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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 27. Februar 2009

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2009, I-20 U 204/02
    § 10 S. 1 TMG

    Das OLG Düsseldorf hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eBay als Störerin für Markenrechtsverletzungen ihrer Mitglieder zu haften hat, im konkreten Fall gegenüber der Firma Rolex. Die Düsseldorfer Richter befanden, ohne nochmals auf die grundsätzliche Rechtslage einzugehen, dass zumindest der Unterlassungsanspruch nicht mehr gerechtfertigt sei, weil es nach erfolgter Anzeige der Markenrechtsverstöße durch Rolex nicht mehr zu gleichartigen Markenverletzungen gekommen sei. Jedenfalls habe Rolex dies nicht ausreichend dargelegt. Die eBay-GmbH sperre inzwischen mit Hilfe eines Filterprogramms Angebote, die Markennamen offensichtlich unzulässig verwendeten. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.04.2007, Az. I ZR 35/04, kommt die Firma eBay-GmbH als Störerin grundsätzlich in Betracht, wenn Verkäufer auf der Internetplattform Markenrechtsverstöße begehen, allerdings nur, soweit nicht Prüfungspflichten für Internetanbieter entstehen, die das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf urteilte nun, dass es eBay nicht zumutbar sei, neben dem Einsatz des Filterprogramms jedes Angebot vor der Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung zu untersuchen, weil eine solche Pflicht das gesamte Geschäftsmodell in Frage stelle.

  • veröffentlicht am 24. Oktober 2008

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2007, Az. I-18 U 163/06
    §
    425 Abs. 1 HGB, §§ 305c Abs. 2, 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB

    Das OLG Düsseldorf hat deutlich gemacht, dass Paketzusteller – wie häufig üblich – Pakete nicht bei Nachbarn des Adressaten zustellen dürfen, soweit der Adressat hierzu nicht ausdrücklich seine Einwilligung erteilt oder diese Verfahrensweise selbst erbeten hat.
    Der Klausel fehle es an Klarheit und Verständlichkeit, da nicht hinreichend deutlich sei, wer genau „Nachbarn“ in diesem Sinne sei. Eine eigene Definition enthalte das Klauselwerk nicht. Zudem benachteiligt die Klausel, gleich wie eng oder weit man sie verstehe, den Absender inhaltlich unangemessen. Auch der Nachbar im engsten Sinne, der Bewohner des angrenzenden Einfamilienhaus- grundstücks oder der neben der eigenen gelegenen Miet- bzw. Eigentumswohnung, sei ein Dritter, den der frachtbriefmäßige Empfänger sich nicht aussuchen konnte und mit dem ihn keineswegs zwingend eine persönliche Beziehung oder ein besonderes Vertrauensverhältnis verbinde; vielmehr sei es sowohl allgemein als auch speziell gerichtsbekannt, dass Nachbarn untereinander nicht selten gleichgültig oder sogar verfeindet sind. Nach Wahl des Frachtführers an einen solchen Dritten statt an den Empfänger zuzustellen, missachte die berechtigten Interessen des Vertragspartners in grober Weise. Dementsprechend wurde eine entsprechende Klausel in den AGB eines Paketversenders für unwirksam erklärt.

    Bemerkenswert ist, dass es in den AGB der marktbekannten Spediteure bis heute kaum Nachbesserungen gegeben hat. So heißt es bei UPS (Stand: Rev. 1/08, UPS-AGB) in Ziff. 10 heute noch: „10. Zustellung. Die Zustellung von Sendungen erfolgt an den Empfänger oder sonstige Personen, von denen nach den Umständen angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendungen berechtigt sind. Hierzu zählen insbesondere in den Räumen des Empfängers anwesende Personen und Nachbarn.Ähnlich unwirksam dürfte die Klausel von Hermes sein, welches ein Einverständnis des Absenders antizipiert: (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. Juli 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Düsseldorf, Urteil vom 21.04.2006, Az. 31 C 1363/06
    §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB

    Das AG Düsseldorf gab einem Rechtsanwalt Recht, der sich gegen die Zusendung unerwünschter Werbe-E-Mail wehrte. Kein Gehör schenkte das Auktionshaus dem Einwand des Beklagten, er habe die Adresse als Teil einer Adressensammlung über ein Auktionshaus bezogen, wobei der Verkäufer ihm zugesichert habe, dass die gekauften E-Mail-Adressen zu Werbezwecken benutzt werden könnten. Das AG Düsseldorf erklärte: „Zumindest fahrlässig hat er die Rechtsgutverletzung des Klägers begangen, denn er hätte sich nicht auf die Zusage des Verkäufers verlassen sondern diese auch nachprüfen müssen.“
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