Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Bielefeld: 12-jähriger wurde wegen Filesharings zur Zahlung von ca. 1.300 Euro verurteiltveröffentlicht am 5. Juni 2015
LG Bielefeld, Urteil vom 04.03.2015, Az. 4 O 211/14
§ 97a Abs.1 UrhG a.F.Das LG Bielefeld hat entschieden, dass ein 12-jähriger, der über eine Tauschbörse ein Computerspiel herunter- und herauflädt, volle Verantwortung für sein Handeln trägt. Vorliegend wurde der Junge zur Zahlung von 780,50 EUR Abmahnkosten und 510,00 EUR Schadensersatz verurteilt. Das Gericht war der Auffassung, dass ein 12-jähriger Gymnasiast, der von seinen Eltern über die Gefahren der Internetnutzung aufgeklärt wurde, die Konsequenzen seines Handelns erkennen könne. Von einer mangelnden Einsichtsfähigkeit sei vorliegend nicht auszugehen. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Bielefeld: Filesharing – Ungenauer Mahnbescheid hemmt nicht die Verjährungveröffentlicht am 1. Juni 2015
AG Bielefeld, Urteil vom 07.05.2015, Az. 42 C 656/14
§ 97 Abs. 2 S. 1 UrhGDas AG Bielefeld hat entschieden, dass ein Mahnbescheid, der wegen der Kosten einer Filesharing-Abmahnung (Abmahnkosten und Schadensersatz) beantragt wird, die Verjährung dieser Ansprüche nicht hemmt, wenn die geltend gemachten Forderungen in dem Mahnbescheid nicht ausreichend individualisiert werden. Für den Empfänger müsse erkennbar sein, gegen was für Forderungen er sich möglicherweise zur Wehr setzen müsse. Im Übrigen bestätigte das AG Bielefeld die dreijährige gesetzliche Verjährungsfrist für alle Ansprüche aus Filesharing-Fällen. Eine verlängerte Verjährungsfrist von 10 Jahren für Bereicherungsansprüche komme nicht in Betracht, da seitens des Filesharers keine Bereicherung eintrete. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Bielefeld: Filesharing – Bei mehreren Nutzern ist die Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers widerlegtveröffentlicht am 31. März 2015
AG Bielefeld, Urteil vom 05.02.2015, Az. 42 C 1001/14
§ 97 UrhG, § 97 a Abs. 1 S. 2 UrhGDas AG Bielefeld hat entschieden, dass in Filesharing-Fällen, in welchen mehrere Nutzer den Anschluss nutzen, von dem ein streitgegenständliches Werk zur Verfügung gestellt wurde, von einer Täterschaft des Anschlussinhabers nicht ausgegangen werden kann. Eine solche Vermutung werde allein durch die Nutzungsmöglichkeit anderer Personen widerlegt. Der Anschlussinhaber habe dafür nur zu ermitteln, welchen anderen Personen bewusst die Möglichkeit zur Mitbenutzung des Internetanschlusses eingeräumt worden sei. Er müsse nicht ermitteln, wer die Rechtsverletzung tatsächlich begangen habe. Eine Störerhaftung liege vorliegend auch nicht vor, da es sich um volljährige Mitnutzer gehandelt habe, welche nicht überwacht werden müssten. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Rostock: Inhaber eines WLAN-Anschlusses haftet nicht für Urheberrechtsverletzung seines volljährigen Kindes, wenn er diesem illegales Filesharing verboten hatveröffentlicht am 26. März 2015
LG Rostock, Urteil vom 31.01.2014, Az. 3 O 1153/13 (1)
§ 97 UrhGDas LG Rostock hat entschieden, dass dem Inhaber eines Internetanschlusses keine Urheberrechtsverletzung vorgeworfen werden kann, wenn weitere Personen, die potentiell Täter sein können, den Internetanschluss mitbenutzt haben. Auch nach Erhalt einer urheberrechtlichen Abmahnung ist der Internetanschlussinhaber noch nicht verpflichtet, den Internetzugang für andere zu sperren; es reicht insoweit aus, wenn (volljährige) Kinder aufgefordert werden, das betreffende urheberrechtsverletzende Verhalten zu beenden und die seitens der Kinder benutzten IT-Geräte auf Filesharing-Clients etc. überprüft werden. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- AG Düsseldorf: Neue Tiefpreise im Filesharing – 90 Euro Schadensersatz und 70,20 Euro Abmahnkosten für einen Filmveröffentlicht am 20. Februar 2015
AG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2015, Az. 57 C 7592/14
