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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 13. Februar 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hagen, Urteil vom 25.10.2013, Az. 2 O 278/13
    § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 BGB; § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG

    Das LG Hagen hat entschieden, dass eine Unterlassungserklärung wegen unverlangter E-Mail-Werbung nicht auf bestimmte E-Mail-Adressen des Empfängers beschränkt werden darf, da dies die Wiederholungsgefahr nicht entfallen lasse. Eine Begrenzung sei nicht interessengerecht, da derjenige, der E-Mail-Werbung betreibe, die das Risiko berge, geschützte Rechtsgüter Dritter zu beeinträchtigen, auch die damit verbundenen Risiken der Inanspruchnahme auf Unterlassung und evtl. Schadensersatz tragen müsse, da er andererseits auch die wirtschaftlichen Vorteile dieser Werbeart genieße. Die Rechtsgüter des Empfängers müssten hingegen möglichst umfassend geschützt werden. Das Angebot, auf Ansage des Empfängers weitere Adressen in der Unterlassungserklärung nachzutragen, verlange vom Verletzten unzumutbare Mitwirkungshandlungen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 21. Oktober 2013

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 30.09.2013, Az. 1 U 314/12
    § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass bei der unerlaubten Versendung von E-Mail-Spam das Unterlassungsgebot auf die vom Versender konkret verwendeten E-Mail-Adressen zu beschränken ist. Anders sehen dies u.a. das LG Hagen, Urteil vom 10.05.2013, Az. 1 S 38/13 (hier) und das LG Berlin, Beschluss vom 16.10.2009, Az. 15 T 7/09 (hier). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. August 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hagen, Urteil vom 10.05.2013, Az. 1 S 38/13
    § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB

    Das LG Hagen hat entschieden, dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, nach welcher die Übersendung unerwünschter Werbung per E-Mail zu unterlassen ist, keine Einschränkung auf die zuvor genutzte E-Mail-Adresse erlaubt. Wird eine solche Einschränkung gleichwohl vorgenommen, kann der Unterlassungsgläubiger gerichtliche Schritte einleiten, da die Erklärung nach Ansicht der Kammer nicht ausreichend ernsthaft sei.  Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 2. Juli 2013

    Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) hat nach eigener Pressemitteilung vom 28.06.2013 gegen die Mitarbeiterin eines Unternehmens ein Bußgeld verhängt, weil diese eine E-Mail an einen großen Empfängerkreis übermittelt und dabei offensichtlich sämtliche E-Mail-Adressen im sog. cc-Feld hineinkopiert hatte, so dass sie für alle anderen Empfänger mitzulesen waren. Es handele sich, so das Amt, bei den E-Mail-Adressen um personenbezogene Daten. Dieses Missgeschick hätte umgangen werden können, wenn die Adressdaten in das nicht für jedermann sichtbare sog. bcc-Feld hineinkopiert worden wären. Zum Volltext der Pressemitteilung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 20. Oktober 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Berlin, Beschluss vom 16.10.2009, Az. 15 T 7/09
    §§ 823 Abs. 1; 1004 BGB; § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass es im Falle unverlangter E-Mail-Werbung nicht in das Belieben des Absenders der Spam-Mail gestellt ist, eine Unterlassungserklärung abzugeben, bei der das Unterlassungsversprechen auf die konkret benutzte E-Mail-Adresse beschränkt sei. Der BGH hat in gleicher Weise entschieden (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2004, Az. I ZR 81/01): „Nach § 1 UWG kann der Kläger von der Beklagten beanspruchen, dass diese es unterlässt, das Rundschreibens mittels E-Mail unter beliebigen E-Mail-Adressen an dritte Empfänger oder an den Kläger ohne Einverständnis der Adressaten zu versenden. Der Unterlassungsanspruch des Klägers ist nicht auf ein Verbot der Versendung von E-Mails mit dem Rundschreiben an diejenigen E-Mail-Adressen beschränkt, an die die Beklagte bislang bereits E-Mails versandt hat (E-Mail-Adressen unter Verwendung der Domains •• s.de •• und “i .de”). Denn der Anspruch umfasst nicht nur die konkrete Verletzungshandlung, sondern auch im Kern gleichartige Handlungen (vgl. BGH GRUR 2000, 907, 909 – Filialleiterfehler).

  • veröffentlicht am 27. Juli 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Frankfurt am Main, Urteil vom 04.12.2009, Az. 3-12 O 123/09
    §§ 355 Abs. 2 BGB; 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV (a.F.)

