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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 28. April 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Brandenburg, Urteil vom 24.01.2011, Az. 1 U 3/10
    §§ § 823 Abs. 1, Abs. 2; 1004 Abs. 1 BGB; § 185 StGB; Art 5 Abs. 1 S. 1 GG

    Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass auch juristische Personen in ihrer Rechtspersönlichkeit Ehrenschutz genießen (Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG). Ein mangels Fundierung in der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG) geringeres Schutzniveau könne lediglich Abwägungsrelevanz entfalten. Vorliegend war einem Unternehmen vorgeworfen worden, bei einem öffentlichen Vergabeverfahren unrechtmäßig bevorzugt worden zu sein. Allerdings sah der Senat hierin (mit beachtlichen Gründen) noch eine zulässige Meinungsäußerung. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 7. Mai 2009

    LG Berlin, Urteil vom 24.02.2009, Az. 27 O 1191/08
    §§ 823, 1004 Abs. 1 S. 2

    Das LG Berlin hat darauf hingewiesen, dass sich derjenige, der einen anderen zitiert, dessen Aussage zu eigen macht, solange er sich nicht ausdrücklich und unmissverständlich von der Aussage distanziert. Dazu ist es nicht ausreichend, die Aussage mit Anführungszeichen als Zitat zu kennzeichnen, sondern es muss eine ausdrückliche Distanzierung oder bei schwerwiegenden Vorwürfen die Gegenüberstellung der Gegenansicht erfolgen. Wird die Aussage eines Dritten jedoch lediglich dazu benutzt, die Richtigkeit eigener Recherchen zu belegen und zudem im umgebenden Text die grammatikalische Form des Indikativs an Stelle des Konjunktivs benutzt, macht sich der Zitierende die zitierten Aussagen zu eigen. Auch für das Institut der so genannten Verdachtsberichterstattung sind nach Auffassung der Berliner Richter hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Berichtenden zu stellen: Der Betroffene darf nicht vorverurteilt werden, seine Stellungnahme muss eingeholt werden und es muss sich um einen Vorgang gravierenden Gewichts handeln. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist zur Unterlassung zu verurteilen.

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