Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- APPLE: Bezeichnung einer Downloadplattform als „Appstore“ durch Amazon in den USA stellt keine wettbewerbswidrige Irreführung zu Lasten von Apple dar / Markenrechtsverstoß bleibt offenveröffentlicht am 4. Januar 2013
United States District Court of the Northern District of California,
Urteil vom 02.01.2012, Az. No. C 11-1327 PJHDer United States District Court of the Northern District of California hat entschieden (engl. Volltext der Entscheidung hier), dass der Betrieb eines „App Stores“ durch Amazon nicht geeignet ist, Kunden durch die so bezeichnete Amazon-Softwaredownloadplattform in die Irre zu führen. Auch Apple betreibt einen App-Store. Das Urteil enthält keine Entscheidung darüber, ob in der Bezeichnung „App Store“ durch Amazon eine Markenrechtsverletzung zu sehen ist. Was wir davon halten? Die Bezeichnung „App Store“ hat sich de facto zu einer Gattungsbezeichnung für eine Downloadplattform von Software für Mobile Devices (Smart Phones, Tablets) entwickelt (s. hier und hier).
- Kann Apple den Begriff “App Store” markenrechtlich schützen lassen oder ist dieser bereits ein freihaltungsbedürftiger Gattungsbegriff? (Teil 2)veröffentlicht am 28. April 2011
Apple hat bei dem anhaltenden Versuch, den Begriff „App Store“ markenrechtlich schützen lassen, Gegenwind von Microsoft erhalten (wir berichteten). Nunmehr ist Apple wohl gegen Amazon vor dem United States District Court of Northern District of California gerichtlich vorgegangen, nachdem letzteres Unternehmen am 22.03.2011 den Amazon Appstore für Android Apps auf der Website www.amazon.com startete. Amazon hat sich gegen die Klage zur Wehr gesetzt und Widerklage („counterclaim“) erhoben mit dem Antrag, festzustellen, dass die Verwendung des Begriffs „app store“ durch Amazon nicht in die Marken- oder sonstigen Rechte Apples eingreife (hier).
- OLG Hamm: Irreführende Aussage über eine Ausschreibung „das einzige Kriterium war ein möglichst niedriger Preis“veröffentlicht am 3. Februar 2011
OLG Hamm, Urteil vom 04.11.2010, Az. I-4 U 81/10
§§ 8 Abs. 1; 3; 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWGDas OLG Hamm hat entschieden, dass die Aussage eines Medizintechnik-Hersteller, dass für eine Ausschreibung einer Krankenkasse für bestimmte Geräte das einzige Kriterium ein niedriger Preis war, irreführend und damit wettbewerbswidrig sei. Durch diese Aussage entstehe der Eindruck, dass es bei der Frage, welcher Anbieter den Zuschlag für die Lieferung von Stimulator-Geräten erhalte, allein auf den Preis für dieses Gerät ankomme. Der Aussage sei nicht zu entnehmen, dass in dem Ausschreibungsverfahren auch Anforderungskriterien sowohl bezüglich der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit der Anbieter als auch der technischen Leistungsfähigkeit der Geräte zu erfüllen gewesen seien. Damit könne der unzutreffende Eindruck erweckt werden, dass die letztendlich verwendeten Geräte nicht einmal gewissen Mindeststandards entsprächen. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Widerrufsbelehrung unwirksam, wenn die Überschriften „Widerrufsbelehrung“ und „Widerrufsrecht“ fehlenveröffentlicht am 3. Februar 2011
BGH, Urteil vom 01.12.2010, Az. VIII ZR 82/10
§§ 312d Abs. 1 Satz 1; 346 Abs. 1; 355 Abs. 1 Satz 1; 357 Abs. 1 Satz 1 BGB
Der BGH hat entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung, die zwar größtenteils inhaltlich dem gesetzlichen Muster entspricht, jedoch die Überschrift „Widerrufsbelehrung“ und die Zwischenüberschriften „Widerrufsrecht“, „Widerrufsfolgen“ und ggf. „finanzierte Geschäfte“ nicht enthält, unwirksam ist. Werde für die gesamte Belehrung lediglich die Überschrift „Widerrufsrecht“ verwendet, werde der Verbraucher darüber in die Irre geführt, dass ihm nicht nur ein Recht gewährt werde, sondern auch Pflichten bei der Ausübung auferlegt würden. Dies müsse deutlich erkennbar sein und werde auch in dem Muster zur Widerrufsbelehrung so vorgesehen. - AG München: Zur Auslegung von Zusatz-Boni („1000 EUR bei Kauf innerhalb von 3 Tagen“) bei Internetangebotenveröffentlicht am 2. Februar 2011
