Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Berlin: Dringlichkeitsfrist für urheberrechtliche einstweilige Verfügung beträgt 2 Monateveröffentlicht am 2. April 2015
LG Berlin, Urteil vom 06.01.2015, Az. 15 O 412/14
§ 19a UrhG, § 97 UrhG, § 87f UrhGDas LG Berlin hat entschieden, dass die Dringlichkeitsfrist für die Beantragung einer einstweiligen Verfügung in urheberrechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich zwei Monate beträgt. Zitat: „Auch am Vorliegen eines Verfügungsgrundes bestehen keine Zweifel. Selbst nach der Darstellung der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin frühestens am 02.08.2014 vom urheberrechtswidrigen Verhalten der Antragsgegnerin Kenntnis erlangt. Der Verfügungsantrag ist seit dem 12.09.2014 anhängig, so dass die nach obergerichtlicher Berliner Rechtsprechung erforderliche 2-Monats-Frist eingehalten worden ist.“ Zum Volltext der Entscheidung (hier).
- LG Düsseldorf: Dringlichkeitsfrist für Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kann 2 Monate betragen, wenn eine Abmahnung erforderlich warveröffentlicht am 27. August 2013
LG Düsseldorf, Urteil vom 25.07.2013, Az. 14c O 94/13
§ 12 Abs. 2 UWGDas LG Düsseldorf hat darauf hingewiesen, dass der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung notwendige Verfügungsgrund („Dringlichkeit“) auch noch nach 2 Monaten nach Kenntnisnahme von einem Wettbewerbsverstoß vorliegen kann, etwa wenn zuvor eine Abmahnung auszusprechen war. Zitat: (mehr …)
- OLG Frankfurt a.M.: Dringlichkeitsfrist in Wettbewerbssachen beträgt ca. 6 Wochenveröffentlicht am 8. Januar 2013
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 27.09.2012, Az. 6 W 94/12
§ 12 UWGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Antrag auf einstweilige Verfügung in einer Wettbewerbssache, der etwa sechs Wochen nach Kenntnis des Rechtsverstoßes gestellt wird, noch dringlich ist. Dies sei nach Auffassung des Senats allerdings für jeden Einzelfall separat zu beurteilen, da die Vermutung des § 12 UWG keine starren Fristen beinhalte. Sechs Wochen seien aber als grober Zeitrahmen zur Orientierung zu sehen. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG München: Dringlichkeitsfrist für einstweilige Verfügungen im Wettbewerbsrecht beträgt 1 Monat ohne Spielraumveröffentlicht am 15. September 2011
OLG München, Urteil vom 21.04.2011, Az. 6 U 4127/10
§ 5 UKlaG, § 12 Abs. 2 UWGDas OLG München hat in dieser Entscheidung seine Rechtsprechung bestätigt, dass ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nur dann noch als dringlich betrachtet wird, wenn er innerhalb eines Monats nach Kenntnis des beanstandeten Verhaltens gestellt wird. Somit sei bei Kenntnis am 07.05.2010 die Einreichung des Antrags am 07.06.2010 noch rechtzeitig – am 08.06.2010 jedoch nicht mehr. Einen Spielraum, der sich ggf. aus Umständen des Einzelfalls ergeben könnte, gewährt das Gericht grundsätzlich nicht, so dass bei der Einhaltung der gesetzlich nicht geregelten Frist Vorsicht geboten ist. Zitat des Gerichts:
- OLG Düsseldorf: Dringlichkeitsfrist in (Wettbewerbs- und) Markensachen beträgt 2 Monateveröffentlicht am 16. Juni 2011
OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.10.2010, Az. I-20 U 126/10
§§ 3, 4 Nr. 10 UWG; §§ 823 Abs. 1, 1004 BGBWir weisen auf ein Zitat aus einer Entscheidung des OLG Düsseldorf zur Dringlichkeitsfrist hin, welche für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung relevant ist: „Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass die Zeitspanne zwischen der Erlangung der Kenntnis von der Person der Verletzers und den maßgeblichen Umständen der Verletzungshandlung bis zur Einreichung des Verfügungsantrags in Fällen durchschnittlicher Bedeutung und Schwierigkeiten sowie mittleren Umfangs zwei Monate betragen darf, diese Dauer aber auch nicht überschreiten soll (NJWE-WettbR 1999, 15; ebenso: Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl., Rdnr. 76, m.w.Nachw. in Rdnrn. 76 und 77 zu den in Rspr. sehr unterschiedlich bemessenen Fristen für diese Zeitspanne).“ In dem Rechtsstreit ging es um die (unberechtigte) Verwendung einer fremden Marke im Rahmen einer eBay-Auktion.
- KG Berlin: Zuwarten von bis zu 2 Monaten nach Kenntnisnahme eines Wettbewerbs-/Markenverstoßes in der Regel nicht dringlichkeitsschädlich – Ausnahmen in Einzelfällenveröffentlicht am 26. April 2011
KG Berlin, Beschluss vom 14.12.2010, Az. 5 W 295/10
§§ 12 Abs. 2 UWG; 935, 940 ZPODas KG Berlin hat entschieden, dass ein Zuwarten von bis zu 2 Monaten nach Kenntnis von einem Wettbewerbsverstoß oder einer Markenrechtsverletzung in der Regel nicht dringlichkeitsschädlich ist und dem Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht entgegen steht. Ausnahmen kämen jedoch in Einzelfällen in Betracht. Das Gericht erachtete ein Zuwarten von etwas weniger als 2 Monaten nach einer Markenrechtsverletzung dann als dringlichkeitsschädlich, wenn der Antragsteller schon Monate zuvor von einer Anmeldung einer im Kern identischen Marke Kenntnis hatte und schon da Anlass bestanden hätte, dagegen vorzugehen. Denn der Regelfrist von 2 Monaten liege die Annahme zu Grunde, dass der Verletzte erstmalig von einem ihm zuvor unbekannten Vorgang Kenntnis erlangt habe. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Bochum: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung muss binnen 1 Monats gestellt werden – auch wenn Ende der Frist auf einen Sonntag fälltveröffentlicht am 22. August 2010
LG Bochum, Beschluss vom 12.08.2010, Az. I-14 O 140/10
§ 12 Abs. 2 UWG; § 193 BGBDas LG Bochum hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit der Begründung abgelehnt, dass der Antrag nicht mehr – was für den Erlass einer einstweiligen Verfügung allerdings erforderlich ist – dringlich sei. Die Kammer kritisierte, dass sich der Antragsteller mit dem Antrag übermäßig Zeit gelassen habe. Auf den Hinweis, dass der Antrag 1 Monat und 1 Tag nach Kenntnisnahme vom Wettbewerbsverstoß beantragt worden sei und der fragliche „Überhangtag“ ein Sonntag war, erwiderte das Gericht eher ungerührt, dass dies unerheblich sei. Die Dringlichkeitsfrist sei keine gesetzliche Frist, so dass der Hilfestellung bietende § 193 BGB nicht direkt und mangels Regelungslücke auch nicht analog zur Anwendung käme. Über die im wahrsten Sinne des Wortes „abgefahrene“ gerichtliche Entscheidung berichteten die Kollegen von LBR.