§ 97 UrhG; § 296 ZPO, § 282 ZPO; § 195 BGB, § 199 BGB, § 204 BGB, § 852 BGB, § 812 BGBDas AG Düsseldorf hat entschieden, dass für das unberechtigte Verbreiten eines Films über eine Internet-Tauschbörse wie bittorrent Schadensersatz in Höhe von ca. 90,00 Euro und Abmahnkosten in Höhe von 70,20 Euro gezahlt werden müssen. Vorliegend sei darüber hinaus lediglich Schadensersatz in Höhe von 42,20 Euro zu zahlen, da nur dieser Teil des Schadensersatzanspruchs rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung geltend gemacht worden war. Diese trete nämlich sowohl für den Schadensersatz als auch die Abmahnkosten innerhalb von 3 Jahren ab Jahresende des Jahres ein, in welchem der Rechtsinhaber von Verstoß und Person des Anschlussinhabers Kenntnis erlangte. Für den größten Teil des Schadensersatzanspruchs gelte keine längere Verjährungsfrist aus bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten von 10 Jahren. Eine solche treffe nur auf den Teil des Anspruchs zu, der aus dem Umfang des Lizenzwertes der zur Eigennutzung gezogenen Kopie bestehe (hier: 2,60 Euro). Anderweitig erlange der Täter eines Filesharing-Verstoßes nichts aus bereicherungsrechtlicher Sicht. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Frankenthal: Filesharing – Upload eines nicht lauffähigen Dateifragments ist keine Urheberrechtsverletzungveröffentlicht am 18. Februar 2015
LG Frankenthal, Urteil vom 30.09.2014, Az. 6 O 518/13
§ 88 UrhG, § 89 Abs. 4 UrhG, § 94 Abs. 1 S. 1 UrhGDas LG Frankenthal hat entschieden, dass eine Datei, die in einer Tauschbörse lediglich in einem nicht lauffähigen Bruchteil angeboten wird, keine Urheberrechte verletzt. Es handele sich um Datenmüll und stelle keine Nutzung des in der vollständigen Datei enthaltenen Werkes dar. Die Beweislast dafür, dass eine vollständige Datei angeboten worden sei, liege bei dem Rechtsinhaber. Verwende dieser eine veraltete Erfassungssoftware, bestehen bereits aus diesem Grund Zweifel. Zum Volltext der Entscheidung:
- Filesharing: Vorsicht bei Nutzung des Portals Popcorn Time / Vermeintliches Streaming führt zur Abmahnung wegen illegalen Filesharingsveröffentlicht am 20. Januar 2015
Die Internetplattform Popcorn Time (www.popcorntime.ie) bietet lautet eigener Aussage digitale Inhalte per Streaming an („Popcorn Time streamt Filme und Fernsehserien von Torrents“). Vielen Nutzern des Dienstes ist jedoch nicht bekannt, dass ein betrachteter Stream vom jeweiligen Nutzer nicht nur angesehen, sondern zugleich anderen Nutzern durch Upload im Dienst Bittorrent zur Verfügung gestellt wird. Dies ist gefährlich. (mehr …)
- AG Charlottenburg: Filesharing – Keine Haftung des Anschlussinhabers bei gemeinschaftlich genutztem Internetveröffentlicht am 7. Januar 2015
AG Charlottenburg, Urteil vom 12.08.2014, Az. 224 C 175/14
§ 97 Abs. 2 S. 1 UrhG; § 398 BGBDas AG Charlottenburg hat entschieden, dass der Anschlussinhaber bei einer Abmahnung wegen Filesharings nicht verantwortlich ist, wenn er darlegt, dass er nicht der einzige Nutzer des Internetanschlusses ist. Nutzen auch Familienmitglieder (hier: Ehefrau) den Anschluss, entkräftet dies bereits die Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers. Gegenüber Volljährigen bestünden zudem auch keine Überwachungspflichten, soweit keine Verdachtsmomente für eine rechtswidrige Nutzung (z.B. frühere Abmahnungen) vorliegen. Somit komme auch eine Störerhaftung nicht in Betracht. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Bielefeld: Filesharing – Widerlegung der Tätervermutung durch Darlegung der Internetnutzung anderer Personenveröffentlicht am 22. Dezember 2014
LG Bielefeld, Beschluss vom 08.09.2014, Az. 20 S 76/14
§ 97 UrhG, 97a UrhG
Das LG Bielefeld hat entschieden, dass es zur Entkräftung des Filesharing-Vorwurfs seitens des Anschlussinhabers ausreicht, wenn dieser darlegt, dass andere Personen und ggf. welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Damit sei der sekundären Darlegungslast Genüge getan und es sei Sache des Rechtsinhabers, weiteren Beweis darzubringen. Ebenso sah dies kürzlich das AG Düsseldorf (hier). Zum Volltext der Entscheidung: - AG Düsseldorf: Die Tätervermutung zu Lasten des Anschlussinhabers beim Filesharing ist schon durch die bloße Internet-Nutzungsmöglichkeit anderer Personen widerlegtveröffentlicht am 19. Dezember 2014
AG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2014, Az. 57 C 1312/14
§ 97 Abs. 2 UrhG
Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass die Vermutung der Täterschaft hinsichtlich des Anschlussinhabers in einem Filesharing-Fall bereits dann nicht greift, wenn weitere Personen (hier: Ehefrau und zwei volljährige Kinder) freien Zugriff auf den Anschluss hatten. Schon die abstrakte Zugriffsmöglichkeit von Familienmitgliedern lasse die Vermutung der Alleinnutzung entfallen. Auch lasse allein das mangelnde Einräumen der Rechtsverletzung durch Mitnutzer nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Rückschluss auf eine Täterschaft des Beklagten als Anschlussinhaber zu. Eine Störerhaftung bestehe mangels Überwachungspflichten ebenfalls nicht. Zum Volltext der Entscheidung: