeptiert und der Versand einer Rechnung per Briefpost unterbleibt, keine Verkürzung der Rechtsstellung der Kunden und damit keine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB darstellt. Die Online-Rechnung wurde im Internet-Portal der Beklagten bereit gestellt, dort eingesehen, als PDF-Dokument herunter geladen und konnte auch ausgedruckt werden. Jedenfalls im Bereich der Anspruchsberechtigung des Klägers (§ 3 Abs. 2 UKlaG) ergebe sich entgegen der Auffassung der Revision aus keiner gesetzlichen Regelung, auch nicht aus den vom Kläger herausgestellten Bestimmungen des § 286 Abs. 3 BGB und der §§ 45h, 45i und 97 Abs. 3 TKG, dass eine Rechnung in einer bestimmten Form, insbesondere in Schriftform, zu erstellen und mit Briefpost, Fax oder auch nur mittels einer E-Mail zu übermitteln sei. Im Übrigen sei eine Benachteiligung der Kunden schon deshalb nicht zu besorgen, weil die fragliche Online-Rechnung von der Beklagten selbst als rechtlich gänzlich unverbindlich angesehen und so auch in ihren Vertragsbestimmungen bezeichnet werde. (mehr …)
- BGH: Kostenlose Light-Version einer Software berechtigt nicht dazu, die Voll-Version im Internet zum Download anzubietenveröffentlicht am 6. September 2009
BGH, Urteil vom 20.05.2009, Az. I ZR 239/06
§ 839 BGB, 97 Abs. 1 UrhGDer BGH hat entschieden, dass vom Softwarehersteller Software nicht ohne Zustimmung des jeweiligen Herstellers angeboten werden darf, wenn die Software urheberrechtlich geschützt ist und zwar auch dann nicht, wenn der Hersteller eine kostenlose Light-Version anbietet. Der (klagende) Softwarehersteller habe in eine öffentliche Zugänglich machung dieses Programms nicht eingewilligt. Sie sei zwar mit einer kostenlosen Nutzung und Verbreitung der „Lightversion“ ihres Programms einverstanden gewesen. Bei dem von auf den Download-Server übertragenen Programm habe es sich jedoch nicht um eine solche „Lightversion“, sondern um eine Vollversion gehandelt. Diese Version habe – anders als die „Lightversion“ – die Datei „License.Key“, die die F-GmbH als Lizenznehmer einer Vollversion aufgeführt habe, und die Datei „License.Doc“, die den für eine Nutzung als Vollversion erforderlichen Registrierungscode enthalten habe, enthalten. Da sich die Einwilligung des Softwareherstellers auf diese konkrete Version nicht bezogen habe, komme es auch nicht darauf an, auf welche Art und Weise bei ihr die Vollversion aufgerufen habe werden können.
