Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Mannheim: Auskunftsansprüche per einstweiliger Verfügung durchsetzbar?veröffentlicht am 14. Mai 2010
LG Mannheim, Beschluss vom 02.02.2010, Az. 2 O 102/09
§ 19 Abs. 7 MarkenGDas LG Mannheim hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage des Vorliegens einer offensichtlichen Markenrechtsverletzung zu befassen. Grundsätzlich könne, so die Kammer, ein Auskunftsanspruch nur im Hauptsacheverfahren geltend gemacht werden. Hiervon sei nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn die Markenrechtsverletzung offensichtlich sei. Das Erfordernis der „offensichtlichen Rechtsverletzung“ bezwecke es, die Gefahr einer nachträglichen Aufhebung der einstweiligen Verfügung möglichst gering zu halten. Deswegen müsse sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht eine Fehlbeurteilung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden können, um den Antragsgegner auch nicht ungerechtfertigt zu belasten. Im vorliegenden Fall einer Markenverletzung durch nachgeahmte Schuhe habe es an der Offensichtlichkeit gefehlt. Die entscheidende Kammer begründete dies damit, dass konkrete anspruchsbegründende Tatsachen vom Antragsgegner bestritten seien und zur Glaubhaftmachung auf Mittel zurückgegriffen werden müsse, deren Beweiswert erst nach ihrer Würdigung durch das Gericht beurteilt werden könne.
- LG Düsseldorf: Wenn die Abmahnung wegen bösgläubiger Markenanmeldung unzulässig ist / Der Rechtsmissbrauch im Markenrechtveröffentlicht am 12. Mai 2010
LG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2010, Az. 2a O 295/09
§ 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG
Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass bei der Anmeldung einer oder mehrerer Marken ohne Benutzungsabsicht bzw. lediglich der Absicht, auf Grund dieser Marken Abmahnungen auszusprechen, Bösgläubigkeit vorliegt. Die Verfügungsklägerin hatte eine Vielzahl von Marken (z.B. „Hawk“, „Stealth“, Red Baron“, „Miami Vice“, „Powerangle“) für eine Vielzahl von Warenbereichen angemeldet. Aus ihrem Internetauftritt ging jedoch hervor, dass sie keine Vertriebstätigkeit für die angemeldeten Marken entfaltete. Statt dessen war dem Gericht bekannt, dass die Verfügungsklägerin eine große Zahl von Abmahnungen und Eilverfahren gestützt auf ihre angemeldeten Marken führte. Ein so reges Abmahn- und Klageverhalten, bei dem der wirtschaftliche Wert der Durchsetzung der Unterlassungsansprüche kaum messbar sei oder sogar wegen der Nichtbenutzung der Marke gar nicht vorhanden sei, widerspreche jeder wirtschaftlichen Vernunft und lasse sich nur damit begründen, dass es der Verfügungsklägerin in Wahrheit darauf ankomme, in rechtsmissbräuchlicher Weise Gebührenerstattungsansprüche in hohem Umfang zu begründen. - LG Bielefeld: Internetprovider kann per einstweiliger Verfügung zu der Sicherung von Filesharing-Verkehrsdaten verpflichtet werdenveröffentlicht am 8. Mai 2010
LG Bielefeld, Beschluss vom 19.11.2009, Az. 4 OH 740/09
§§ 3 Nr. 30 TKG; § 101 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 UrhG; §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 KostO
