Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Düsseldorf: Klebefähnchen am Kopfhörerkabel können der Kennzeichnungspflicht nach dem ElektroG genügenveröffentlicht am 21. Oktober 2014
OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.08.2014, Az. I-2 U 33/14
§ 7 S. 1 ElektroG; § 4 Nr. 11 UWG; § 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSGDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass es ausreichend ist, wenn die Kontaktadresse des Herstellers eines Kopfhörers auf einem Klebefähnchen am Kabel angebracht ist. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Markenname selbst am Kopfhörer direkt angebracht sei. Anders wird dies vom OLG Celle (hier) gesehen. Zum Volltext der Entscheidung: