Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Düsseldorf: Auch Inkassounternehmen dürfen offene Forderungen an die SCHUFA meldenveröffentlicht am 21. September 2015
OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2015, Az. I-16 U 41/14
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 BGB, § 28 a BDSG, § 35 Abs.2 S.2 BDSG analog, § 43 Abs. 1 BDSGDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass auch ein Inkassounternehmen die Schufa über eine nicht beglichene Forderung informieren darf, also nicht nur der direkte Gläubiger der betreffenden Forderung. Eine solche Meldung ist jedenfalls ab Erteilung eines Vollstreckungsbescheides nebst anschließender Zwangsvollstreckung zulässig. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: SCHUFA-Drohung ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 16. April 2015
BGH, Urteil vom 19.03.2015, Az. I ZR 157/13
§ 3 UWG, § 4 UWG, § 28a Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c BDSGDer BGH hat entschieden, dass der Hinweis eines Inkassounternehmens „Als Partner der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) ist die V. GmbH verpflichtet, die unbestrittene Forderung der SCHUFA mitzuteilen, sofern nicht eine noch durchzuführende Interessenabwägung in Ihrem Fall etwas anderes ergibt.“ wettbewerbswidrig ist. Zur Pressemitteilung Nr. 40/2015 des BGH: (mehr …)
- LG Saarbrücken: Entgeltforderung für einen Eintrag im Branchenbuchverzeichnis ist als überraschende Klausel unwirksamveröffentlicht am 27. August 2014
LG Saarbrücken, Urteil vom 06.09.2013, Az. 10 S 185/12
§ 305 c Abs. 1 BGBDas LG Saarbrücken hat entschieden, dass der Empfänger eines Formularschreibens für einen Eintrag in einem Internet-Branchenverzeichnis nicht mit einer Kostenforderung rechnen muss, wenn auf die Entgeltpflicht lediglich in einem in kleinerer Schrift gehaltenen Fließtext hingewiesen wird. Dann handele es sich um eine überraschende Klausel, die nicht Vertragsbestandteil werde. Der Empfänger müsse mit einer Kostenpflicht nicht üblicherweise rechnen, da es auch viele kostenlose Branchenverzeichnisse im Internet gebe. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Düsseldorf: Verträge mit der „Gewerbeauskunft-Zentrale“ können angefochten werdenveröffentlicht am 18. August 2014
AG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2014, Az. 32 C 15079/13
§ 123 Abs. 1 BGB, § 142 Abs. 1 BGBDas AG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Vertrag mit der „Gewerbeauskunft-Zentrale“ wegen arglistiger Täuschung angefochten werden kann. Es werde der fälschliche Eindruck einer amtlichen kostenlosen Eintragung erweckt sowie eine Pflicht des Adressaten zur Beantwortung suggeriert. Die Kosten würden verschleiert. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Ein Gewerbetreibender hat Anspruch auf den kostenlosen Eintrag seiner Geschäftsbezeichnung im Telefonbuchveröffentlicht am 28. Mai 2014
BGH, Urteil vom 17.04.2014, Az. III ZR 87/13
§ 45m Abs. 1 S. 1 TKG, § 78 Abs. 2 Nr. 3 TKGDer BGH hat entschieden, dass ein Gewerbetreibender Anspruch darauf hat, ohne Zusatzkosten mit seiner Geschäftsbezeichnung ins Telefonbuch eingetragen zu werden. Der „Name“ im Sinne des § 45m TKG, der die Aufnahme in öffentliche Teilnehmerverzeichnisse regelt, erfasse auch die Geschäftsbezeichnung, unter der ein Gewerbe mit einem Telefonanschluss betrieben werde. Der Eintragungsanspruch gelte sowohl für die Print- als auch für die Online-Ausgabe. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Celle: Einstweilige Verfügung gegen Inkassounternehmen, das mit SCHUFA-Eintrag droht, ist rechtensveröffentlicht am 21. Januar 2014
OLG Celle, Urteil vom 19.12.2013, Az. 13 U 64/13
§ 12 BGB, § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB, § 28a BDSG, § 22 StGB, § 23 StGB, § 240 StGB, Art. 1 GG, Art. 2 GGDas OLG Celle hat entschieden, dass ein Inkassounternehmen nicht mit einer Datenübermittlung an die Schufa Holding AG drohen darf, wenn der vermeintliche Schuldner die Forderung bereits bestritten hat. Der Schuldner kann in diesem Fall eine einstweilige Verfügung gegen das Inkassounternehmen erwirken und zwar auch dann, wenn das Unternehmen darauf hingewiesen hat, dass eine Datenübermittlung nur bei einredefreien und unbestrittenen Forderungen erfolgen wird. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Köln: Anspruch auf Löschung eines unberechtigten Dispute-Eintrags zu einer Domainveröffentlicht am 28. Juni 2013
LG Köln, Urteil vom 05.03.2013, Az. 33 O 144/12
§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenGDas LG Köln hat entschieden, dass ein unbegründeter Dispute-Eintrag auf eine Domain einen Anspruch auf Löschung dieses Eintrags seitens des Domain-Inhabers begründet. Der unbegründete Eintrag stelle eine Rechtsverletzung dar. Vorliegend hatte die Markeninhaberin eine Marke „bye-bye“ gegen die gleichnamige Domain „www.bye-bye.de“ einen Dispute-Eintrag gestellt, da sie darin eine Verletzung ihrer Markenrechte sah. Die Domain wurde zu der Zeit als sog. Parking-Domain genutzt. Das LG sah deshalb den Dispute als unberechtigt an, da eine Marke einen Unterlassungsanspruch nur bezogen auf den geschützten Waren- und Dienstleistungsbereich begründe; der Inhaber einer Domain diese aber auch anders, auf nichtverletzende Weise, nutzen könne. Sei der geschützte Bereich betroffen, bestünden Unterlassungsansprüche, aber kein Anspruch auf Freigabe der Domain. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - LG Bonn: Kein Engelt für Eintragung in das Branchenbuch „Ärzteverzeichnis“ u.a. wegen arglistiger Täuschungveröffentlicht am 4. Februar 2013
LG Bonn, Urteil vom 22.08.2012, Az. 5 S 82/12
§ 123 Abs. 1 BGB, § 305c Abs. 1 BGBDas LG Bonn hat entschieden, dass die Betreiberin des Branchenbuchs „Ärzteverzeichnis“ in diesem (durchaus für eine zu erwartende Vielzahl von anderen Fällen zu verallgemeinernden) Fall keinen Anspruch auf die geforderte Vergütung für den Branchenbucheintrag besitzt, da sie gegenüber der adressierten Ärztin arglistig gehandelt habe (die Beklagte hatte aus diesem Grund die Anfechtung des Vertrages erklärt). Die Gestaltung des von der Betreiberin genutzten Formulars lasse den sicheren Schluss zu, dass sie die Kostenpflichtigkeit des Angebots bewusst verschleiert und dadurch arglistig getäuscht habe. Überdies sei die AGB-Klausel zu der Entgeltpflichtigkeit des Eintrags überraschend und somit unwirksam. Ob die Beklagte bei größerer Sorgfalt die Entstehung einer Fehlvorstellung hätte vermeiden können, sei unerheblich. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Krefeld: Ein Wettbewerbsverstoß kann sich nicht allein auf einen Suchmaschinentreffer gründenveröffentlicht am 23. Januar 2013
LG Krefeld, Beschluss vom 15.11.2012, Az. 12 O 111/12
§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 12 Abs. 2 UWG; § 2 PBefG, § 42 PBefG, § 47 PBefG, § 49 PBefGDas LG Krefeld hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß u.U. nicht allein darin besteht, dass eine irreführende Tatsache in der Trefferliste einer Suchmaschine wie Google auftaucht, wenn ein Klick auf solche Links „ins Nichts“ führt. Nach Auffassung des Gerichts könne aus einem solchen Treffer nicht zwangsläufig gefolgert werden, dass der dort aufgelistete Gewerbetreibende einen unzulässigen werbenden Eintrag im Internet veranlasst oder veröffentlicht habe. Interessanterweise äußert sich das Gericht am Rande noch kritisch zu Google+: „Allen diesen Nachweisen ist gemeinsam, dass sie zusätzlich mit „plus.google.com“ gekennzeichnet sind, dem neuen „sozialen“ Netzwerk von Google, mit dem Google versucht, unter dem Deckmantel eines solchen Netzwerkes an Nutzerdaten zu kommen, um sie für eigene kommerzielle Zwecke zu nutzen.“. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Saarbrücken: Anbieter von Internet-Branchenbucheinträgen hat bei versteckter Entgeltklausel keinen Zahlungsanspruchveröffentlicht am 14. November 2012
LG Saarbrücken, Urteil vom 26.10.2012, Az. 13 S 143/12
§ 305 c Abs. 1 BGB, § 310 BGB
Das LG Saarbrücken hat entschieden, dass eine unauffällig im Fließtext verborgene Vergütungsklausel in einem Antrag auf einen Internet-Branchenbucheintrag dazu führt, dass diese Klausel als überraschend und damit unwirksam zu qualifizieren ist. Demnach hat das Gericht einen Zahlungsanspruch des Anbieters abgelehnt. Es sei bekannt, dass es eine Reihe von kostenlosen Angeboten für solche Einträge im Internet gebe, so dass bei einem kostenpflichtigen Antrag dies in ausreichender Deutlichkeit dargestellt werden müsse. Dies sei vorliegend nicht geschehen. Zum Volltext der Entscheidung: