Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- EuGH: Die Dauer der „ernsthaften Benutzung“ einer Marke wird nicht durch die Ablösung der ursprünglichen durch eine aktualisierte Version der Marke unterbrochenveröffentlicht am 7. November 2012
EuGH, Urteil vom 25.10.2012, Az. C-553/11
Art. 10 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 89/104, Art. 15 GMVDer EuGH hat entschieden, dass eine Marke auch dann ernsthaft genutzt wird, wenn ihre ursprüngliche Gestaltung nicht mehr Verwendung findet, da diese durch eine aktualisierte Version ersetzt worden ist. Der Bestand der Marke und die Geltendmachung von Unterlassungs- und Annexansprüchen hängt von der ernsthaften Benutzung der Marke binnen einer bestimmten Jahresfrist ab (vgl. Art. 15 GMV, § 26 MarkenG, vgl. BPatG hier). Interessant ist das Urteil derzeit in Hinblick auf die von Samsung gerüchteweise angedachte Modifizierung ihres Markendesigns, welches in den letzten Jahrzehnten bereits mehrere Wandlungen über sich hat ergehen lassen (hier und hier). Ein anderes Urteil hätte für die Markeninhaber bedeutet, dass für den Erhalt der Marke stets neben der aktualisierten auch die ursprüngliche Markenversion hätte verwendet werden müssen – marketingtechnisch ein GAU. Zum Volltext der Entscheidung (hier).
- EuGH: Die Benutzung der Marke „Protiplus“ kann auch eine Benutzung der Marke „Proti“ begründenveröffentlicht am 1. November 2012
EuGH, Urteil vom 25.10.2012, Az. C-553/11
Art. 10 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 89/104Der EuGH hat entschieden, dass die Benutzung einer eingetragenen Marke in einer abgewandelten, ebenfalls eingetragenen Form für die ernsthafte Benutzung der ersteren Marke herangezogen werden kann. Vorliegend war der Kläger Inhaber der eingetragenen Marken „Proti“, „Protiplus“ und „Proti Power“ und ging aus der Marke „Proti“ gegen die Marke „Protifit“ des Beklagten vor. Der Beklagte verwehrte sich dagegen, da die Marke „Proti“ vom Kläger nicht benutzt worden sei, unstreitig jedoch die Marken „Protiplus“ und „Proti Power“. Die Einrede der mangelnden Benutzung ließ das Gericht in dieser Konstellation jedoch nicht zu. Zum Volltext der Entscheidung:
- BPatG: Der Slogan „Ihre Fotos als echtes Buch!“ kann für den Bereich Fotografie nicht als Wortmarke eingetragen werdenveröffentlicht am 24. Mai 2012
BPatG, Beschluss vom 29.02.2012, Az. 26 W (pat) 507/11
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass der Slogan „Ihre Fotos als echtes Buch!“ nicht für Waren und Dienstleistungen aus dem Bereich Fotografie (z.B. u.a. Bildbearbeitungssoftware oder Dienstleistungen eines Fotolabors) als Wortmarke eingetragen werden kann. Die Wortfolge habe keine Unterscheidungskraft, da sie lediglich beschreibend ist. Damit könne sie nicht als Herkunftshinweis auf einen bestimmten Betrieb dienen. Eine über die unmittelbar beschreibende Sachaussage hinausgehende sprachliche Originalität oder Unbestimmtheit, die den Verkehr zur sprachlichen Analyse oder zu einem sonstigen Nachdenken über die Bedeutung der Marke anregen oder gar zwingen würde, weise die Wortfolge gerade nicht auf. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Köln: Aus der Marke „Toto“ besteht kein Unterlassungsanspruch gegen „Supertoto“veröffentlicht am 8. Mai 2012
OLG Köln, Urteil vom 13.01.2012, Az. 6 U 10/06
§ 8 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2 MarkenG, § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, § 23 Nr. 2 MarkenGDas OLG Köln hat entschieden, dass aus der Wortmarke „Toto“ kein Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung der Bezeichnung „Supertoto“ für Fußballwetten besteht. Zwar sei hier von einer Verwechslungsgefahr auszugehen, allerdings sei bei Marken, die auf Grund ihrer Verkehrsdurchsetzung eingetragen wurden (hier: „Toto“), nur die Verwendung einer identischen Bezeichnung sittenwidrig. Eine lediglich verwechselbare beschreibende Bezeichnung könne nicht untersagt werden. Die Klägerin müsse trotz der erzielten Verkehrsdurchsetzung die Einschränkungen des Schutzbereichs hinnehmen, die aus dem Umstand herrühren, dass ihre Marke von Hause aus einen beschreibenden Inhalt habe. Zum Volltext der Entscheidung:
- BPatG: Kein Patent für unbrauchbare Technik oder: Wenn das Gericht dem Anmelder erklärt, dass seine Erfindung nicht funktionieren kannveröffentlicht am 4. April 2012
BPatG, Beschluss vom 29.02.2012, Az. 9 W (pat) 28/08
§ 1 PatG, § 34 PatGDas BPatG hat entschieden, dass kein Patent für eine unbrauchbare Technik angemeldet werden kann. Vorliegend hatte der Anmelder ein Gerät beschrieben, welches seiner Beschreibung nach vom Gericht als „Perpetuum Mobile“ verstanden wurde. Da eine solche Vorrichtung jedoch den physikalischen Gesetzen widerspreche und demzufolge nicht funktionieren könne, lehnte das Gericht eine Eintragung ab. Mit dem angemeldeten Gegenstand werde die angestrebte Wirkung, ohne Energiezufuhr von außen an der umlaufenden Kette Energie abnehmen zu können, nicht erzielt. Eine vom Anmelder vorgenommene Änderung der Begrifflichkeiten ändere daran nichts, da das zu Grunde liegende Prinzip der Anmeldung gleich geblieben sei. Zum Volltext der Entscheidung:
