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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 21. Januar 2016

    LG Köln, Urteil vom 16.09.2015, Az. 28 O 14/14
    § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 GG

    Das LG Köln hat entschieden, dass der Betreiber der Suchmaschine Google für Rechtsverletzungen Dritter auf von der Suche erfassten Websites selbst haftet, wenn er über die Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt worden ist und gleichwohl keine geeigneten Maßnahmen ergreift, den Aufruf des Inhalts über die Suchmaschine zu blockieren.  Der Betreiber einer Suchmaschine sei zwar grundsätzlich nicht verpflichtet, die nach Eingabe eines Suchbegriffs angezeigten Suchergebnisse generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Auch bestehe kein Anspruch auf Einrichtung eines Suchfilters für Suchbegriffe zu rechtsverletzenden Inhalten. Dies würde den Betrieb einer Suchmaschine mit dem Ziel einer schnellen Recherchemöglichkeit der Nutzer unzumutbar erschweren. Eine Verantwortlichkeit komme jedoch dann in Betracht, wenn der Suchmaschinenbetreiber Kenntnis von der Rechtsverletzung erlange, welche durch die eigene Indexierung auffindbar gemacht werde. Weise ein Betroffener den Suchmaschinenbetreiber auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch Dritte hin, könne der Suchmaschinenbetreiber wie ein Hostprovider als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 14. Dezember 2015

    LG Potsdam, Urteil vom 26.11.2015, Az. 2 O 340/14 – nicht rechtskräftig
    § 307 BGB

    Das LG Potsdam hat entschieden, dass sich Mobilfunkanbieter auch mit Kundenbeschwerden in Bezug auf (angebliche) Leistungen Dritter befassen müssen. Es sei nicht hinnehmbar, so die Kammer, dass der Kunde den fraglichen Einzelbetrag zunächst gegenüber dem Mobilfunkanbieter auszugleichen habe und sich sodann in Hinblick auf eine Gutschrift an den Drittanbieter selbst wenden müsse. Im vorliegenden Fall untersagte das LG Potsdam E-Plus, Verbrauchern gegenüber zu behaupten, dass sie sich für eine Gutschrift geleisteter Entgelte an den Drittanbieter wenden müssten. E-Plus hatte dem Kunden vorher mitgeteilt: „Aus unseren Unterlagen geht hervor, dass wir Sie bereits … darüber informiert haben, dass Sie sich bitte an den entsprechenden Drittanbieter wenden möchten, um eine eventuelle Gutschrift zu erhalten. … Wir bitten Sie daher, den bei uns offenstehenden Betrag von 206,10 EUR auszugleichen.“ Auf die Entscheidung hingewiesen hat die Verbraucherzentrale Hamburg (hier).

  • veröffentlicht am 23. März 2015

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 19.03.2015, Az. I ZR 94/13
    § 7 TMG, § 10 TMG, § 3 UWG, § 4 Nr. 8 UWG, § 2 TMG

    Der BGH hat entschieden, dass der Betreiber eines Hotelbewertungsportals nicht ohne Weiteres, jedenfalls erstmalig nicht ohne Kenntnis, auf Unterlassung unwahrer Tatsachenbehauptungen eines Nutzers auf seinem Portal haftet. Zur Pressemitteilung Nr. 41/2015 des BGH: (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. Mai 2014

    LG Braunschweig, Urteil vom 03.04.2014, Az. 22 O 334/14
    § 14 Abs. 2 MarkenG, § 14 Abs. 4 MarkenG, § 24 MarkenG,
    § 3 Abs. 1 Nr. 2 LMKV

    Das LG Braunschweig hat entschieden, dass markenrechtliche Erschöpfung an Produkten auch dann eintreten kann, wenn nicht die Markeninhaberin selbst die Ware innerhalb der EU in den Verkehr bringt, sondern ein Dritter als Auftragsfertiger, der zum Inverkehrbringen der Ware aber keine Erlaubnis hat. Insoweit muss sich der Markeninhaber bei einer Auftragsproduktion rechtlich so behandeln lassen, als ob er die Ware selbst in Verkehr gesetzt hat. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. Mai 2013

    LG Gießen, Beschluss vom 14.03.2013, Az. 1 S 337/12
    § 164 Abs. 1 S. 1 BGB, § 167 BGB

