IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 11. September 2015

    BGH, Urteil vom 11.09.2008, Az. I ZR 58/06
    § 3 UWG, § 5 UWG, § 3 HWG, § 11a AMG, § 25 AMG, Art. 7 Abs. 1 und 3 UGP-RL

    Der BGH hat darauf hingewiesen, dass bei einer Fernsehwerbung ein nur schriftlich eingeblendeter aufklärender Hinweis nicht per se unzureichend ist, weil er von den nur zuhörenden Fernsehteilnehmern nicht wahrgenommen wird. Vgl. auch unseren Kurzbericht (hier). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. Juni 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Beschluss vom 27.04.2010, Az. 5 W 24/10
    §§ 97 UrhG; 1004 BGB

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass eine Abmahnung an einen Forenbetreiber die angeblich Urheberrechte verletzende Grafik abbilden muss, um dem Abgemahnten die Erkenntnis zu ermöglichen, welches der Forenmitglieder welche konkrete Verletzung begangen habe.  Nur dann sei er in der Lage, gegenüber seinen Mitgliedern hierauf durch sachgerechte Kontrollmaßnahmen, technische Veränderungen bzw. Auflagen zu reagieren. Der Antragsteller hatte im Rahmen seiner Abmahnung die von ihm als rechtsverletzend beanstandeten Grafiken nur mit ihrem verbalen Titel benannt, nicht jedoch die Grafiken selbst in die Abmahnung eingeblendet. Infolge dieses Umstandes sei es der Antragsgegnerin praktisch nicht möglich gewesen, wirkungsvolle Prüfungsmechanismen in Gang zu setzen. Allein über die verbale Benennung mit einem Titel ließen sich Grafiken ersichtlich nicht verlässlich lokalisieren. Bei der Beanstandung urheberrechtlich geschützter grafischer Gestaltungen setze eine wirksame Reaktion des Abgemahnten deshalb die Kenntnis des konkreten Erscheinungsbildes des Schutzobjekts voraus. Deshalb seien Abbildungen der Abmahnung in der Regel beizufügen. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Grafiken noch nicht einmal sichtbar mit ihrer verbalen Beschreibung betitelt seien. Werde in der Abmahnung hingegen nur in relativ allgemeiner Form beanstandet, dass Rechtsverletzungen von der Website der Antragsgegnerin ausgingen und diese durch die Google-Bildersuche gefunden werden, seien damit die Möglichkeiten der Antragsgegnerin, wirksame Gegenmaßnahmen einzuleiten bzw. ihren Dienst auf Rechtsverletzungen zu überprüfen, nicht unerheblich erschwert. Aus diesem Grund sei die Abmahnung nicht geeignet gewesen, rechtswirksam Prüfungs- und Handlungspflichten der Antragsgegnerin auszulösen.

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