Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- AG München: Hinweise zur Einbindung von Allgemeinen Geschäftsbedingungenveröffentlicht am 29. Oktober 2008
AG München, Urteil vom 16.01.2007, Az. 161 C 23695/06
§§ 155, 305 BGBDas AG München hat eine AGB-Klausel für überraschend erklärt, da einem Verbraucher eine Anmeldung für ein kostenpflichtiges Vertragsverhältnis möglich war, „ohne das Feld über den Preis unterhalb des Anmeldebuttons auf dem Bildschirm gesehen zu haben“. Beim Anklicken und Bestätigen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen müsse nicht damit gerechnet werden, dass sich gerade hier versteckt die Zahlungspflicht befinde. Zwar könnten grundsätzlich auch Hauptleistungspflichten in AGB geregelt werden; im vorliegenden Fall werde in den AGB aber überhaupt erst der Vertrag als entgeltlicher Vertrag dargestellt. Die Entscheidung hat eine gewisse Signalwirkung für Onlinehändler. So sollten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Entgeltpflichten erstmalig in das Vertragsverhältnis eingefügt werden. Nicht zu entscheiden hatte das Amtsgericht dagegen über die Frage, ob in AGB erstmalig darauf hingewiesen werden kann, dass marktübliche Kosten nicht anfallen.
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