AG München, Urteil vom 10.09.2010, Az. 271 C 20092/10
§ 133 BGBDas AG München hat entschieden, dass es bei Angebot eines zusätzlichen Vorteils bei Verkauf einer Ware auf einer Auktionsplattform auf die Auslegung dieses Angebots nach dem Horizont des Empfängers ankomme. Der Beklagte hatte über die Plattform „mobile.de“ ein Auto zum Verkauf angeboten und dazu inseriert: „Kauf innerhalb den ersten 3 Tagen gibts noch 1.000,00 Euro in BAR von mir!“. Acht Tage nach Einstellung dieses Angebots hatte der Kläger eine Kaufvertrag über das Fahrzeug geschlossen und forderte nunmehr 1.000,00 EUR, da er den Kaufvertrag 3 Tage nach seiner Kenntnisnahme des Angebots geschlossen habe. Dieser – durchaus eigenwilligen – Rechtsansicht folgte das AG München jedoch nicht. Nach Auslegung des Angebots des Beklagten sei eindeutig, dass die 3-Tages-Frist sich nach dem Einstellungsdatum des Angebots richte und nicht nach einer individuellen Kenntnisnahme durch einen potentiellen Käufer. Letztere sei für den Anbieter auch kaum überprüfbar. Das Gericht empfahl dem Beklagten jedoch, z. B. durch die konkrete Angabe des Einstelldatums im Anzeigentext und Bezugnahme hierauf, Missverständnisse zukünftig zu vermeiden. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Unterlassungsanspruch gegen GmbH und Geschäftsführer – dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 1 S. 2 RVG?veröffentlicht am 2. Februar 2011
BGH, Urteil vom 27.07.2010, Az. VI ZR 261/09
§ 15 Abs. 2 S. 1 RVGDer BGH hat in einem presserechtlichen Fall entschieden, dass eine Tätigkeit in derselben Angelegenheit auch dann vorliegt, wenn durch den Rechtsverstoß sowohl eine GmbH als auch deren Geschäftsführer betroffen sind und sich die für die Betroffenen ausgesprochenen Abmahnungen sowohl gegen den für das Printprodukt verantwortlichen Verlag als auch gegen die für die Verbreitung der Berichterstattung im Internet Verantwortlichen richten. Die Erforderlichkeit einer getrennten Beauftragung – und damit getrennten Bearbeitung und Abrechnung – sei zu verneinen, wenn durch die falsche Berichterstattung die GmbH und deren Geschäftsführer in gleicher Weise betroffen wären, so dass Abmahnungen an Verlag, Domaininhaber und Betreiber des Online-Nachrichten-Angebots nahezu gleichlautend verfasst werden könnten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der VI. Zivilsenat das Vorliegen ein und derselben Angelegenheit in Bezug auf die Geltendmachung von Unterlassungs-, Gegendarstellungs- und Richtigstellungsansprüchen abgelehnt hat, vgl. BGH, Urteil vom 03.08.2010, AZ. VI ZR 113/09. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Köln: Werbung als „Tee mit Zzischh“ ist irreführend, wenn lediglich Tee-Extrakt enthalten istveröffentlicht am 2. Februar 2011
LG Köln, Urteil vom 26.08.2010, Az. 31 O 239/10
§§ 3, 5 Abs. 1, 8 Abs. 1 UWGDas LG Köln hat entschieden, dass eine Werbung für ein Teeprodukt unter der Bezeichnung „F Tea“ irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn in dem Getränk kein Tee, sondern Tee-Extrakt enthalten ist. Angesichts der Gestaltung der Flaschen von „F Tea“ erwarteten die angesprochenen Verkehrskreise, dass das Getränk Tee enthalte. Auch wenn dem aufmerksamen und verständigen Verbraucher zahlreiche „Eistee-“ bzw. „Ice-Tea-Produkte“ bekannt seien und er davon ausgehe, dass diese vielfach keinen gebrühten Tee, sondern allenfalls Tee-Extrakt enthielten, werde die Produktaufmachung zu dieser Fehlannahme führen. Ausreichende aufklärende Hinweise seien nicht vorhanden. In der Verkehrserwartung sei Tee auch nicht mit Tee-Extrakt gleichzusetzen. Selbst wenn Tee-Extrakt aus gebrühtem Tee gewonnen werde, handele es sich eben nicht um Tee, sondern um einen insbesondere um Wasserbestandteile reduzierten Auszug, der sich auch nach erneuter Hinzufügung von Wasser geschmacklich nicht mit gebrühtem Tee vergleichen lasse. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Hamburg: Zur Urheberrechtsverletzung bei teilweiser Übernahme von Musikwerkenveröffentlicht am 1. Februar 2011
LG Hamburg, Urteil vom 23.03.2010, Az. 308 O 175/08
