Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- BGH: Zur Löschung von 3 Jahre alten E-Mails von einer Website / Zur Bemessung des Streitwertsveröffentlicht am 24. Februar 2016
BGH, Beschluss vom 13.01.2015, Az. VI ZB 29/14
§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 3 ZPO; § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB; Art. 1 GG, Art. 2 GG, Art. 5 GGDer BGH hat entschieden, dass bei einer Verurteilung zur Löschung zweier mehr als drei Jahre alter E-Mails von einer Internetseite der Streitwert nicht zwangsläufig nach dem Unterlassungsinteresse des Klägers berechnet werden muss. Dementsprechend sei es nicht zu beanstanden, wenn sich der gerichtlich festgesetzte Streitwert danach richte, in welcher Weise sich das ausgesprochene Verbot zum Nachteil des Unterlassungsschuldners (Beklagten) auswirke und welche wirtschaftlichen Folgen diesen mit der Beseitigung träfen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)