IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 7. Mai 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Düsseldorf, Urteil vom 22.05.2007, Az. 57 C 13831/06
    §§ 249 BGB; 97 UrhG

    Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass der Betreiber eines Internetdienstes, der Dritten Speicherplatz zum Hoch- und Herunterladen von Dateien anbietet, für Urheberrechtsverletzungen, die durch seinen Dienst begangen werden, unter Umständen als Störer haftet. Im zu entscheidenden Fall wurden immer wieder Fotografien, die der Kläger gefertigt hatte, über den Dienst des Beklagten zur Verfügung gestellt. Nachdem der Beklagte davon in Kenntnis gesetzt wurde, löschte er die streitgegenständlichen Bilder bzw. die dorthin führenden Links. Trotzdem verurteilte das Gericht ihn zur Tragung der Anwaltskosten der Abmahnung, da Prüfungspflichten verletzt worden seien. Dies ergebe sich daraus, dass der Beklagte als Betreiber des Dienstes es versäumt hat, verletzten Rechtsgutsinhabern die Möglichkeit zu geben, den tatsächlichen Verursacher der Verletzung zur Rechenschaft zu ziehen. Identitätsmerkmale würden seitens des Beklagten nämlich nur zu den Nutzern seines Dienstes gespeichert, die den kostenpflichtigen Teil seines Angebot wahrnähmen. Der Beklagte hätte jedoch zumutbarerweise von allen Nutzern Identitätsmerkmale speichern müssen, um im Falle von Rechtsverletzungen die Verfolgung zu ermöglichen, z.B. durch eine allgemeine Registrierungspflicht. Da er dies nicht tat, handelte er nach Auffassung des Gerichts pflichtwidrig.

  • veröffentlicht am 23. April 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Frankenthal, Beschluss vom 06.03.2009, Az. 6 O 60/09
    § 101 UrhG

    Das LG Frankenthal hat entschieden, dass eine Urheberrechtsverletzung, die als gewerblich einzustufen ist, nicht bereits beim Download eines Computerspiels vorliegt. Die Antragstellerin, die die Nutzungsrechte eines amerikanischen PC-Spiels innehatte, hatte eine so genannte Anti-Piracy-Firma beauftragt, nach illegalen Up-/Downloads dieses Spiels zu suchen und hatte über dieses Unternehme die IP-Adressen von 3 Internetnutzern einer Filesharing-Börse erhalten. Vor dem Landgericht begehrte sie nun Auskunft des Internetproviders gemäß § 101 UrhG über die Anschlussinhaber. Für diesen Anspruch ist eine Urheberrechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß Voraussetzung. Die Antragstellerin war der Auffassung, dass dies bei einem umfangreichen und erst kürzlich veröffentlichten Programm unzweifelhaft der Fall wäre. Dem konnte sich das Gericht nicht anschließen. Als Richtwerte für ein gewerbliches Handeln nannte das Gericht die Menge von ca. 3.000 Musikstücken oder 200 Filmen, so dass im Falle eines Computerspiels ein gewerbliches Handeln nicht angenommen werden könne. Dass die private Nutzung einer Tauschbörse durch die Zurverfügungstellung einer Datei grundsätzlich nicht von der Vorschrift des § 101 UrhG erfasst sei, sah das Landgericht als erwiesen an. Das LG Darmstadt hatte in diesem Punkt eine ähnliche Rechtsauffassung vertreten (Link: LG Darmstadt).

  • veröffentlicht am 19. April 2009

    LG Darmstadt, Beschluss vom 09.10.2008, Az. 9 Qs 490/08
    § 101 UrhG

    Das LG Darmstadt hat zu der Frage Stellung genommen, wann ein Urheberrechtsverstoß von gewerblichem Ausmaß im Sinne von § 101 UrhG ist. Was unter diesem Begriff zu verstehen sei, werde nicht einheitlich beurteilt. In Anlehnung an § 101 Abs. 1 S. 2 UrhG, wonach sich das gewerbliche Ausmaß sowohl aus der Anzahl als auch der Schwere der Rechtsverletzungen ergeben kann, werde zum Teil auf die Anzahl und die Aktualität der zum Download bereitgehaltenen Musikdateien abgestellt. Die decke sich mit der Entwurfsbegründunbg, wonach das Ausmaß der Handlungen über das hinausgehen müsse, was einer Nutzung zum privaten Gebrauch entspreche (vgl. BT-Drucksache 16/5048, S. 49). Allerdings würden die jeweils vertretenen Größenordnungen zwischen der Bereitstellung lediglich eines aktuellen Kinofilmes oder Musikalbums (Weiden, GRUR 2008, S. 495, 497) bis hin zum Zugänglichmachen von etwa 3.000 Musikstücken oder 200 Filmen (Braun, jurisPR-ITR, 17/2008 Anm. 4, unter D.) schwanken. (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. März 2009

    Laut einer in Bezug auf den Tausch von Musikdateien im Internet durchgeführten niederländischen Studie lag der Mehrwert für den Verbraucher bei 200 Millionen EUR, während die Einbußen der Industrie bei 100 Millionen EUR lagen, somit die Gewinne doppelt so groß seien wie die Verluste. Dies berichtet heise online (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: heise). Die Studie stellt heraus, dass eine echte Bedrohung der Musikindustrie durch Filesharing nicht vorliegt, da vor allem junge männliche Internetnutzer als Downloader tätig sind, denen es ohnehin an Kaufkraft mangele. Ohne Filesharing würde ohnehin nur eine begrenzte Zahl an CDs erworben werden (können). Trotzdem überträfe die Zahl der Käufer geschützer Werke in den Niederlanden die Zahl derer, die Musik allein über Filesharing erwerben würden. Laut der Studie zahlen immerhin 68 % der Filesharer genauso viel für CDs wie Menschen, die kein Filesharing betreiben. Die vollständige Studie in englischer Sprache finden Sie unter folgendem Link, der Java-Skript verwendet: Studie.

  • veröffentlicht am 21. Februar 2009

    OLG Oldenburg, Beschluss vom 01.12.2008, Az. 1 W 76/08
    §§ 101 Abs. 9 UrhG

    Das OLG Oldenburg hat darauf hingewiesen, dass Filesharing in gewerblichem Ausmaß (vgl § 101 Abs. 1 UrhG) nicht vorliegt, wenn es sich um einen einmaligen Download eines Albums handelt. Ein direkter Auskunftsanspruch des Rechteinhabers gegen den Provider gemäß § 101 Abs. 9 UrhG wurde damit abgelehnt, dass die Anzahl der Rechtsverletzungen gering und die Schwere der Rechtsverletzung zu vernachlässigen sei.

  • veröffentlicht am 16. Februar 2009

    LG Hamburg, Beschluss vom 09.08.2007, Az. 308 O 273/07
    § 3 ZPO

    Das LG Hamburg hatte im Rahmen einer Streitwertbeschwerde zu entscheiden, ob der für ein urheberrechtliches Verfahren gegen den Betreiber eines Filesharing-Servers (eDonkey) angesetzte Streitwert in Höhe von 220.000,00 EUR angemessen sei. Im Ergebnis wurde dies bejaht, da in den Augen des Gerichts der Betreiber eines Filesharing-Servers den unerlaubten Download von z.B. Musikdateien überhaupt ermögliche und sein Handeln sich qualitativ sehr viel schwerwiegender als das von einzelnen Anschlussinhabern auswirke. Bei „privaten“ Filesharern legt das Landgericht grundsätzlich eine Streitwertstaffelung je nach Anzahl der heruntergeladenen Titel zu Grunde: 6.000,00 EUR für den ersten Titel, je 3.000,00 EUR für den zweiten bis fünften Titel, je 1.500,00 EUR für den sechsten bis zehnten Titel und von je 600,00 EUR für jeden weiteren Titel. Eine solche Staffelung wurde für den Betreiber des Filesharing-Servers jedoch nicht zu Grunde gelegt. Der Einzelstreitwert pro Titel betrug 20.000,00 EUR.

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  • veröffentlicht am 6. Februar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Mannheim, Urteil vom 29.09.2006, Az. 7 O 76/06
    § 97 Abs. 1 UrhG

    Das LG Mannheim hat entschieden, dass im Falle des unerlaubten Filesharings (= unerlaubter Download von Software, Musik oder Filmen über Internet-Tauschbörsen) Eltern nicht zwangsläufig für die Taten ihrer Kinder verantwortlich sind. Im zu entscheidenden Fall wurde der Vater einer Familie als Anschlussinhaber ermittelt, unter dessen IP-Adresse ein Computerspiel zum Download angeboten war. Dieser bestritt, den Down- bzw. Upload vorgenommen zu haben, sein volljähriger Sohn sei dafür verantwortlich. Obwohl die Abmahnerin sich bemühte, ihn als Anschlussinhaber trotzdem haftbar zu machen, sah das Gericht dies anders. Nach dessen Auffassung dürfe die so genannte Störerhaftung nicht so weit greifen. Zwar hat der Anschlussinhaber Prüfungs- und Überwachungspflichten; im familiären Verbund sind diese jedoch nur „insoweit anzunehmen, als diese im Rahmen der Erziehung von Kindern in Ab­hängigkeit von deren Alter auch auf anderen Betätigungsfeldern notwendig ist“. Eine Pflicht zur dauerhaften Überprüfung von Ehepartnern und Kinder bis hin zur Sperrung des Anschlusses ist somit nicht zumutbar, es sei denn, es bestehen bereits Hinweise auf ein rechtswidriges Verhalten.
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  • veröffentlicht am 6. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.01.2009, Az. 6 W 4/09
    §§ 101 Abs. 9 UrhG, 128 c KostO