    Das LG Gießen hat entschieden, dass der Inhaber eines „gehackten“ Mitgliedskontos nicht für vertragliche Pflichten haftet, die ein Dritter unter missbräuchlicher Nutzung des Mitgliedskontos herbeiführt. Ohne Vollmacht oder nachträgliche Genehmigung des Inhabers eines Ebay-Mitgliedskontos unter fremdem Namen abgegebene rechtsgeschäftliche Erklärungen seien dem Kontoinhaber nur unter den Voraussetzungen der Duldungs- oder der Anscheinsvollmacht zuzurechnen. Nach diesen Grundsätzen sei vorliegend indes nicht von einer wirksamen Vertretung des Beklagten auszugehen, so dass eine Zurechnung des Vertragsschlusses an den Beklagten scheitere. Daran vermöge die Verwendung des passwortgeschützten Ebay-Mitgliedskontos des Beklagten und die Tatsache, dass das Höchstgebot unter diesem Account abgegeben wurde, nichts zu ändern. Die sog. Halzband-Entscheidung des BGH, nach der im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts eine unsorgfältige Verwahrung der Kontaktdaten eines Ebay-Mitgliedskontos als eigenständiger Zurechnungsgrund für unter Verwendung des Kontos begangene Urheberrechts- und/oder Markenrechtsverletzungen sowie sonstige Wettbewerbsverstöße genüge, finde im Vertragsrecht keine Anwendung. Zum Volltext der Entscheidung (der vom Gericht zitierte Hinweisbeschluss findet sich am Ende der Entscheidungsgründe, ebenfalls im Volltext): (mehr …)

  • veröffentlicht am 21. Januar 2013

    VG Karlsruhe, Urteil vom 25.07.2012, Az. 5 K 3496/10
    § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV, § 14 Abs. 5 Satz 3 JMStV, § 20 Abs. 1, 4 JMStV, § 184 StGB, § 59 Abs. 3 RStV

    Das VG Karlsruhe hat entschieden, dass ein Domaininhaber für den Inhalt verlinkter pornographischer Seiten haftet. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. Oktober 2011

    BGH, Urteil vom 25.10.2011, Az. VI ZR 93/10
    § 823 BGB, § 1004 BGB

    Der BGH hat die Verantwortlichkeit von sog. Hostproviders für rechtswidrige Blogeinträge neu definiert. Es ging in diesem Fall darum, dass die Beklagte „mit Sitz in Kalifornien“ technische Infrastruktur und den Speicherplatz für eine Website und für die unter einer Webadresse eingerichteten Weblogs (Blogs) zur Verfügung stellte. Hinsichtlich der Blogs, journal- oder tagebuchartig angelegten Webseiten, fungierte die Beklagte als Hostprovider. Ein von einem Dritten eingerichteter Blog enthielt unter anderem eine Tatsachenbehauptung, die der Kläger als unwahr und ehrenrührig beanstandete. Da der Kläger des Dritten allerdings nicht ohne Weiteres habhaft wurde, trat er an den Hostprovider heran. Dieser ist auch, nach Auffassung des BGH, unter bestimmten Umständen für die Entfernung des Eintrags verantwortlich, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen (aus der Pressemitteilung 169/11 des BGH vom 25.10.2011): (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. März 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Beschluss vom 14.01.2011, Az. 310 O 116/10
    §§ 53 Abs. 4 lit. b; 97 Abs. 1 UrhG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass der Sharehoster Rapidshare für die Urheberrechtsverletzungen Dritter haftet, weil er den Server-Platz für das Speichern der urheberrechtsverletzenden Inhalte und die Zuteilung von Links zu diesen Speicherplätzen zu verantworten habe und gleichzeitig weder Wortfilter noch Webcrawler einsetze, um Urheberrechtsverletzungen Dritter Einhalt zu gebieten. Damit sei Rapidshare „Störer“ im Sinne der BGH-Rechtsprechung. Dass derartige Filterinstrumente nicht zuverlässig arbeiteten, war für die Kammer unerheblich. Demnach muss nur die bestmögliche Lösung gesucht werden. Dem Sharehoster käme das Recht auf Herstellung von Privatkopien jedenfalls nicht insoweit zu Gute, wie es sich um vollständige Kopien von Büchern und Zeitschriften handele. Das LG Hamburg vertritt insoweit eine andere Auffassung als das OLG Düsseldorf (zur Rapidshare-Rechtsprechungsübersicht vgl. hier und hier).

  • veröffentlicht am 21. April 2010

    LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 20.04.2010, Az. 3-08 O 46/10
    §§ 3; 4 Nr. 7, Nr. 8; 8; 12; 13; 14 UWG

    Ein nicht überhörbarer Aufschrei geht durch die Gemeinde: Erstmalig hat ein deutsches Gericht (s. unten) einen Rechtsverstoß auf der Plattform Twitter abgemahnt. Man ist geneigt zu sagen: Warum auch nicht? Auf dem fraglichen Twitter-Account wurden wohl Links gepostet, die zu Äußerungen Dritter führten, welche wiederum eine Herabsetzung/ Verunglimpfung und Kreditgefährdung der Antragstellerin darstellten. Der Kollege Ferner hinterfragt zu Recht die tatsächlichen Gegebenheiten des Verfahrens, welche sich aus der einstweiligen Verfügung nicht ergeben. So ist unklar, ob überhaupt und ggf. unter welchen Umständen das Gericht davon ausging, dass sich der Inhaber des Twitter-Accounts die Erklärungen des Dritten zu eigen machte. Im Grundsatz ist die Aufregung jedoch übertrieben, da Twitter sicherlich keinen rechtsfreien Raum bietet und bieten darf. Die Diskussion gleicht den Anfängen des Internet-Rechts, als die Frage gestellt wurde, ob die Besonderheiten des Cyberspace überhaupt mit gängigem Recht erfassbar seien. Diese Frage wurde in Deutschland nach erstem Zögern durch eine sich zunehmend „einschießende“ Legislative beantwortet, wenn auch in allerlei Punkten eher schlecht als recht. (Die Versuche zur Bereitstellung eines Widerrufsbelehrungsmusters nebst anschließender Flickschusterei etwa waren ein Beispiel äußerst unprofessioneller Arbeit.) Die gegenwärtige Diskussion um die „Twitter-Verfügung“ wäre von größerem Interesse gewesen, hätte sie sich auf die Anbieterkennzeichnung eines Twitter-Accounts richten können. Dieser Punkt war jedoch gerade nicht Gegenstand der einstweiligen Verfügung. Dagegen ist die Frage, inwieweit die Verlinkung rechtswidriger Inhalte vom Presserecht / Recht zur freien Meinungsäußerung gedeckt ist, (noch) eindeutig geklärt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 14.04.2006, Az. 1 Ss 449/05; OLG München, (Hauptsache-) Urteil vom 23.10.2008, Az. 29 U 5697/07). Federführend in dieser Rechtsfrage dürfte der insoweit selbst betroffene Heise-Verlag sein, der seine Angelegenheit bis vor das BVerfG trieb, dort aber aus formellen Mängeln scheiterte (BVerfG, Beschluß vom 03.01.2007, Az. 1 BvR 1936/05) und nunmehr sich anschickt, den BGH anzurufen, wie der Justititar des Heise-Verlags, Kollege Heidrich, erklärt. (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. Januar 2010

    OLG Hamm, Urteil vom 26.03.2009, Az. 4 U 219/08
    §§ 823 Abs. 1, 831, 1004 BGB

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass Werbeanrufe und Werbefaxe ohne Einwilligung des Empfängers unzulässig sind, auch wenn diese auf Empfehlung eines Dritten erfolgen. Die Aussage eines Dritten, dass der Empfänger an dem Werbeangebot interessiert sein könnte, ersetze nicht das Einverständnis des Betroffenen. Der Werbende dürfe sich auf eine solche Aussage nicht verlassen bzw. habe das Risiko zu tragen, wenn tatsächlich keine Einwilligung des Werbeempfängers vorliegen. Dies gelte auch für Anrufe, die – jedenfalls zunächst – mit einem Thema von hohem öffentlichen Interesse befasst seien, dann aber im Kern die Andienung entgeltlicher Anzeigen zum Gegenstand haben. Dass der Anruf zunächst lediglich dazu dienen solle, herauszufinden, ob seitens des Empfängers überhaupt Interesse an dem Thema bestehe, sei unerheblich. Die Belästigung erfolge bereits durch den Anruf selbst. Auf den Inhalt des Gespräches komme es nicht an.

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