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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 27. Februar 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Beschluss vom 11.01.2013, Az. 308 O 442/12
    § 97 Abs. 1 UrhG, § 97a Abs. 1 UrhG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass bei Abgabe einer übermäßig eingeschränkten Unterlassungserklärung nach Erhalt einer urheberrechtlichen Abmahnung wegen illegalen Filesharings der Erlass einer einstweiligen Verfügung berechtigt ist. Zwar habe, so die Kammer hier, die Antragsgegnerin eine Unterlassungsverpflichtungs- erklärung abgegeben. Diese bezog sich jedoch lediglich auf eine (Mit-)Täterschaft der Antragsgegnerin, nicht aber eine Störerhaftung. Die Störerhaftung stelle demgegenüber ein Aliud dar, welche von der abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht erfasst gewesen sei. Auch nach erneuter Aufforderung der Antragstellerin mit zwei Schreiben habe die Antragsgegnerin eine Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht abgegeben. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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