Das LG Bielefeld hat entschieden, dass ein Internetprovider per einstweiliger Verfügung verpflichtet werden kann, die Löschung von Verkehrsdaten, welche zum Nachweis illegalen Filesharings benötigt werden, zu unterlassen. Eine Löschung der Verbindungsdaten würde den Auskunftsanspruch der Antragstellerin vereiteln, so dass der erforderliche Anordnungsgrund bestehe. Nach ständiger Kammerrechtsprechung, auf die an dieser Stelle Bezug genommen werde (vgl. etwa Beschluss vom 11.02.2009, Az. 4 OH 8/09 ), sei es – entgegen der insoweit überwiegend vertretenen Auffassung – darüber hinaus nicht Voraussetzung einer Drittauskunft im Sinne des § 101 Abs. 2 und 9 UrhG, dass auch die Verletzungshandlung selbst, auf welche sich die begehrte Auskunft beziehe, ein gewerbliches Ausmaß im Sinne des § 101 Abs. 1 UrhG aufweise. Der Geschäftswert wurde gemäß §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 KostO auf 48.000,00 EUR festgesetzt (300,00 EUR je Auskunftsanspruch). - LG Hamburg: 1.500,00 EUR Ordnungsgeld gegen Rapidshare-Betreiber wegen fortgesetzter Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzerveröffentlicht am 30. April 2010

LG Hamburg, Beschluss vom 09.03.2010, Az. 308 O 536/09
§ 890 ZPODas LG Hamburg hat per Beschluss die Zahlung eines Ordnungsgeldes durch den Share-Hoster Rapidshare angeordnet. Den Betreibern von Rapidshare war es im Oktober 2009 per einstweiliger Verfügung des LG Hamburg wegen Urheberrechtsverletzung untersagt worden, diverse Musikstücke über ihre Plattform öffentlich zugänglich zu machen. Diese Musikstücke wurden durch die Klägerin jedoch erneut auf der Plattform – an anderer Stelle – gefunden, woraufhin die Verhängung eines Ordnungsgeldes beantragt wurde. Dies wurde vom Gericht in verhältnismäßig geringer Höhe von 1.500 EUR verhängt. Nach Auffassung des Gerichts sei es nicht ausreichend gewesen, neu hochgeladene Dateien mit den Dateien der Klägerin abzugleichen; auch die Einrichtung eines Wortfilters beim Upload genüge nicht für die Einhaltung der Überprüfungspflicht. Es hätten umfassende Maßnahmen ergriffen werden müssen. Die moderate Höhe des Ordnungsgeldes erklärte das Gericht dadurch, dass es sich um den ersten Verstoß gehandelt habe und davon auszugehen sei, dass Rapidshare sich zukünftig an die Unterlassungsverfügung halten werde.
- BGH: Wie lässt man im EU-Ausland ein Ordnungsgeld wegen Verstoßes gegen eine einstweilige Verfügung vollstrecken?veröffentlicht am 28. April 2010
BGH, Beschluss vom 25.03.2010, Az. I ZB 116/08
§§ 890 ZPO; § 1 Abs. 1 Nr. 3 JBeitrO ; Art. 2 Abs. 1 S. 1, Art. 4 Nr. 2, Art. 6 Abs. 1 lit. c, Art. 16, 17, 18 EuVTVODer BGH hat sich zu der Frage geäußert, wie ein Ordnungsgeld gemäß § 890 ZPO durch ein deutsches Unternehmen im Ausland gegen einen ausländischen Wettbewerber durchgesetzt werden kann. Die Vielfalt an grundlegenden Gesichtspunkten des Urteils sprechen gegen eine Zusammenfassung und für eine Wiedergabe des Volltextes der Entscheidung: (mehr …)
- KG Berlin: Zum Streitwert der Aufhebung einer einstweiligen Verfügung wegen veränderter Umstände / Kosteninteresseveröffentlicht am 27. April 2010
KG Berlin, Beschluss vom 24.03.2010, Az. 8 W 10/10
§ 32 Absatz 2 RVG, § 3 ZPODas KG Berlin hat in dem vorliegenden Fall einem Rechtsanwalt zwar das Recht zugebilligt, gegen einen (aus Sicht des Rechtsanwalts) zu niedrig angesetzten Streitwert aus eigenem Interesse vorzugehen. Allerdings sei, soweit es um die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung wegen veränderter Umstände gehe, der Streitwert auf das reine Kosteninteresse beschränkt, wenn das Unterlassungsgebot durch Zeitablauf gegenstandlos geworden sei. Im Übrigen entspräche der Streitwert dem des Anordnungsverfahrens. Zum Volltext: (mehr …)
- OLG Karlsruhe: Entfällt Zuständigkeit des Gerichts für die einstweiligen Verfügung bei Erhebung der Hauptsacheklage an anderem Ort?veröffentlicht am 23. April 2010
OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.4.2010, Az. 6 U 5/10
§§ 261 Abs. 3 Nr. 2; 937 ZPO; § 14 Abs. 2 UWG
Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass ein Gericht, welches eine einstweilige Verfügung wegen Wettbewerbsverstoßes erlassen hat, jedenfalls hinsichtlich der einstweiligen Verfügung zuständig bleibt, auch wenn die Hauptsacheklage an einem anderen Ort erhoben wird. (mehr …) - LG Bielefeld: Uneingeschränkte Störerhaftung für Filesharing-Verstöße bei ungesichertem WLANveröffentlicht am 14. April 2010
LG Bielefeld, Beschluss vom 17.03.2009, Az. 4 O 80/09
§§ 19 a, 85, 97 UrhG; 91 a ZPODas LG Bielefeld hat entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für darüber begangene Filesharing-Verstöße uneingeschränkt haftet, wenn ein Dritter diese unter Nutzung des ungesicherten WLAN-Zuganges begangen hat. Im entschiedenen Fall waren über 8.000 Musikstücke verschiedener Tonträgerhersteller über den Anschluss des Verfügungsbeklagten dem Download in einer Tauschbörse zugänglich gemacht worden. Dabei hatte das Gericht den Einlassungen des Anschlussinhabers Glauben geschenkt, dass weder er noch ein Mitglied seiner Familie das Internet zum Tatzeitpunkt genutzt hätte. Jedoch war unstreitig, dass der genutzte WLAN-Router nicht gegen Zugriffe von außen gesichert war. Der Verfügungsbeklagte gab in der mündlichen Verhandlung eine Unterlassungserklärung ab, so dass das Gericht nur noch hinsichtlich der Kosten zu entscheiden hatte. Diese wurden dem Verfügungsbeklagten auferlegt, da er ohne Abgabe der Unterlassungserklärung voraussichtlich unterlegen wäre. Zur Störerhaftung äußerte sich das Gericht wie folgt:
- LG Hamburg: Keine einstweilige Verfügung, wenn angeblicher Filesharer zum Tatzeitpunkt nicht zu Hause ist / Streitwertbegrenzung bei Filesharing-Fällenveröffentlicht am 13. April 2010
LG Hamburg, Beschluss vom 09.09.2009, Az. 308 O 439/09
§ 97 UrhG
In einer Verhandlung vor dem LG Hamburg haben die im Filesharing-Abmahnwesen bekannten Rechtsanwälte Rasch ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Downloads eines Musikalbums zurückgenommen. Das Gericht hatte zuvor durchblicken lassen, dass der Antrag keinen Erfolg haben würde. Der abgemahnte Filesharer hatte glaubwürdig dargelegt, zum fraglichen Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen zu sein sowie den WLAN-Router ausgeschaltet zu haben. Des Weiteren setzte das Gericht den Gegenstandswert der Angelegenheit auf 25.000 EUR herab und erläuterte, dass für ein Musikalbum der Wert regelmäßig auf diesen Betrag begrenzt werde. Auf das Urteil hingewiesen hat Rechtsanwalt Thorsten Becker. - OLG Köln: Einleitung von Hauptsacheverfahren parallel zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nicht immer rechtsmissbräuchlichveröffentlicht am 8. April 2010
OLG Köln, Beschluss v. 09.02.2009, Az. 6 W 4/09
§ 8 Abs. 4 UWGDas OLG Köln hat darauf hingewiesen, dass es nach der Rechtsprechung des BGH zwar rechtsmissbräuchlich ist, wenn parallel zu einem Verfügungsverfahren ein Hauptsacheverfahren betrieben wird. Es könne sich insbesondere als rechtsmissbräuchlich erweisen, wenn der Unterlassungsgläubiger, ohne hierzu – etwa mit Blick auf den drohenden, auf andere Weise nicht zu verhindernden Eintritt der Verjährung – genötigt zu sein, neben dem Verfahren der einstweiligen Verfügung gleichzeitig ein Hauptsacheverfahren anstrenge, ohne abzuwarten, ob die beantragte Verfügung erlassen werde und der Schuldner dies in einer Abschlusserklärung als endgültige Regelung akzeptiere. Im vorliegenden Fall lehnte der Senat allerdings einen Rechtsmissbrauch ab, da die Klägerin vor Erhebung der Klage den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung durch das Landgericht abgewartet und die Beklagte anschließend durch das Abschlussschreiben vom 07.01.2008 vergeblich zur Abgabe einer Abschlusserklärung aufgefordert hatte. (mehr …)