Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Köln: Irreführende Werbung für den E-Postbrief – „Ich nutze jetzt für alles den E-Postbrief“ suggeriert zu weitreichende Anwendungsmöglichkeitenveröffentlicht am 31. August 2011
OLG Köln, Urteil vom 15.07.2011, Az. 6 U 34/11
§§ 3, 5, 8 Abs. 1 u. Abs. 3 Nr. 1, 12 Abs. 2 UWGDas OLG Köln hat entschieden, dass die Werbung für einen elektronischen Brief („E-Postbrief“) mit Slogans wie „Alle wollen den E-Postbrief“ oder „Ich nutze jetzt für alles den E-Postbrief“ irreführend und damit wettbewerbswidrig ist. Durch letztere Äußerung werde beispielsweise zum Ausdruck gebracht, dass alles, was herkömmlich mit einem Brief versendet werden könne, nunmehr durch den E-Postbrief versendet werden könne. Dies treffe jedoch tatsächlich nicht zu, da der E-Postbrief u.a. die Anforderungen des Signaturgesetzes nicht erfülle und somit bestimmte Formerfordernisse wie Schriftform nicht eingehalten werden könnten. Soll also ein Dokument versandt werden, welches dem Schriftformerfordernis unterfalle, könne dafür gerade nicht der E-Postbrief genutzt werden. Der diesbezügliche Irrtum werde auch nicht durch eine Fußnote „sofern keine besonderen Formerfordernisse bestehen“ ausgeräumt. Die Fußnote sei nicht blickfangmäßig hervorgehoben, zudem könnten breite Kreise des angesprochenen Verkehrs mit dem Begriff „Formerfordernis“ nichts anfangen. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Bonn: Deutsche Post AG darf E-Postbrief nicht als „so sicher und verbindlich wie der Brief“ bewerbenveröffentlicht am 15. August 2011
LG Bonn, Urteil vom 30.06.2011, Az. 14 O 17/11 – nicht rechtskräftig
§§ 3; 5 UWGDas LG Bonn hat der Deutschen Post AG untersagt, den E-Postbrief mit den Aussagen zu bewerben, er sei „so sicher und verbindlich wie der Brief“ und er übertrage „die Vorteile des klassischen Briefes ins Internet“. Zum einen könnten in einigen Fällen rechtsverbindliche Erklärung nicht mit dem E-Post-Brief versandt werden, wenn etwa die sog. Schriftform vorgesehen sei, bei der ein Brief eigenhändig unterschrieben werden müsse. Zwar könne eine qualifizierte elektronische Signatur die eigenhändige Unterschrift ersetzen; die qualifzierte elektronische Signatur sei beim E-Postbrief jedoch nicht möglich. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv).