Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Düsseldorf: Anspruch auf Telefonbuch-Eintrag auch unter Geschäftsbezeichnungveröffentlicht am 17. November 2011
LG Düsseldorf, Urteil vom 20.04.2011, Az. 2a O 30/11
§ 45 m Abs. 1 TKGDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass der Anspruch auf einen kostenlosen Eintrag in ein öffentliches Telefonverzeichnis gemäß § 45 m TKG sich auch auf eine selbst gewählte geschäftliche Bezeichnung erstreckt. Es komme nicht darauf an, dass Teilnehmer im Sinne des TKG der Verfügungskläger mit seinem bürgerlichen Namen sei und nicht ein „C. Kundendienstbüro“. Der Teilnehmer könne selbst festlegen, welche Angaben ihn identifizieren sollen. Gerade wegen der Identifizierung ist es notwendig, dass der Eintrag unter der geschäftlichen Bezeichnung erfolge, unter welcher der Teilnehemr Dritten auch im sonstigen geschäftlichen Leben gegenübertrete. Eine geschäftliche Bezeichnung sei auch von der Unentgeltlichkeit des Eintrags erfasst. Entgeltlich seien nur weitergehende Einträge wie z.B. Angaben über eine Internetseite, eine E-Mail-Adresse, geschäftliche Öffnungszeiten oder Nebenstellendurchwahlen sowie werbewirksame Hervorhebungen. All dies sei hier jedoch vom Verfügungskläger nicht gefordert worden. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Flensburg: Zur Frage, wann ein Kostenhinweis unzureichend platziert ist / Branchenbuchveröffentlicht am 5. Juli 2011
LG Flensburg, Urteil vom 08.02.2011, Az. 1 S 71/10
§ 305c Abs 1 BGBDas LG Flensburg hat entschieden, dass eine Entgeltklausel in einem Formular für einen Internet-Brancheneintrag unwirksam sein kann, wenn diese Klausel offensichtlich im Formulartext versteckt wurde, um die Entgeltlichkeit der Leistung zu verschleiern. Vorliegend habe es sich bei einem Eintragungspreis von 910,00 EUR pro Jahr um eine objektiv ungewöhnliche Vertragsklausel gehandelt, weil Grundeinträge im Internet, die sich auf die Kontaktdaten des Unternehmens beschränken, weitgehend unentgeltlich angeboten würden. Zudem sei die Klausel auch überraschend, weil sie zwischen anderen Angaben und Regelungen im Vertragstext so versteckt eingefügt worden sei, dass sie – wie vom Verwender offenkundig beabsichtigt – übersehen werden sollte. Durch die Aufmachung des Formulars und die Aufforderung „Prüfen Sie bitte die Angaben auf ihre Richtigkeit“ werde dem Adressaten der Eindruck vermittelt, dass es sich lediglich um ein Bestätigungsformular für bereits aufgenommene Daten handele. Insgesamt sei nach Würdigung dieser Umstände kein Vertrag zu Stande gekommen, so dass der Beklagte das verlangte Entgelt nicht entrichten müsse. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - AG Bonn: Zur Sittenwidrigkeit eines Vertrages über einen Eintrag in einem Markenverzeichnis ohne praktischen Gebrauchswert / Branchenbuchveröffentlicht am 29. März 2011
AG Bonn, Urteil vom 29.12.2010, Az. 116 C 84/09
§ 138 BGB
Das AG Bonn hat entschieden, dass ein Vertrag über die Eintragung einer Marke in ein Waren- und Markenverzeichnis samt Recherchemöglichkeiten nach Marken wirtschaftlich wertlos ist, wenn der Markenbestand in dem jeweiligen Verzeichnis nur einen Bruchteil der Marken in dem jeweiligen amtlichen Markenverzeichnis umfasst. Die Relation von Abonnementgebühren (291,55 EUR/Jahr) zu Gegenwert (keiner) führten zu einer Sittenwidrigkeit des Vertrages. Das Vorgehen der Klägerin bezeichnete der Abteilungsrichter markig als „Bauernfängerei“. Derartige Verträge wecken Erinnerungen an die – immer noch gängigen – notorischen Branchenbuch-Fälle. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …) - LG Hamburg: Die Verwendung irreführender Formulare für Branchenbuch-Einträge ist Betrugveröffentlicht am 4. März 2011
LG Hamburg, Urteil vom 14.01.2011, Az. 309 S 66/10
§§ 823 Abs. 2 BGB; 263 StGBDas LG Hamburg hat entschieden, dass ein Auftrag für einen Eintrag in ein Online-Gewerberegister (Branchenbuch) einen Betrug darstellt, wenn das Auftragsformular so irreführend gestaltet ist, dass die entstehende Kostenpflicht für den Kunden nicht klar ersichtlich ist. In Fällen, in denen der Verfasser eines Vertragsangebotes mittels Aufmachung und Formulierung eine Art der Gestaltung wähle, die objektiv geeignet und subjektiv bestimmt sei, beim Adressaten eine fehlerhafte Vorstellung über die tatsächlichen Angebotsparameter hervorzurufen, könne eine Täuschung selbst dann angenommen werden, wenn der wahre Charakter des Schreibens bei sorgfältigem Lesen hätte erkannt werden können. Ein weiteres Indiz für die Täuschungsabsicht stellt im Übrigen der Umstand dar, dass die Beklagte das an den Kläger übersandte Formular bereits mit dessen Daten vorausgefüllt hatte. Eine derartige Vorgehensweise sei geeignet, bei dem Empfänger des Vertragsformulars den Eindruck zu erwecken, es handele sich nicht um eine neuartige Geschäftsbeziehung, sondern es solle eine bereits bestehende Vertragsbeziehung aufrechterhalten bzw. verlängert werden. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - LG Memmingen: Die Anfrage „Möchten Sie die Daten zu Ihrem Unternehmen, die wir in unsere Datenbank aufgenommen haben, aktualisieren?“ ist verbotene Nachfragewerbungveröffentlicht am 11. Mai 2010
LG Memmingen, Urteil vom 23.12.2009, Az. 1 HK O 1751/09
§§ 823 Abs. 1, 1004 BGBDas LG Memmingen hat entschieden, dass die Nachfrage an ein Unternehmen, dessen Daten der Versender ohne Zutun des Unternehmens in eine Datenbank aufgenommen hat, auf Überprüfung und ggf. Aktualisierung der Daten eine unzulässige Form der Nachfragewerbung ist. Dem klagenden Unternehmen stehe damit ein Unterlassungsanspruch zu. Die Verteidigung des Beklagten, dass lediglich eine Informationsbeschaffung für einen kostenlosen Eintrag und damit eine Nachfrage für eine unentgeltliche Leistung vorliege, mit der die Klägerin ihr Einverständnis dadurch erklärt habe, dass sie in ihrem Internet-Auftritt Anfragen zu ihrem Unternehmen erlaube, überzeugte das Gericht nicht. Das Gericht führte aus:
- LG Köln: Branchenbuchformular der Firma „Allgemeine Gewerbe Zentrale“ ist irreführendveröffentlicht am 14. August 2009
LG Köln, Urteil vom 30.06.2009, Az. 81 O 27/09
§§ 3, 5 UWGDas LG Köln hat es der Firma Allgemeine Gewerbe Zentrale (Inhaber Paul Theobald) bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, im Wettbewerb handelnd für einen entgeltlichen Eintrag in einem Adressen-Sammelwerk mit einem Formular zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben. Das LG Köln folgt damit der Entscheidung des LG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.06.2009, Az. 3-08 O 22/09 (Link: LG Frankfurt a.M.).
(mehr …) - DSW: Neue Welle von Betrugsfällen bei Adressbuch- und Branchenbucheinträgenveröffentlicht am 4. August 2009
Der Deutscher Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität (DSW) warnt aktuell vor einer neuen Welle des sogenannten Adressbuchschwindels. „Wir haben seit einigen Wochen eine drastische Zunahme von Beschwerden zu verzeichnen“, erklärte Dr. Reiner Münker als geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DSW. „Während wir in den Vorjahren insgesamt jeweils rund 50 verschiedene Anbieter feststellen konnten, ist diese Anzahl jetzt schon nach einem halben Jahr erreicht.“ (mehr …)
- OLG Celle: Wann handelt der Branchenbuch-Betrüger in Täuschungsabsicht?veröffentlicht am 5. Juli 2009
OLG Celle, Urteil vom 18.06.2009, Az. 13 U 9/09
§§ 123 Abs. 1 1. Alt., 142 Abs. 1 BGBDas OLG Celle hat in dieser Entscheidung ausführlich dargelegt, unter welchen Umständen ein Anbieter von Branchenbuch-Einträgen potentielle Kunden vorsätzlich täuscht. Vor allem Inhalt und Aufmachung des Angebots böten Anhaltspunkte für den erforderlichen Täuschungswillen des Erklärenden. Auf den erforderlichen subjektiven Tatbestand werde in aller Regel in folgenden Fällen geschlossen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2005 – X ZR 123/03, zitiert nach juris, Tz. 15 ff.): a) Wenn das Schreiben objektiv unrichtige Angaben enthalte (BGH, aaO). b) Bei Aufmachung eines Angebotsschreibens in Art einer Rechnung (BGH, aaO). c) Wenn erkennbar für den Adressaten wichtige Umstände verschwiegen seien, obwohl eine Offenbarungspflicht bestehe (BGH, aaO). d) Aus der Art und Weise, wie das Anschreiben gestaltet sei.
(mehr …) - AG Neukölln: Die richtige Verteidigung beim Adressbuchbetrug / Branchenbuchbetrugveröffentlicht am 8. Juni 2009
AG Neukölln, Urteil vom 18.07.2001, Az. 9 C 101/01
§§ 119 BGBDas AG Neukölln hat entschieden, dass im Falle eines so genannten Adressbuchbetruges die simple Bitte um Rückgängigmachung des Vertrages keine Anfechtung darstellt und somit der Vertrag und die daraus resultierende Zahlungsverpflichtung Bestand hat. Der Kläger hatte ein Formular zur „Verlängerung“ eines Branchenbucheintrages unterzeichnet. Dieses stellte sich als Vertragsschluss über die Aufnahme in eine Online-Branchenverzeichnis gegen Entgelt heraus. Der Kläger bat daraufhin den Beklagten um Aufhebung des Vertrages. Dies reichte nach Auffassung des Gerichts für die Annahme einer Anfechtung nicht aus. Diese müsse unmissverständlich erklärt werden und klar zum Ausdruck bringen, dass das Geschäft auf Grund eines Irrtums keinen Bestand haben soll. Im vorliegenden Fall habe der Kläger es versäumt, unter Beweis zu stellen, dass er bei verständiger Würdigung der Sachlage die Erklärung nicht abgegeben hätte. Dieses Urteil zeigt, wie wichtig es ist, auch bei vermeintlich offensichtlichen Sachlagen eine rechtlich fundierte Reaktion zu zeigen, um nicht am Ende das Nachsehen zu haben.
Haben auch Sie Probleme mit einem Fall des Adressbuchbetruges? Wir beraten Sie gern:Dr. Damm & Partner
Rechtsanwälte
Saalestr. 8
24539 NeumünsterTelefon 04321 / 390 55-0
E-Mail: info[at]damm-legal.de
Bitte ersetzen Sie die Zeichenkombination [at] durch das Zeichen @. - LG Köln: Ein Dispute-Eintrag bei der DENIC eG kann per Klage entfernt werden / welle.deveröffentlicht am 28. Mai 2009
LG Köln, Urteil vom 18.05.2009, Az. 81 O 220/08
§ 823 Abs. 1 BGBDas LG Köln hat entschieden, dass ein Dispute-Eintrag vom Inhaber der Domain gerichtlich entfernt werden kann. Der Kläger bot Dienstleistungen im Internet an, u.a. auch die Vermarktung von Domains, die er als beschreibend ansah. u.a. war er Inhaber der Domain www.welle.de, die im Zeitpunkt der Klage eine Vielzahl von Links enthielt. Die Beklagte war eine Gebietskörperschaft in Niedersachsen mit ca. 1.300 Einwohnern und trug den Gemeindenamen „Welle“. Sie hielt die Inhaberschaft des Klägers an der Domain „welle.de“ für einen unbefugten Namensgebrauch und sah sich als in wettbewerblicher Hinsicht unlauter behindert an. Sie hatte deshalb bei der Denic einen sog. Dispute-Eintrag bewirkt, der dazu führte, dass sie bei einer Veräußerung der Domain als Inhaberin eingetragen werden würde. Der Kläger hielt dies seinerseits für eine Behinderung. Er wisse noch nicht so genau, was mit der Domain geschehen werde; wenn er sie verkaufen und an den Erwerber übertragen wolle, werde er wegen des Dispute- Eintrages nicht in der Lage sein, dem Erwerber die Inhaberschaft zu verschaffen. (mehr …)