Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Frankenthal: Zur Beweislast bezüglich der Einwilligung in den Empfang von E-Mail-Werbungveröffentlicht am 6. Februar 2015
LG Frankenthal, Urteil vom 21.11.2013, Az. 2 HK O 111/12
§ 7 UWGDas LG Frankenthal hat entschieden, dass ein Unternehmen, welches Werbe-E-Mails an Verbraucher verschickt, beweispflichtig für das Vorhandensein einer Einwilligung des Verbrauchers ist. Anderenfalls handele es sich bei der Werbung um eine unzumutbare Belästigung. Vorliegend legte das Unternehmen zwar dar, dass sich ein Verbraucher im sog. Double-Opt-in Verfahren zu einem Gewinnspiel angemeldet habe. Dass diese Anmeldung jedoch gleichzeitig eine Einwilligung zum Empfang von Werbe-E-Mails gewesen sein solle, konnte das Gericht nicht nachvollziehen, denn eine solche habe für den konkreten Fall zu erfolgen. Die bloße Teilnahme an einem Gewinnspiel genüge nicht für die Annahme einer Einwilligung in den Empfang von Werbung. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Düsseldorf: Feedback-Anfrage ist unzulässiger E-Mail-Spam / Zur Reichweite des Anspruchs auf Auskunftveröffentlicht am 9. Januar 2015
AG Düsseldorf, Urteil vom 27.10.2014, Az. 20 C 6875/14
§ 1004 BGB, § 823 BGB; § 34 BDSGDas AG Düsseldorf hat entschieden, dass der unverlangte Versand einer Feedbackanfrage auf eine berufliche E-Mail-Adresse eine Belästigung und damit einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sowie eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt. Der Empfänger könne daher gemäß § 34 BDSG Auskunft zu den über seine Person gespeicherten Daten verlangen, und zwar auch soweit sie sich auf die Herkunft der Daten beziehen, über den Empfänger oder Kategorien der Empfänger, an die Daten weitergegeben wurden und über den Zweck der Daten. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Unverlangte werbliche E-Mails verletzen das Recht eines Unternehmens am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebveröffentlicht am 14. Februar 2014
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 30.09.2013, Az. 1 U 314/12
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGBDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Übersendung von Werbe-E-Mails ohne die Erlaubnis des Inhabers des Empfänger-E-Mail-Kontos rechtswidrig ist. Davon sei auch die Übersendung von Zahlungsaufforderungen, die dem Absatz und der Verwertung eigener Leistungen dienen, erfasst. Es werde das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Empfängers bzw. bei Unternehmern deren Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt. Die Beweislast für eine erfolgte Anmeldung bzw. dem Einverständnis in Werbezusendungen liege beim Versender. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Hagen: Unterlassungserklärung wegen E-Mail-Werbung darf nicht auf bestimmte E-Mail-Adressen beschränkt werdenveröffentlicht am 13. Februar 2014
LG Hagen, Urteil vom 25.10.2013, Az. 2 O 278/13
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 BGB; § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWGDas LG Hagen hat entschieden, dass eine Unterlassungserklärung wegen unverlangter E-Mail-Werbung nicht auf bestimmte E-Mail-Adressen des Empfängers beschränkt werden darf, da dies die Wiederholungsgefahr nicht entfallen lasse. Eine Begrenzung sei nicht interessengerecht, da derjenige, der E-Mail-Werbung betreibe, die das Risiko berge, geschützte Rechtsgüter Dritter zu beeinträchtigen, auch die damit verbundenen Risiken der Inanspruchnahme auf Unterlassung und evtl. Schadensersatz tragen müsse, da er andererseits auch die wirtschaftlichen Vorteile dieser Werbeart genieße. Die Rechtsgüter des Empfängers müssten hingegen möglichst umfassend geschützt werden. Das Angebot, auf Ansage des Empfängers weitere Adressen in der Unterlassungserklärung nachzutragen, verlange vom Verletzten unzumutbare Mitwirkungshandlungen. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Düsseldorf: 2 Werbe-E-Mails in 6 Monaten begründen keine Dringlichkeit für eine einstweilige Verfügung gegen den Spammerveröffentlicht am 13. Dezember 2013
AG Düsseldorf, Beschluss vom 11.09.2013, Az. 58 C 11474/13
§ 1004 BGB, § 823 Abs. 1 BGB; § 12 UWG; § 935 ZPODas AG Düsseldorf hat entschieden, dass der Erhalt von zwei unerwünschten Werbe-E-Mails in einem Abstand von ca. 6 Monaten nicht die erforderliche Dringlichkeit für die Erwirkung einer einstweiligen Verfügung gegen den Absender begründen. Die Gefahr einer nennenswerten Steigerung der Frequenz des Werbeversands habe nicht glaubhaft gemacht werden können. Daher sei es dem Antragsteller zumutbar, im Hauptsacheverfahren vorzugehen. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Heidelberg: Eine Unterlassungserklärung für Briefwerbung (Post) gilt nicht für E-Mail-Werbungveröffentlicht am 24. April 2013