    Das OLG Karlsruhe hat darauf hingewiesen, dass für mehrere Anträge auf Auskunft gemäß § 101 Abs. 9 UrhG jeweils individuelle Gerichtskosten (§ 128 c KostO) anfallen, soweit jedem Antrag ein eigener Lebenssachverhalt zu Grunde liegt. So waren für einen Sammelantrag über drei unterschiedliche Fälle nicht nur einmal, sondern 3 x 200,00 EUR zu zahlen. Die Antragstellerin hat beim Landgericht Mannheim beantragt, einer Beteiligten zu gestatten, Auskunft darüber zu erteilen, welche Personen zu näher genannten, verschiedenen Zeitpunkten drei IP-Adressen verwendet hätten. Ein wesentlicher Unterschied im Sachverhalt, der zur Festsetzung einer gesonderten Gebühr führe, so die Karlsruher Richter, liege jedenfalls dann vor, wenn Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass dem Ersuchen Verletzungshandlungen zu Grunde liegen, die mehrere Personen unabhängig voneinander begangen hätten. Letzteres sei zu bejahen, wenn ein Werk unter Verwendung unterschiedlicher Client-Programm-GUID zum Download angeboten worden sei. Der Umstand, dass dasselbe Werk unter Verwendung unterschiedlicher IP-Adressen zum Download angeboten wurde, begründet allerdings noch keinen wesentlichen Unterschied im genannten Sinne.

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  • veröffentlicht am 5. Februar 2009

    Die Geschäftsmethode, kostenlos erhältliche Software auf dem eigenen Portal kostenpflichtig anzubieten, ist nicht notwendigerweise verwerflich. So erlaubt das weltweit bekannte Open-Source-Softwarekonzept jedem Content-Anbieter im Internet, sich die Erleichterung bei der Auffindung der an sich kostenlosen Open-Source-Software (z.B. durch Vorhaltung eines Download-Links) vergüten zu lassen. Etwas anders sah es hingegen aus, als die Firma OnTheRoadNetworx, Inh. Alexander Hennig, über die Website software-stream.de den Internetbrowser Firefox kaum erkennbar kostepflichtig anbot und bei Nutzern, welche sich mit Klarnamen und E-Mail-Adresse registriert hatten, hartnäckig ihre Kosten einforderte. Besonderes Interesse dürfte der Umstand finden, dass die angebotene Firefox-Version Verbraucherschutzseiten sperrte, um den Betroffenen eine Information über die Firma abzuschneiden. Nutzern ist anzuraten, ihre Daten im Internet möglichst nicht preiszugeben. Im Falle des Browsers Firefox sei versichert, dass für den kostenlosen Download bislang keine Dateneingabe erforderlich ist (kostenloser Firefox-Download).


  • veröffentlicht am 26. Januar 2009

    LG Mannheim, Urteil vom 30.01.2007, Az. 2 O 71/06
    §§ 97 Abs. 1 Urh
    G

    Das Landgericht Mannheim hat entschieden, dass Eltern nicht per se für die Handlungen ihrer (volljährigen) Kinder haften, die über einen gemeinsam genutzten Internetanschluss begangen werden. Grundsätzlich ist eine so genannte Störerhaftung des Anschlussinhabers denkbar, jedoch nur, wenn dieser ihm obliegende Prüfungs- oder Überwachungspflichten verletzt hat. Bei einer Internetnutzung nur durch die Familie, insbesondere durch Kinder, bestehen Prüfungs- und Überwachungspflichten nur insoweit, wie sie altersgemäß auch in anderen Gebieten erforderlich sind. Gerade bei schon älteren Kindern ist hier eine dauernde Überprüfung für den Anschlussinhaber nicht zumutbar oder notwendig, es sei denn, ein konkreter Anlass weise bereits auf den Rechtsverstoss hin.

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