Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- LG Bochum: Die Werbung mit einem durchgestrichenen (Statt-)Preis ohne Erläuterung der Art des Preises ist NICHT irreführendveröffentlicht am 5. August 2010
LG Bochum, Urteil vom 07.12.2008, Az. I-14 O 189/08
§§ 3, 5 UWGDie 17. Zivilkammer des LG Bochum hat entschieden, dass in der Angabe eines „Stattpreises“ ohne ausdrückliche Angabe, auf welchen Preis sich dieser bezieht, keine irreführende Werbung im Sinne von § 5 UWG zu sehen ist. Brisant: Zuvor hatte noch die 14. Zivilkammer des gleichen Gerichts eine entgegenlautende einstweilige Verfügung erlassen, die sodann im Widerspruchsverfahren von der weiteren Kammer aufgehoben wurde. Die 17. Zivilkammer des LG Bochum befindet sich in bester Gesellschaft des OLG Düsseldorf, während das KG Berlin noch mit dem BGH (zumindest was Markenartikel angeht) anderer Ansicht ist. Dem LG Bochum und OLG Düsseldorf pflichtet übrigens grundsätzlich der Vorsitzende Richter des für Wettbewerbssachen zuständigen BGH-Senats, Prof. Dr. Joachim Bornkamm, bei (Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl. [2010], § 5, Rn. 7.132).