    Das LG Frankfurt hat entschieden, dass für den Gewerbetreibenden keine Pflicht besteht, in seiner Widerrufsbelehrung eine E-Mail-Adresse und/oder Telefaxnummer anzugeben, an die der Verbraucher seinen Widerruf richten kann. Die Angabe einer Postadresse (Name und Anschrift) sei ausreichend. Die zusätzliche Angabe von Telefaxnummer und E-Mail-Adresse sei optional, wie dies auch im Gestaltungshinweis für die Widerrufsbelehrung angegeben sei.

  • veröffentlicht am 28. Juni 2010

    LG München I, Beschluss vom 08.02.2010, Az. 13 T 24151/09
    §§ 6 Abs. 3; 13; 13a UKlaG

    Das LG München I hat zu der Frage Stellung genommen, welches Gericht für eine Auskunftsklage nach § 13 UKlaG zuständig sei. Die Klägerin, eine Rechtsanwaltsgesellschaft, nahm die Beklagte mit Klageschrift vom 25.06.2009 vor dem AG München nach dem Erhalt unerwünschter hier E-Mail-Werbung aus § 13a UKIaG auf Auskunftserteilung über den Inhaber der E-Mail-Adresse autoex1@gmx.de in Anspruch. Die Beklagte rügte zunächst die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts. Sie wandte neben dem Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen außerdem ein, dass dem Auskunftsanspruch der Grundsatz von Treu und Glauben entgegenstehe, da die Klägerin die begehrten Angaben auch anderweitig hätte erlangen können. Die Beklagte führte schließlich aus, dass die fraglichen Angaben im übrigen ganz offensichtlich nicht zu einem „Beteiligten“ am Telekommunikationsverkehr im Sinne der §§ 13, 13a UKlaG führten, da die fragliche E-Mail-Adresse bei der Beklagten registriert sei auf „Herr ewa awe …„. Da es sich somit offensichtlich um gefälschte Angaben handele, liege kein „Beteiligter“ an Telekommunikationsleistungen vor, über den Auskunft verlangt werde; sodass die Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Hierzu führte die Kammer aus: (mehr …)

  • veröffentlicht am 31. Mai 2010

    LG München I, Beschluss vom 08.02.2010, Az. 13 T 24151/09
    § 13 a UKlaG

    Das LG München hat entschieden, dass die Inanspruchnahme eines Telekommunikationsdienstleisters auf Auskunft über den Inhaber einer E-Mail-Adresse beim unerwünschter Werbung (Spam) zulässig ist. Der Einwand der Beklagten, dass der Inhaber der E-Mail-Adresse sich mit dem Synonym „Herr ewa awe“ unter Angabe einer Straße und eines Ortes angemeldet habe, und somit wegen einer offensichtlichen Falschangabe kein Beteiligter im Sinne des Unterlassungsklagengesetzes vorhanden sei, ließ das Gericht nicht gelten. Auch dass in der unerwünschten Werbe-E-Mail Firma, Ansprechpartner und Mobilfunknummer angegeben waren, sei kein Grund, die Auskunft zu verweigern. Wenn nämlich – wie in diesem Fall – die Angaben in der E-Mail nicht ausreichen, um nach einer Internetrecherche unschwer an die gewünschten Informationen zu gelangen, sei die Auskunftserteilung geboten. Einen – auch als harmlos aufgemachten – Telefonanruf oder eine E-Mail an den Werbenden durch den Betroffenen selbst hielt das Gericht nicht für geeignet, um insbesondere Auskunft über die ladungsfähige Anschrift des Unterlassungsgegners zu erhalten. Zuständig für Auskunftsklagen dieser Art sei im Übrigen das von der Klägerin auch zunächst angerufene Amtsgericht.

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  • veröffentlicht am 19. September 2008

    LG Bielefeld, Beschluss vom 18.04.2008, 17 O 66/08
    § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 312c Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV

    Das LG Bielefeld hat entschieden, dass die im Rahmen einer Widerrufsbelehrung geäußerte Bitte des Onlinehändlers, der Kunde möge die Versandart bei der Rücksendung der Ware mit ihm absprechen, nicht dahingehend zu werten sei, dass der Antragsgegner die Ausübung des Widerrufsrechtes von einer vorherigen Kontaktaufnahme abhängig mache. Die Bitte sei wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Dagegen hielt das LG Bielefeld eine Drittunterwerfung durch Abgabe einer Unterlassungserklärung gegenüber der Wettbewerbszentrale nicht für ausreichend, eine Wiederholungsgefahr auszuräumen und schloss sich damit im Ergebnis dem LG Frankfurt a.M. und dem OLG Frankfurt a.M. (Urteil vom 17.07.2003, Az. 1 U 190/02) an. (mehr …)

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