§§ 97 Abs. 1; 2 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, 9, 15 ff. UrhGDas LG Hamburg hat entschieden, dass ein Urheberrechtsschutz für Teile von Musikwerken dann anzunehmen ist, wenn es sich um individuelle Tonfolgen mit Wiedererkennungseffekt handelt. Bei Musikwerken seien an die schöpferische Eigentümlichkeit keine hohen Anforderungen zu stellen. Danach reiche es aus, wenn die formgebende Tätigkeit des Komponisten – wie regelmäßig z.b. bei der Schlagermusik – nur einen geringen Schöpfungsgrad aufweise. Der Beklagte habe z.B. für die Produktion des Titels „S…“ eine Tonaufnahme einer Passage aus „L…“ übernommen. Diese Passagen habe der Beklagte „geloopt“, d.h. über die gesamte Länge von „S…“ wiederholt hintereinander abgespielt. Eine freie Benutzung scheide vorliegend aus. Insbesondere das Transponieren um eine kleine Terz sowie das damit verbundene leicht veränderte Tempo lasse die Passage aus „L…“ nicht hinter „S…“ verblassen. Da der Charakter der Passage, insbesondere ihre Instrumentierung, vielmehr weiterhin erkennbar sei, lägen die Modifizierungen durch den Beklagten im Bereich der unfreien Benutzung im Sinne des § 23 UrhG. Gleiches gelte z.B. wenn eine Passage lediglich um einen Viertelton erhöht sei. Die Beklagten wurden zu Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz verurteilt.
- LG Marburg: Preisobergrenze für 0190-/0900-Telefonnummern gilt nicht für 0118xy-Rufnummernveröffentlicht am 1. Februar 2011
LG Marburg, Urteil vom 12.01.2011, Az. 5 S 82/09
§ 43b TKGDas LG Marburg hat entschieden, dass § 43b TKG a.F., der eine Preisobergrenze von 2,00 € pro Minute für 0190er- und 0900er-Rufnummern festlegt, auf 0118xy-Rufnummern nicht analog anwendbar ist. Der Gesetzgeber habe die Preisobergrenze mit dem „Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er-/0900er-Mehrwertdienst- rufnummern (MehrwDRufNrMBG)“ vom 09.08.2003 in § 43b TKG a.F. ausdrücklich nur für die über 0190er-/0900er-Nummern abgerechneten Dienstleistungen vorgesehen, um das finanzielle Risiko im Zusammenhang mit diesen Diensten einzuschränken. Diese Regelung mit der ausdrücklichen Beschränkung könne nicht auf andere Rufnummern erweitert werden, da dies dem Willen des Gesetzgebers zuwider liefe. Demzufolge hatten die Beklagten die vollen Gebühren für die intensive Nutzung eines Auskunftsdienstes unter einer 0118xy-Rufnummer zu entrichten. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamburg: Zwischen der Marke „JOOP! und der Wort-/Bildmarke „LOOP“ besteht Verwechselungsgefahrveröffentlicht am 1. Februar 2011
OLG Hamburg, Urteil vom 21.01.2010, Az. 3 U 264/06
§§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 2, 15 Abs. 4 MarkenGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass die Wort-/Bildmarke „LOOP“ (Abb. s.u.) eine Verwechslungsgefahr mit der Marke „JOOP“ hinsichtlich Lederbekleidung und Handtaschen birgt. Das Gericht führte aus, dass die angesprochenen Verkehrskreise in dem Gesamtzeichen das Wort „LOOP“ erkennen würden, welches eine klangliche Ähnlichkeit mit „JOOP!“ aufweise. Hierfür spreche , dass durch den vorangestellten Buchstaben „L“ und den nachgestellten Buchstaben „P“ sehr nahe gelegt werde, auch die beiden mittleren Bestandteile als – wenn auch ausgeschmückte – Buchstaben, nämlich zwei „O“s aufzufassen. Darüber hinaus müsse bei ausgefallenen englische Wörter in einem noch erheblichen Umfang von einer Aussprache nach den Regeln der deutschen Sprache ausgegangen werden, so dass überwiegend die Aussprache als „lohp“ erfolgen werde. Eine schriftbildliche und begriffliche Ähnlichkeit sei nicht festzustellen, jedoch bestehe hochgradige Branchennähe, überwiegend sogar Branchenidentität. Daraus folge nach Auffassung des Gerichts, dass bei Berücksichtigung der Wechselwirkung zwischen der zumindest durchschnittlichen Unterscheidungskraft der geschäftlichen Bezeichnung der Klägerin, der Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Bezeichnungen sowie der hohen Branchennähe, z.T sogar Branchenidentität eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Firmenschlagwort der Klägerin und der Marke der Beklagten gegeben sei. Zum Volltext der Entscheidung: