IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 19. November 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Frankfurt am Main, Urteil vom 22.09.2009, Az. 2-18 O 162/09
    §§ 97, 101 UrhG

    Das LG Frankfurt hat eine bereits gegen eine Verbraucherin erwirkte einstweilige Verfügung der in Filesharing-Kreisen bekannten DigiProtect GmbH aufgehoben. Diese hatte über die IP-Adresse eine Anschlussinhaberin ausfindig gemacht, über deren Anschluss angeblich ein Musikstück in einer Tauschbörse (mehrfach) verfügbar gemacht wurde. Eine Unterlassungserklärung wurde auf die außergerichtliche Abmahnung nicht abgegeben. Daraufhin wurde die Antragsgegnerin per einstweiliger Verfügung zur Unterlassung verpflichtet, legte jedoch Widerspruch ein. Im Widerspruchsverfahren trug sie vor, dass sie zu den von der Antragstellerin genannten Zeitpunkten, an denen das Musikstück von ihrem Anschluss in der Tauschbörse heruntergeladen worden sein sollte, nicht zu Hause gewesen sei, unter Nennung genauer Zeiten, Orte und Zeugen. Der Computer sei ausgeschaltet gewesen, ihr Lebensgefährte, der als einzige weitere Person Zugriff auf den PC habe, sei ebenfalls nachweisbar außer Haus gewesen. Des Weiteren sei ein Fehlerquote bei der Zuordnung von IP-Adressen bekannt. Das Gericht folgte der Antragsgegnerin.

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  • veröffentlicht am 17. November 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG München, Beschluss vom 07.10.2009, Az. 7 O 18649/09
    § 97 UrhG

    Das LG München hat einem Verbraucher mittels einstweiliger Verfügung verboten, das Musikstück „Evacuate The Dancefloor“ mittels einer Tauschbörse im Internet anzubieten. Diese Verfügung wurde trotz einer vorher beim Gericht eingereichten Schutzschrift erlassen, wobei das Gericht nur darauf hinwies, dass trotz Kenntnis der Schutzschrift keine andere Entscheidung getroffen werden konnte. Ähnlich, nur mit ausführlicher Begründung, entschied vor kurzem das LG Hamburg (Link: LG Hamburg). Den Streitwert setzte das Gericht auf 10.000 EUR fest, was für den Antragsgegner Kosten allein für das Gericht und den gegnerischen Anwalt in Höhe von über 1.000 EUR bedeutet. Hinzu treten noch Kosten für den eigenen Anwalt, was die Angelegenheit zu einem „teuren Spass“ für nur einen Song macht. Erwirkt wurde die einstweilige Verfügung von der im Bereicht Filesharing-Abmahnung sehr aktiven Kanzlei Nümann + Lang.

  • veröffentlicht am 16. November 2009

    LG Hamburg, Beschluss vom 30.06.2009, Az. 308 O 315/09
    §§ 97, 85, 19a UrhG

    Das LG Hamburg hat im Rahmen einer einstweiligen Verfügung entschieden, welche Anforderungen an eine Schutzschrift in einem Filesharing-Verfahren zu stellen sind. Der Antragsgegner hatte eine Abmahnung wegen illegalen Downloads von Musikdateien erhalten. Eine Unterlassungserklärung gab er nicht ab, sondern ließ stattdessen dem Gericht eine Schutzschrift zukommen, die ihn vor Erlass einer einstweiligen Verfügung – so denn die Gegenseite eine beantragte – schützen sollte. Das Gericht erließ die einstweilige Verfügung trotz Kenntnis der Schutzschrift, weil diese nach Auffassung des Gerichts zu pauschal gewesen sei. Im Einzelnen:

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  • veröffentlicht am 13. November 2009

    OLG Hamburg, Urteil vom 05.03.2009, Az. 3 U 159/08
    § 12 Abs. 2 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass das Warten auf ein Umfrageergebnis vor Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung dringlichkeitsschädlich sein und zur Zurückweisung des Antrags als unbegründet führen kann. Dies gelte allerdings nur für die Punkte des Verfügungsantrags, die keiner weiteren Ermittlungen bedurft hätten und somit auf das Ergebnis der Umfrage nicht angewiesen gewesen seien. Hinsichtlich dieser Ansprüche sei eine Wartezeit von fast 2 Monaten ab Kenntnis bzw. 5 1/2 Wochen ab Erhalt aller zur Verfolgung notwendigen Informationen zu lang gewesen. Die Antragstellerin habe auch die Möglichkeit gehabt, die geltend gemachten Unterlassungsansprüche getrennt zu verfolgen. Dies hätte auch nicht zum Vorwurf der Rechtsmissbräuchlichkeit wegen Ausübens einer „Salami-Taktik“, d.h. des getrennten Vorgehens gegen unterschiedliche Aussagen desselben Werbemittels, geführt, da für eine solche Vorgehensweise ein nachvollziehbarer Grund vorgelegen hätte. Des Weiteren äußerte sich das Gericht zur Methodik von Umfragen.

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  • veröffentlicht am 9. Oktober 2009

    OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.06.2009, Az. 6 W 100/09
    § 8 UWG

    Das OLG Brandenburg hat erneut zur Rechtsmissbräuchlichkeit eines Antrags auf einstweilige Verfügung entschieden. In vorliegendem Fall ging es um das Fehlen eines Wettbewerbsverhältnisses zum Zeitpunkt der Abmahnung bzw. Antragstellung. Der Antragsteller handelte mit Rechnersystemen und Konsolenzubehör, der Antragsgegner vertrieb ausschließlich Handyzubehör und bestritt ein Wettbewerbsverhältnis zum Abmahner. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung legte der Antragsteller ein aktuell von ihm eingestelltes Angebot über Handyzubehör vor. In der Folge wurde der Antragsteller zu den Kosten des Verfahrens verurteilt. Das Gericht wies darauf hin, dass weder zum Zeitpunkt der Abmahnung noch bei der Stellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ein Wettbewerbsverhältnis vorgelegen hätte und somit der Antrag an sich – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – schon unzulässig gewesen sei. Ohne Wettbewerberstellung habe dem Antragsteller schon gar kein Schaden auf Grund von Wettbewerbsverstößen des Antragsgegners gedroht. Darüber hinaus deute die Tatsache, dass ein Gerichtsort weit entfernt vom Sitz des Antragsgegners gewählt wurde, auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten hin. Die Abmahnung sei nur ausgesprochen worden, um Kosten für den Antragsgegner zu verursachen und Gebühren zu erzielen. Das OLG Brandenburg hat in jüngerer Zeit häufiger über die Kriterien rechtsmissbräuchlicher Abmahnungen entschieden (Link: OLG Brandenburg).

  • veröffentlicht am 28. September 2009

    KG Berlin, Beschluss vom 19.12.2003, 5 W 367/03
    §§ 2 ZPO; 12, 25 GKG

    Das Kammergericht hat beschlossen, dass ein Streitwert von 10.000 EUR für ein Verfahren zum Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen der unberechtigten Nutzung eines Stadtplanausschnitts angemessen ist. Die Antragstellerin vertrieb unbefristete Online-Lizenzen für solche Ausschnitte für 800 EUR. Der damit vergleichsweise hohe Streitwert ergebe sich nach Auffassung des Gerichts aus der Tatsache, dass das Unterlassungsgebot auch kerngleiche Verstöße erfasse und zudem eine hohe Nachahmungsgefahr aus einem verbreiteten leichtfertigen Umgang mit Urheberrechten bestehe. Das OLG Schleswig dagegen hat erst in jüngerer Zeit entschieden, dass die Abschreckung von Nachahmern gerade kein Kriterium für die Höhe des Streitwertes darstellen dürfe (Link: OLG Schleswig).

  • veröffentlicht am 25. September 2009

    OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.03.2009, Az. 4 U 168/08
    §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 2 Nr. 3, 8 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 3 Nr. 1, 12 Abs. 2 UWG

    Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass ein Vertriebspartner, der aus dem Vertriebssystem eines Herstellers ausschert und sodann einen anderen Vertriebspartner per E-Mail auffordert, mit ihm ein neues Geschäft zu gründen, wettbewerbswidrig handelt.  Zum einen enthalte die entsprechende E-Mail des Beklagten eine unzumutbare Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG. Die E-Mail enthalte eine Werbung, nämlich für eine mögliche Vertriebstätigkeit im Rahmen eines Strukturvertriebs in Zusammenarbeit mit dem Beklagten. Eine solche Werbung sei – wenn sie per E-Mail erfolge – gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG stets eine unzumutbare Belästigung, wenn der Empfänger nicht vorher ausdrücklich eingewilligt habe. Unstreitig habe weder eine ausdrückliche noch eine mutmaßliche Einwilligung des Empfängers vorgelegen. Zum anderen handele es sich bei der unzumutbaren Belästigung durch die E-Mail um eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG. Eine Nachfragewerbung gegenüber einem Dienstleister, der seine Dienste für ein anderes Unternehmen (die Klägerin) erbringe, sei generell geeignet, die Interessen anderer Marktteilnehmer zu beeinträchtigen. Die Erheblichkeitsschwelle in § 3 Abs. 1 UWG („spürbar zu beeinträchtigen“) sei bei einer unzumutbaren Belästigung generell überschritten (vgl. Köhler, a.a.O., § 7 UWG Rdnr. 70).


  • veröffentlicht am 21. September 2009

    LG Hamburg, Beschluss vom 19.01.2009, Az. 327 O 13/09
    §§ 3, 8 UWG

    Das LG Hamburg hat zum Thema „Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnung“ entschieden – und diente damit zum Vorbild der Entscheidungen des OLG Hamm (Link: OLG Hamm) -, dass ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch auf Unterlassung einer falschen Widerrufsbelehrung dann rechtsmissbräuchlich ausgeübt wird, wenn die Verfolgung des Anspruchs hauptsächlich dazu dienen soll, erstattungsfähige Rechtsverfolgungskosten zu erzeugen. Dass das Ziel der Anspruchsverfolgung in der Kostenerzeugung liege, zeige sich in solchen Fällen wiederum daran, dass Zahl und Umfang der Abmahnungen in keinem Verhältnis mehr zur eigentlichen Geschäftstätigkeit stehen würden. Im entschiedenen Fall seien 39 Verfahren mit einem Streitwert zwischen 5.000 und 10.000 EUR innerhalb eines Jahres angelaufen, während der Jahresumsatz lediglich 17.000 EUR betragen habe. Dabei seien bei der Entscheidungsfindung nur die der entscheidenden Kammer bekannten, weil dort anhängigen Verfahren (Buchstaben J – R), berücksichtigt worden. Es sei davon auszugehen, dass bei anderen Kammern noch weitere Verfahren anhängig seien bzw. es noch Abmahnung gegeben habe, die außergerichtlich beigelegt worden wären. Darüber hinaus habe es sich bei den abgemahnten Verstößen immer um solche von geringer Eingriffsintensität gehandelt, die eine messbare Umsatzbeeinträchtigung des einzelnen Wettbewerbers nicht verusacht haben dürften.

  • veröffentlicht am 14. September 2009

    OLG Rostock, Beschluss vom 20.07.2009, Az. 2 W 41/09
    §§ 3, 4, 8, 14 UWG; 32 ZPO

    Das OLG Rostock hat entschieden, dass bei Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung nicht zwangsläufig eine Wiederholungsgefahr für diesen Verstoß entstehe, der eine erneute Abmahnung bzw. den Erlass einer einstweiligen Verfügung erfordere. Dies könne zwar der Fall sein, bedürfe aber einer entsprechenden gesonderten Glaubhaftmachung. Diese hätte erfordert, dass der Antragsteller dargestellt hätte, dass die Verstöße gegen die Unterlassungserklärung von dieser nicht mit umfasst gewesen wären. Die Verstöße seien nach Ansicht des Gerichts jedoch gerade nicht als „neu“ zu bewerten, d.h. sie seien zum Zeitpunkt der Abgabe der Unterlassungserklärung bereits in die Wege geleitet gewesen. Dies ergebe sich auch aus den technischen Besonderheiten der Internethandelsplattform eBay. Des Weiteren entschied das OLG Rostock in Übereinstimmung mit der wohl herrschenden Rechtsprechung, dass bei wettbewerbsrechtlichen Verstößen im Internet der so genannte „fliegende Gerichtsstand“ gelte, d.h. dass vor jedem Gericht in der Bundesrepublik geklagt werden könne, da die Internetangebote auch überall abrufbar seien. Das LG Rostock hatte in der Vorinstanz noch die Zuständigkeit verneint. Es vertrat die Auffassung, dass es darauf ankomme, wo der Verstoß sich tatsächlich auswirke. Dies sei lediglich an den Geschäftsorten des Antragstellers und des Antragsgegners der Fall. Für konkrete Auswirkungen in anderen Bezirken, z.B. durch dort stattgefundene Käufe, sei nichts vorgetragen worden.

  • veröffentlicht am 28. August 2009

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 10.04.2008, Az. 6 W 36/08

    Das OLG Frankfurt hat in diesem Beschluss zu den Pflichten eines Unterlassungsschuldners Stellung genommen. Die Antragsteller waren zur Unterlassung verurteilt worden und sollten nun wegen eines Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld bezahlen. Gemäß dem Unterlassungsurteil waren die Antragsteller verpflichtet, eine wettbewerbswidrige Angabe aus diversen Branchen- und Internetverzeichnissen entfernen zu lassen. Dieser Verpflichtung kamen die Antragsteller nach, indem sie die verschiedenen Verlage anschrieben und um Änderung des Eintrags baten. Sie gaben an, dass sie nicht dafür verantwortlich seien, wenn die Verlage der Anweisung nicht nachkämen. Hier war das Frankfurter Gericht anderer Auffassung: Ein Unterlassungsschuldner sei nicht nur verpflichtet, alles zu unterlassen, was zu einer Verletzung führen könne, sondern auch, alles Erforderliche und Zumutbare zu tun, um zukünftige Verletzungen zu vermeiden. Dazu gehöre auch, Wettbewerbsverstöße durch Mitarbeiter oder Beauftragte zu vermeiden, indem entsprechende Anweisungen oder Belehrungen erteilt und deren Einhaltung dann auch sorgfältig überwacht würden. Eine – leicht mögliche – Überprüfung habe jedoch durch die Antragstellerin nicht stattgefunden, so dass die Verhängung eines Ordnungsgeldes gerechtfertigt gewesen sei.

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