- LG Frankfurt a.M.: 10.000 EUR Streitwert bei Download einer Tonaufnahmeveröffentlicht am 2. September 2009
LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 16.06.2009, Az. 2-06 O 296/09
§§ 85, 97 UrhG; 3, 32, 91, 890, 935 ff. ZPO; 53 Abs.1 Nr.1 GKGDas LG Frankfurt a.M. hat in dieser Filesharing-Angelegenheit der Firma DigiProtect auf Betreiben der Rechtsanwälte Kornmeier & Partner eine einstweilige Verfügung erlassen, nachdem sich der Antragsgegner zuvor geweigert hatte, eine Unterlassungserklärung über die öffentliche Zugänglichmachung der Tonaufnahme „Hard To Say I’m Sorry 2k9“ der Künstlergruppe „Aquagen“ abzugeben. Der Streitwert wurde auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
- LG Köln: Filesharing – Zur Störerhaftung der Eltern als Anschlussinhaberveröffentlicht am 31. August 2009
LG Köln, Urteil vom 13.05.2009, Az. 28 O 889/08
§§ 97 UrhG; 683, 670 BGB
Das LG Köln hat entschieden, dass es bei Filesharing-Verstößen über Internet-Tauschbörsen nicht ausreichend ist, wenn Eltern ihren Kindern ausdrücklich verbieten, (Musik-)Dateien aus dem Internet herunterzuladen. Im entschiedenen Fall hatte das minderjährige Kind insgesamt 964 Audio-Dateien zum Download angeboten. Nach Auffassung des Gerichts hätten die Eltern neben dem ausdrücklichen Verbot solcher Aktivitäten weitere Sicherungsmaßnahmen für ihren Internetanschluss treffen müssen. Dies sei durch die Einrichtung von Benutzerkonten und/oder die Installation einer Firewall, die Downloads verhindert, möglich gewesen. Auf Grund der unzureichenden Sicherung bestehe eine Störerhaftung der Eltern als Anschlussinhaber für die entstandenen Abmahnkosten. Diese belaufen sich bei einem Streitwert von 400.000 EUR auf immerhin über 5.800 EUR. Eine Deckelung der Abmahnkosten auf 100 EUR komme nach den Ausführungen des Gerichts nicht in Betracht, da bei der Anzahl der Dateien kein unerheblicher Rechtsverstoß mehr vorliege. - LG Hamburg: Filesharing – Kein Schadensersatz für zu Unrecht Abgemahnteveröffentlicht am 21. August 2009
LG Hamburg, Urteil vom 22.11.2008, Az. 310 S 1/08
§§ 677, 683, 670 BGBDas LG Hamburg hat entschieden, dass ein zu Unrecht wegen Urheberrechtsverletzung durch Filesharing Abgemahnter wegen der falschen Abmahnung nicht zum Schadensersatz berechtigt ist. Die Beklagten Abmahner hatten in üblicher Vorgehensweise Anzeige wegen Urheberrechtsverletzung erstattet und die ihr bekannten IP-Adressen der Staatsanwaltschaft übergeben. Sodann wurde Akteneinsicht beantragt, um die ermittelten Anschlussinhaber abmahnen zu können. Laut der von der Staatsanwaltschaft übergebenen Auskunft war die Klägerin Anschlussinhaberin einer abgefragten IP-Adresse. Daraufhin mahnten die Beklagten sie kostenpflichtig ab. Später stellte sich heraus, dass es zu einer Verwechslung von IP-Adressen gekommen war. Dies war nicht aus der Auskunft der Staatsanwaltschaft, sondern erst durch Einsichtnahme der Akten feststellbar. Nach Aufklärung des Irrtums zogen die Beklagten die Abmahnung zurück. Die Klägerin verlangte Ersatz der ihr bei ihrer Verteidigung entstandenen Rechtsanwaltskosten. Diese sprach das Gericht ihr nicht zu.
- BGH: Auch leichte Fahrlässigkeit bei Begehung einer Urheberrechtsverletzung begründet einen Anspruch auf Schadensersatzveröffentlicht am 6. August 2009
BGH, Urteil vom 20.05.2009, Az. I ZR 239/06
§ 97 Abs. 1 UrhGDer BGH hat entschieden, dass bei einem Urheberrechtsverstoß bereits sehr leichte Fahrlässigkeit zum Entstehen eines Anspruches auf Schadensersatz des Berechtigten führen kann und dass gerade bei urheberrechtlichen Fragen hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht gestellt werden müssen. Im Streitfall hatte ein Softwarehersteller zwei Versionen eines Programmes vertrieben: eine kostenpflichtige Vollversion, die mit Lizenzschlüssel an die Erwerber übergeben wurde, und eine „Lightversion“, die kostenlos zum Download über das Internet angeboten wurde. Der Verletzer, ein Universitätsprofessor, der Probleme mit der Lightversion auf seinem Rechner hatte, erhielt von einem Studenten die Vollversion, die allerdings nur dazu bestimmt war, die Funktionalität der Lightversion wieder herzustellen. Ohne Wissen des Professors war in der von dem Studenten installierten Version jedoch der Lizenzschlüssel in Form einer Datei enthalten, so dass er nunmehr unerkannt die Vollversion nutzte. Zu einem späteren Zeitpunkt bot der Professor das auf seinem Rechner vorhandene Programm über den Universitätsserver zum Download an, ohne Kenntnis, dass es sich um die Vollversion handelte. Der Softwarehersteller machte daraufhin Schadensersatzansprüche geltend, die der BGH ihm zusprach.
- Return of the Jedi? Kazaa und Pirate Bay planen die (legale) Rückkehrveröffentlicht am 20. Juli 2009
Laut Informationen von heise online plant der Dienst Kazaa, früher Sinnbild illegalen Filesharings, die legale Wiederaufstehung. Eine Betaversion des neuen Dienstes stehe bereits seit einiger Zeit zum Testen bereit. Das Mutterunternehmen Brilliant Digital Entertainment habe dafür bereits mit den vier größten Musik-Labels Verträge abgeschlossen. Kazaa soll ab dieser Woche etwa eine Million Musikstücke im Repertoire haben (JavaScript-Link: Heise). Zugleich soll auch die Tauschbörse „Pirate Bay“ legal werden. Welt-online berichtet hierzu: (mehr …)
- Filesharing: „… und dann haben Sie unserem Mandanten noch Ihre Festplatte herauszugeben!“veröffentlicht am 14. Juli 2009
Mandant M erscheint mit einem Anwaltsschreiben, in welchem diesem das rechtswidrige Herunterladen eines Films vorgeworfen wird. Die Gegenseite begehrt im Wesentlichen die baldige Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und eines mittelschweren Goldsacks. Das Übliche, sollte man meinen. Sodann führt der Kollege aber aus: „Darüber hinaus bestehen Ansprüche unserer Mandantin auf Vernichtung bzw. Überlassung der Vorrichtungen, mit denen die rechtswidrigen Kopien hergestellt worden sind, gemäß § 98 UrhG. Unsere Mandantin hat daher grundsätzlich Anspruch auf Überlassung Ihrer Festplatte.“ Die Formulierung „grundsätzlich“ lässt den Juristen erahnen, dass den Kollegen bei Abfassung der Abmahnung Zweifel an dem eigenen Vorbringen plagten und diese sind auch angebracht: (mehr …)
- Kostenloses ePaper für Einsteiger in den Bereich Onlineshopveröffentlicht am 12. Juli 2009
Bei Shopbetreiber.de wird derzeit ein gänzlich kostenloser Leitfaden zum Thema Gründung eines Onlineshops zum Download angeboten. Es ist eines von gleich mehreren interessanten White-Papers der Plattform und darf zumindest als interessante Alternativquelle für zukünftige Onlinehändler gelten (JavaScript-Link: ePaper).
- OLG Oldenburg: Filesharer mangels Vorsatzes nicht wegen Zugänglichmachung von Gewaltpornografie strafbarveröffentlicht am 12. Juni 2009
OLG Oldenburg, Beschluss vom 08.05.2009, Az. 1 Ss 46/09
§ 184a StGBDas OLG Oldenburg hat in einem strafrechtlichen Verfahren entschieden, dass kein Erfahrungssatz bestehe, wonach Teilnehmer einer P2P-Filesharingbörse wüssten, dass sie nach dem Herunterladen einer Datei über ein Filesharing-Network dieses zugleich anderen Filesharern zum Download anbieten würden. Der Angeklagte hatte sich dahingehend eingelassen, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass die von ihm heruntergeladenen und im Ordner „incoming“ gespeicherten Daten sofort auch anderen Nutzern der Tauschbörse zur Verfügung gestanden hätten. Er sei davon ausgegangen, dass er hierfür die fraglichen Dateien in einem gesonderten Akt hätte freigeben müssen. (mehr …)