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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 11. Oktober 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 10.05.2012, Az. 15 U 199/11
    § 1004 Abs. 1 analog BGB, § 823 BGB; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die automatische Ergänzung von Suchbegriffen bzw. der Vorschlag weiterer Suchbegriffe, die häufig bei der Recherche in Internet-Suchmaschinen erfolgen, keine eigenständige inhaltliche Aussage des Suchmaschinenbetreibers darstellen. Aus diesem Grund konnte der Kläger gegen die beklagte Suchmaschinenbetreiberin keine Unterlassungs- und Entschädigungsansprüche durchsetzen, weil bei Eingabe seines Namens die Begriffen „scientology“ und „betrug“ vorgeschlagen wurden. Er sei dadurch nicht in seinem Persönlichkeitsrecht und geschäftlichen Ansehen verletzt. Die beanstandeten Suchergänzungsvorschläge seien nicht das Ergebnis einer gezielten Manipulation der Suchvorgaben zum Zwecke der Anfeindung der Person des Klägers. Zum Volltext der Entscheidung:

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