IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 10. März 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Plön, Urteil vom 10.12.2007, Az. 2 C 650/07
    §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 analog BGB, Art. 1, 2 Abs. 1 GG

    Beachten Sie nunmehr die neue Rechtslage gemäß § 28a BDSG (hierzu: OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.03.2011, Az. 19 U 291/10, hier)! Allerdings ist nicht jede Datenübermittlung nunmehr schlechterdings erlaubt. Nehmen Sie ggf. Kontakt zu uns auf!

    Das AG Plön hat ein Unternehmen zur Unterlassung verpflichtet, nachdem es einem Schuldner, um diesen zu beschleunigten Zahlung offener Rechnungsbeträge zu drängen, bei fruchtlosem Ablauf einer Zahlungsfrist einen Eintrag in das Schufa-Register angedroht hatte. Da das Unternehmen diese Drohung trotz außergerichtlichen Anschreibens des Prozessbevollmächtigten des Schuldners nicht zurücknahm, klagte der Schuldner auf Unterlassung. Dieses erging antragsgemäß und bestätige gleichzeitig die außergerichtlichen Gebühren seines Rechtsanwalts. Onlinehändler, die eine derartige Droh-Praxis ebenfalls nutzen, sollten ihre Entscheidung überprüfen. Sie wirkt, insbesondere, wenn mit der ersten Zahlungsaufforderung verbunden, auch nicht sonderlich seriös.

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  • veröffentlicht am 17. November 2008

    AG Perleberg, Urteil vom 05.06.2008, Az. 11 C 301/07
    §§ 123, 142 BGB

    Nachdem das LG Rostock entschieden hatte, dass die versteckte Entgeltklausel eines bekannten Branchenbuch-Verlages als überraschende AGB unwirksam sei (bitten klicken Sie auf diesen Link: LG Rostock), stellte das Amtsgericht Perleberg fast gleichzeitig fest, dass diese Klausel auch aus dem Rechtsgrund der arglistigen Täuschung angefochten werden könne. Das Gericht war der Auffassung, dass feststehe, „dass die Klägerin es mit Unterbreitung von Angeboten der vorliegenden Art darauf abgesehen hat, die mangelnde Sorgfalt der Adressaten beim Lesen des Angebotstextes zu nutzen, um so zum Abschluss von Werbeverträgen zu kommen“. Die rechtzeitig erfolgte Anfechtung habe die Folge, dass der geschlossene Vertrag nichtig sei.
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  • veröffentlicht am 7. November 2008

    LG Rostock, Urteil vom 28.05.2008, Az. 1 S 174/07
    §
    § 14 Abs. 1, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1, 123 Abs. 1, 124 BGB, § 305 c Abs. 1 BGB

    Das LG Rostock hat entschieden, dass das Verstecken der Kostenpflichtigkeit eines „Angebots“ im so genannten Kleingedruckten nicht zur Zahlungspflicht des insoweit überrumpelten Vertragspartners führt. AGB-Klauseln, die den anderen Vertragsteil überraschen, sind grundsätzlich unzulässig. Bei der Kostenpflichtigkeit eines Angebots handelt es sich um einen wesentlichen Vertragsbestandteil, von dem allgemein erwartet wird, dass dieser deutlich hervortritt und einfach zu finden ist. Dies ist nach Ansicht des Gerichts auch „bei Formularverträgen, die sich an Selbständige und Freiberufler richten, üblich“.

    Im vorliegenden Fall handelte es sich um die mittlerweile bekannte Vorgehensweise eines Branchenbuch-Verlags, durch unauffälliges Platzieren der Entgelt-Klausel von den angeschriebenen „Kunden“ einen Vertragsschluss zu erschleichen. Das Formular wurde getarnt als „Korrekturabzug“, auf dem vom Kunden nur die Richtigkeit seiner Daten überprüft werden sollte. Die Tatsache, dass tatsächlich mit Unterschrift auf diesem Formular erst ein (kostenpflichtiger) Antrag auf einen so genannten „Standard Plus Eintrag“ gestellt wurde, war bei flüchtiger Betrachtung kaum erkennbar. Der Preis war in einen längeren, klein gedruckten Text am Ende des Formulars eingegliedert. Das Gericht verneinte die Zahlungspflicht des insoweit überrumpelten Vertragspartners.

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