- BPatG: „F“ = „Fuck“ oder schmutzige Fantasie des Gerichts? – Zur Interpretation von Abkürzungenveröffentlicht am 27. März 2012
BPatG, Beschluss vom 06.12.2011, Az. 27 W (pat) 546/11
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die Wort-/Bildmarke „F-Girls“ wegen des absoluten Schutzhindernisses der mangelnden Unterscheidungskraft und wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nicht eintragungsfähig ist. Es handele sich bei dem „F“ in „F-Girls“ um eine sprachübliche Statthalterfunktion für den Begriff „Fuck“. Damit sei die in den interessierten Kreisen gebräuchliche Bezeichnung geeignet, als schlagwortartige inhaltlich-thematische Sachaussage zur Beschreibung der Medienberichterstattung der verschiedensten Kommunikationskanäle sowie im Veranstaltungs- und Unterhaltungssektor zu dienen. Bei anderen, ähnlichen und bereits eingetragenen Marken wie beispielsweise „F-Trans“ oder „F-Plus“ würden hingegen keine Anhaltspunkte zum Verständnis des „F“ als „Fuck“ bestehen. Dass der Firmenname der Anmelderin von „F-Girls“ allerdings FunDorado laute und das „F“ darauf hinweisen solle, war für das Gericht unbeachtlich… Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Ingolstadt: Fehlender Registereintrag im Impressum ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 9. März 2012
LG Ingolstadt, Beschluss vom 06.02.2012, Az. 1 HK O 105/12
§ 4 Nr. 11 UWG, § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 UWG; § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMGDas LG Ingolstadt hat entschieden, dass ein fehlender Registereintrag im Impressum (Registernummer, Eintragungsbehörde und deren Sitz) wettbewerbswidrig ist und dieses Verhalten per einstweiliger Verfügung untersagt werden kann. Ähnlich entschied bereits vor einiger Zeit z.B. das OLG Hamm (hier). Zum Volltext der Beschlusses:
- BPatG: Wort-/Bildmarke „EuroShop“ nicht eintragungsfähigveröffentlicht am 12. Januar 2012
BPatG, Beschluss vom 14.12.2011, Az. 29 W (pat) 3/11
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die Wort-/Bildmarke „EuroShop“ (mit weißer Schrift auf rotem Grund) nicht für Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen eingetragen werden kann. Es bestehe nicht die erforderliche Unterscheidungkraft, da die Wortzusammensetzung von den angesprochenen Verkehrskreisen nur als Sachhinweis auf eine Vertriebsstätte in Europa, für Europa, für europäische Waren oder europaweite Dienstleistungen verstanden werde. Auch die grafische Gestaltung könne nicht zur Schutzfähigkeit führen, weil sie sich im Rahmen des Werbeüblichen bewege. Das rote Rechteck mit weißer Schrift in einer gewöhnlichen Schriftart sei einfach gehalten und überaus unauffällig. Darüber hinaus habe der entscheidende Senat eine Internetrecherche durchgeführt und festgestellt, dass sich am Markt zahlreiche 0-Euro-, Ein-Euro, 2-Euro- bis zu 10-Euro-Läden, stationär und im Internet, etabliert haben und dass der Begriff „Euroshop“ als Oberbegriff für einen Kleinpreismarkt bzw. Billig(st)discounter fungiere und deshalb nicht als Marke für den Anmelder geschützt werden könne.
- BGH: Die Bezeichnung „Rheinpark Center Neuss“ kann, da allgemein beschreibend, nicht als Marke eingetragen werdenveröffentlicht am 6. Januar 2012
BGH, Beschluss vom 22.06.2011, AZ. I ZB 78/10
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 und 4 MarkenG
Der BGH hat entschieden, dass sich die Bezeichnung „Rheinpark-Center Neuss“ in der beschreibenden Angabe des Erbringungsortes der angemeldeten Dienstleistungen erschöpft und insoweit ein rechtliches Hindernis für eine entsprechende Markenanmeldung besteht. Vielmehr sei die Bezeichnung im Allgemeininteresse für eine Verwendung durch jedermann freizuhalten. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …) - OLG Brandenburg: Zu Unrecht eingetragener Domaininhaber kann nicht zu einer Einwilligung zur Umschreibung verurteilt werdenveröffentlicht am 2. Dezember 2011
OLG Brandenburg, Urteil vom 15.09.2010, Az. 3 U 164/09
§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB, § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 BGBDas OLG Brandenburg hat entschieden, dass ein zu Unrecht eingetragener Inhaber einer Domain nicht dazu verurteilt werden kann, die Einwilligung zur Eintragung des eigentlich Berechtigten zu erteilen. Ein dinglicher Beseitigungsanspruch des Klägers bestehe nicht. Der Inhaber einer Internet-Adresse erwerbe an der jeweiligen Domain kein absolutes Recht, sondern erhalte als Gegenleistung für die zu zahlende Vergütung ein relativ wirkendes, vertragliches Nutzungsrecht von regelmäßig unbestimmter Dauer. Ein kondizierbarer Vermögensvorteil durch eine „Buchposition“ sei dem Beklagten auch nicht entstanden, da die Datenbank der DENIC, in der die Domaininhaber verzeichnet sind, keinen öffentlichen Glauben genieße. Zum Volltext der Entscheidung: