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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 16. Mai 2012

    LG Berlin, Urteil vom 03.05.2012, Az. 27 O 221/10
    § 172 ZPO, § 189 ZPO, § 927 ZPO, § 929 Abs. 2 ZPO

    Das LG Berlin hat sich ausführlich mit der Frage befasst, wie eine erwirkte einstweilige Verfügung zuzustellen ist und welche Alternativzustellungen ungeeignet sind. Insbesondere habe im vorliegenden Fall die Amtszustellung die Zustellungsfrist nicht gewahrt. Denn dadurch würde im Ergebnis von der Notwendigkeit der – auf dem Vollzugswillen der Vollzugsgläubigerin beruhenden – Parteizustellung abgesehen, zumal aus der Amtszustellung nicht auf den Vollzugswillen eines Gläubigers geschlossen werden könne. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. Mai 2010

    LG Düsseldorf, Urteil vom 28.01.2010, Az. 37 O 1/10 [Kart]
    §§ 935, 940 ZPO; 1, 33 GWB

    Die 7. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf hat entschieden, dass bloße Vermutungen einer Antragstellerin im einstweiligen Verfügungsverfahren, auch wenn sie plausibel sein mögen, nicht zur Glaubhaftmachung einer ihre Rechtsposition begründenden Behauptung ausreichend sind. Die Antragstellerin  im entschiedenen Fall war davon überzeugt, dass die Antragsgegnerin mit einem dritten Unternehmen Absprachen, die eine Verhinderung/Verfälschung des Wettbewerbs zur Folge hätten, getroffen habe. Die Annahme der Antragstellerin, dass die Antragsgegnerin ihre Leistungen nicht zu kostendeckenden Preisen erbringen werde, begründete sich darauf, dass bereits in der Vergangenheit ein Vorunternehmen defizitär gearbeitet hätte. Eine solche Argumentation reichte dem Gericht nicht aus. Für die Glaubhaftmachung einer Tatsachenbehauptung sei es erforderlich, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass sie wahr sei. Eine bloße Schlussfolgerung der Antragstellerin könne dem Gericht nicht den erforderlichen Grad an Gewissheit verleihen. Auch eine Beweiserleichterung für die Antragstellerin, die sich auf Tatsachenbehauptungen aus dem inneren Geschäftsbereich der Gegnerin stütze, komme hier nicht in Betracht. Angesichts der weitreichenden Folgen der begehrten Unterlassungsverfügung müsse die Antragstellerin mehr als nur die zwingende Logik ihrer Schlussfolgerungen darlegen.

  • veröffentlicht am 20. April 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 22.03.2001, Az. 6 W 67/01
    § 12 Abs. 2 UWG;
    § 25 UWG a.F.

    Das OLG Frankfurt a.M. hat in diesem älteren Beschluss entschieden, dass die Möglichkeit des Antragstellers, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzunehmen und an einem anderen Gericht zu stellen, dann wegen Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung verwehrt ist, wenn die Rücknahme des Antrags erst erfolgt, nachdem im ersten Verfahren bereits die zweite Instanz erreicht ist. Das Gericht weist darauf hin, dass der Beschluss auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht. Keine Einwände bestehen demnach gegen die Praxis, den Antrag vor Anhörung des Gegners und vor einer gerichtlichen Entscheidung zurückzunehmen und den gleichen Antrag sodann zeitnah bei einem anderen Gericht zu stellen.

  • veröffentlicht am 14. März 2010

    OLG Köln, Urteil vom 29.01.2010, Az. 6 U 177/09
    §§ 12 Abs. 2 UWG; 542 ZPO

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Dringlichkeit im einstweiligen Verfügungsverfahren in einer kennzeichenrechtlichen Angelegenheit auch nachträglich noch entfallen kann, wenn der Antragsteller seine Rechte zwischendurch nur zögerlich verfolgt. Zum Zeitpunkt des Erlasses der einstweiligen Verfügung und der Entscheidung über den Widerspruch der Antragsgegnerin war die Dringlichkeit noch nicht angezweifelt worden. In der Berufungsinstanz gewann das Gericht jedoch die Überzeugung, dass das zögerliche Vorgehen der Antragstellerin die Dringlichkeit beseitigte. Nach Erlass der einstweiligen Verfügung und Bestätigung im Widerspruchsverfahren vertrieb die Antragsgegnerin das Produkt mit der streitigen Kennzeichnung weiter. Die Antragstellerin hatte auf Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen und zeitweise ausdrücklich darauf verzichtet. Das Argument der Antragstellerin, dass es ihr um die Herbeiführung einer gütlichen Einigung unter Einbeziehung eines weiteren Verfahrens zwischen den Parteien gegangen sei, überzeugte das Gericht nicht. Im Einzelnen:

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  • veröffentlicht am 10. März 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Beschluss vom 21.10.2009, Az. 308 O 565/09
    § 940 ZPO

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass der Erlass einer einstweiligen Verfügung bei unzumutbarer Belastung des Antragsgegners mangels Verfügungsgrundes abzulehnen ist. Im entschiedenen Fall ging es um einen bekannten Suchmaschinenbetreiber, der in urheberrechtsverletzender Weise Motive in der Bildersuche verwendete. Die Verletzung an sich sah das Gericht auch als gegeben an. Es sei aber deutlich geworden, dass die Filtermöglichkeiten der Suchmaschinen zur Verhinderung der Übernahme bestimmter Abbildungen jedenfalls derzeit noch begrenzt seien und deshalb die sofort vollstreckbaren Unterlassungsanordnungen das gesamte Modell einer Bildersuche in Frage stellen würden. Davon ausgehend würde eine Unterlassungsanordnung im einstweiligen Verfügungsverfahren die Antragsgegnerin erheblich belasten. Die Abwägung der schutzwürdigen Interessen beider Parteien führe daher dazu, einen Verfügungsgrund zu verneinen und den Antragsteller auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. In diesem habe der Suchmaschinenbetreiber die Möglichkeit, Vollstreckungsschutz zu beantragen und die Sache einer höchstrichterlichen Entscheidung zuzuführen.

  • veröffentlicht am 12. Februar 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bonn, Urteil vom 22.11.2009, Az. 1 O 360/09
    §§ 823, 1004 BGB

    Das LG Bonn hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage zu beschäftigen, inwieweit die Bezeichnung „Gefälscht!“ in einer eBay-Bewertung als Tatsachenbehauptung oder Werturteil zu verstehen ist. Die Beklagte hatte bei der Klägerin ein T-Shirt der Marke „Ed Hardy“ erworben. Nachdem ein Umtausch bzw. die Rückgabe des Kleidungsstücks nicht zur Zufriedenheit der Beklagten abgewickelt wurde, bewertete sie die Transaktion mit den Worten: „Gefälscht! Umtauschchaos, Drohung mit Anzeige, Geld zurück über eine Woche.“ Gegen die Beklagte erging eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt, zu unterlassen, öffentlich zu verbreiten, die Ware der Klägerin sei gefälscht. Dagegen legte sie Widerspruch ein. Sie wollte die Äußerung „gefälscht“ als Werturteil verstanden wissen. Es habe keinesfalls der Vorwurf der Markenpiraterie erhoben werden sollen; das Wort „gefälscht“ könne sich auch auf Angaben in der Produktbeschreibung beziehen wie z.B. Größe oder Farbe. Auch bestehe keine Wiederholungsgefahr, da die Bewertung einmalig abgegeben werde und die Möglichkeit eines so genannten Ergänzungskommentars auf 60 Tage begrenzt sei. Das Gericht folgte den Einwänden der Beklagten jedoch nicht.

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  • veröffentlicht am 8. Februar 2010

    LG Köln, Beschluss vom 13.01.2010, Az. 28 O 688/09
    § 97a Abs. 2 UrhG

    Das LG Köln stellt in diesem Beschluss klar, dass § 97a Abs. 2 UrhG („Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.“) keinen Einfluss auf den Gegenstandswert bzw. Streitwert einer Urheberrechtsverletzung hat. Wertbestimmend für den Unterlassungsanspruch sei die (geschätzte) Beeinträchtigung des Geschädigten, es komme nicht auf den erzielten Gewinn des Schädigers an. Zu berücksichtigen sei lediglich das Interesse des Geschädigten an der wirkungsvollen Abwehr eklatanter Verstöße gegen geistige Schutzrechte und die daraus resultierenden Vermögenspositionen. Dies gelte auch, wenn der individuelle Verstoß des Schädigers nicht sehr erheblich gewesen sei.

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  • veröffentlicht am 21. Januar 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Jena, Beschluss vom 16.12.2009, Az. 2 W 504/09
    § 12 Abs. 4 UWG

    In dieser Entscheidung verneinte das OLG Jena einen pauschalen Streitwertabschlag im einstweiligen Verfügungsverfahren gegenüber der Hauptsache. Zwar könne ein solcher Abschlag vorgenommen werden, er sei aber um so geringer oder entfiele sogar ganz, wenn allein die Beantwortung von Rechtsfragen anstehe und davon ausgegangen werden könne, dass bereits das Verfügungsverfahren zur Streitbeilegung führe. Im entschiedenen Fall, in dem die o.g. Voraussetzungen vorlagen, erachtete das Gericht einen Abschlag vom Hauptsachestreitwert in Höhe von 1/5 als ausreichend. Insgesamt legte das Gericht bei den Streitwerterwägungen nicht nur die Umsatzstärke der Parteien zu Grunde, sondern auch die Nachahmungsgefahr, den Abschreckungsgedanken sowie die Bedeutung des Verbraucherschutzes vor Irreführung oder unsachlichem Einfluss.

  • veröffentlicht am 17. Dezember 2009

    OLG Köln, Beschluss vom 11.09.2009, Az. 6 W 95/09
    § 19a UrhG

    Das OLG Köln hat auf die Voraussetzungen hingewiesen, nach denen das öffentliche Zugänglichmachen einer Musikdatei im Verfügungsverfahren als glaubhaft gemacht gilt. Anders als im Rahmen einer Zivilklage ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht der Beweis der für eine Partei günstigen Tatsachen erforderlich, es genügt die ledigliche Glaubhaftmachung. So sei es nach Auffassung des Gerichts legitim für den Antragsteller, sich auf die Unterlagen eines anderen Verfahrens zu berufen (das Verfahren, welches einen Provider zur Auskunft über die Inhaberschaft einer IP-Adresse verpflichtet), wenn sichergestellt sei, dass auch der Antragsgegner, der an diesem Verfahren nicht beteiligt war, Einsicht in diese Unterlagen nehmen könne. Weiterhin reiche es für die Verifizierung der streitgegenständlichen Datei aus, wenn ein Zeuge aus der mit Ermittlungen beauftragten Firma an Eides Statt versichere, dass er die angebotene Datei abgerufen und einem Hörvergleich unterzogen habe. Berufe der Antragsgegner sich darauf, dass sein Internetanschluss missbräuchlich genutzt worden sei, sei dies wiederum von ihm glaubhaft zu machen, die bloße Behauptung genüge nicht. Grundsätzlich werde seine Verantwortlichkeit als Anschlussinhaber vermutet.

  • veröffentlicht am 11. Dezember 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Düsseldorf, Urteil vom 25.06.09, Az. 37 O 28/09
    § 12 Abs. 2 UWG

    Das LG Düsseldorf weist darauf hin, dass ein Zeitablauf von 2 Monaten zwischen Kenntnis des wettbewerbswidrigen Verhaltens und Antragstellung im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht dringlichkeitsschädlich ist. Nach Darlegung des Gerichts sei lediglich die Überschreitung dieser Frist in der Regel dringlichkeitsschädlich. Ausnahmen, die bereits ein früheres Ende der Dringlichkeitsfrist begründen könnten, müssten explizit vorgetragen werden. Wie lang der Zeitraum, in dem noch eine für eine einstweilige Verfügung ausreichende Dringlichkeit angenommen werden kann, bemessen wird, hängt vom entscheidenden Gericht ab. Pauschalisierende Aussagen können deshalb nicht getroffen werden (Links: OLG Stuttgart: bis zu 8 Wochen im Urheberrecht, OLG Hamm: 1 Monat ab Kenntnis).

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