LG Heidelberg , Urteil vom 28.03.2013, Az. 3 O 183/12
§ 242 BGB; § 28 Abs. 4 BDSG; § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
Das LG Heidelberg hat entschieden, dass eine Unterlassungserklärung, die dem Unterlassungsschuldner das Zusenden von Werbung per Briefpost untersagt, nicht durch Auslegung auf die Zusendung von E-Mail-Werbung erweitert werden kann. Die Bestätigung per E-Mail für eine angebliche Newsletter-Anmeldung löse daher keine Vertragsstrafe aus. Ein sog. kerngleicher Verstoß liege nicht vor. Da für die Interpretation der Reichweite einer Unterlassungserklärung die Umstände des Einzelfalles immer genau zu prüfen sind, kann dieses Urteil allerdings keine pauschale Geltung beanspruchen. - OLG Hamm: 7.500 Euro Streitwert für unerwünschte (Fax- oder E-Mail-)Werbungveröffentlicht am 18. Oktober 2012
OLG Hamm, Beschluss vom 06.02.2012, Az. I-4 W 4/12
§ 32 Abs. 2 RVG; § 3 ZPODas OLG Hamm hat entschieden, dass für die unerwünschte Zusendung von Fax- oder E-Mail-Werbung („Spam“) an einen Gewerbetreibenden ein Streitwert zwischen 5.000 und 10.000 EUR angemessen ist. Vorliegend sei ein durchschnittlicher Fall gegeben, so dass 7.500 EUR Streitwert anzunehmen seien. Es sei zu berücksichtigen, dass durch diese Art der Werbung eine Belästigung des Empfängers und eine Beeinträchtigung seines Geschäftsbetriebes erfolge. Zum Volltext der Entscheidung:
- KG Berlin: Der Begriff „ähnliche Waren“ für erlaubte E-Mail-Werbung ist eng auszulegenveröffentlicht am 13. September 2011
KG Berlin, Beschluss vom 18.03.2011, Az. 5 W 59/11
§ 3 UWG, § 7 UWG, § 8 UWGDas KG Berlin hat entschieden, dass für erlaubte E-Mail-Werbung gemäß § 7 Abs. 3 UWG, der eine Ausnahme für die Direktwerbung eines Händlers für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen darstellt, eine enge Auslegung des Begriffs „ähnlich“ erforderlich ist. Diese Ähnlichkeit müsse sich auf in der Vergangenheit von dem Kunden erworbene Waren beziehen. Die beworbenen Produkte müssten austauschbar sein oder einem ähnlichen Verwendungszweck dienen. Im entschiedenen Fall hatte das Gericht eine Ähnlichkeit abgelehnt. Der betroffenen Kunde hatte ein „Don’t break the bottle-Geduldsspiel“ erworben und erhielt Werbung u.a. für „Origami Papier-Servietten“ oder „Leuchtende Party-Gläser“ als „Must-haves für deine Silvesterparty“. Zitat des Gerichts:
- AG Flensburg: Zum Umfang der Unterlassungserklärung bei unerwünschter E-Mail-Werbungveröffentlicht am 20. Juli 2011
AG Flensburg, Urteil vom 31.03.2011, Az. 64 C 4/11
§§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGBDas AG Flensburg hat entschieden, dass eine auf die Unterlassung von unverlangter E-Mail-Werbung gerichtete Unterlassungserklärung ausreichend ist, wenn diese sich auf die bekannte E-Mail-Adresse bezieht, an welche die unverlangte Werbung / Newsletter zuvor geschickt wurde. Es sei nicht notwendig und dem Unterlassungsschuldner nicht zumutbar, die Erklärung auf die Person des Unterlassungsgläubigers zu beziehen. Das Risiko, dass der Gläubiger sich mit einer dem Schuldner bis dato unbekannten E-Mail-Adresse bei ihm anmeldet und so einen erneuten Newsletter-Versand auslöse, der zum Anfall einer Vertragsstrafe führe, sei nicht zumutbar. Eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 100,00 EUR für den sich außergerichtlich selbst vertretenden Gläubiger sei ebenfalls nicht zu entrichten. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Berlin: E-Mail-Werbung bedarf eines entsprechenden Werbehinweises bei Erhebung der betreffenden Adresse / Berichtet von Dr. Damm und Partnerveröffentlicht am 28. Dezember 2010
LG Berlin, Urteil vom 29.10.2010, Az. 15 O 463/10 – nicht rechtskräftig
§ 7 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 UWG
Erneut hat das LG Berlin die Versendung von E-Mail-Werbung ohne vorherige Einwilligung des E-Mail-Empfängers verboten. Der abgemahnte Versender hatte eingewandt, dass man die Adresse in einem Branchenverzeichnis gefunden habe und der E-Mail-Empfänger „ähnliche“ Dienstleistungen im Sinn von § 7 Abs. 3 UWG angeboten habe. Richtigerweise sind allerdings noch weitere Voraussetzungen für eine legale E-Mail-Werbung erforderlich, insbesondere muss der Empfänger bei der Erhebung der Adresse auf die Widerspruchsmöglichkeit ausdrücklich hingewiesen worden sein. Letzteres war nicht der Fall. Im konkreten Fall erging ein Versäumnisurteil.