Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BPatG: Wortmarke „Eigenheimat“ ist als originelle Begriffsverschmelzung für Bauleistungen eintragungsfähigveröffentlicht am 21. September 2012
BPatG, Beschluss vom 14.08.2012, Az. 33 W (pat) 92/10
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass für die Wortmarke „Eigenheimat“ für den Bereich von Bauleistungen keine Schutzhindernisse für die Eintragung bestehen. Durch die Verschmelzung von „Eigenheim“ und „Heimat“ sei der Begriff keine bloß beschreibende Angabe. Durch den Gegensatz, wie ein Ort „Eigenheim“ und „Heimat“ (Privatsphäre und vertrauter sozialer Raum) gleichzeitig sein könne, sei eine Interpretation der Bedeutung erforderlich. Dadurch ergebe sich die erforderliche Herkunftsfunktion und Unterscheidungskraft. Zum Volltext der Entscheidung: