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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 10. Juli 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Beschluss vom 23.10.2008, Az. I ZB 37/07
    §§ 8, 14 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass die Bezeichnung „POST“ zwar einen beschreibenden Inhalt hat, der grundsätzlich eine Eintragung als Marke ausschließt, der Begriff jedoch von einem so großen Teil der Bevölkerung als Benennung eines Unternehmens aufgefasst wird, dass eine Marke kraft Verkehrsdurchsetzung gegeben ist. Das Bundespatentgericht hatte zunächst dem Antrag des Antragstellers auf Löschung der Marke stattgegeben. Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG war bejaht worden, weil das Wort „POST“ gleichzeitig eine Angabe sei, die zur Bezeichnung der Art von Dienstleistungen (Beförderung, Zustellung von Briefen u.a.) verwendet wird, für die die Marke eingetragen sei, und ebenfalls als Oberbegriff für die versandten Güter gebräuchlich ist.

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  • veröffentlicht am 1. Juli 2009

    EuG, Urteil vom 05.05.2009, Az. T-104/08
    Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Art. 73 und Art. 74 der Verordnung Nr. 40/94

    Das EuG (Europäisches Gericht) hat entschieden, dass an die Eintragungsfähigkeit einer dreidimensionalen (Gemeinschafts-)Marke hohe Anforderungen gestellt werden müssen, da es dem Durchschnittsverbraucher schwerer falle, an Hand einer Form einen Bezug zur betrieblichen Herkunft eines Produkts zu knüpfen als an Hand eines Namens (Wort) oder eines Logos (Bild). Deswegen gelte nach Auffassung des Gerichts der Grundsatz, dass, je mehr sich die angemeldete Form der Form, in der die Ware am wahrscheinlichsten auftritt, annähere, desto größere Zweifel an der Unterscheidungskraft bestünden. Entgegen der Auffassung der Klägerin seien auf dem Parfumsektor die gleichen Kriterien wie für alle anderen dreidimensionalen Marken anwendbar, auch wenn in diesem Bereich eine gewisse Üblichkeit herrschen mag, in Parfumverpackungen bereits einen Herkunftsnachweis zu sehen. Die von der Klägerin angemeldete Form ähnelte im Aussehen einem Reagenzglas oder einer Zigarre. Eine solche Form sei jedoch nach Ermittlungen des HABM (Europäisches Markenamt) durchaus üblich, z.B. für Parfumproben in Kaufhäusern oder bei Zerstäubern, die für die Mitführung in Handtaschen bestimmt seien. Damit fehle es an der hinreichenden Unterscheidungskraft zu bereits existierenden Formen und eine Eintragung sei nicht möglich.

  • veröffentlicht am 10. Juni 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 08.05.2007, Az. 33 W (pat) 128/05
    §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1 und 5 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass eine (Wort-) Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt auch für „Einzelhandelsdienstleistungen“ eingetragen werden kann, selbst wenn dies in der Markenverordnung und ihren Anlagen nicht ausdrücklich aufgeführt ist. Das Gericht bezog sich dabei auf die wegweisende Entscheidung des EuGH in Sachen „Praktiker“ (EuGH GRUR 2005, 764). Zugleich erklärte das Gericht, dass bei einer solchen Markenanmeldung nicht nur Klassenziffern angegeben werden könnten, etwa „Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Waren der Klassen 1-34“, sondern dass die vom Handel erfassten Waren zumindest durch Gattungsoberbegriffe gekennzeichnet werden müssten. (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. Mai 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG München, Urteil vom 23.04.2009, Az. 29 U 5712/07
    §§ 4 Nr. 10, 8 UWG

    Das OLG München hat entschieden, dass die Anmeldung und darauf folgende Eintragung einer Marke wettbewerbswidrig sein kann, wenn dies zu dem Zweck erfolgt, einen Mitbewerber zu behindern. Es reicht dazu aber nicht aus, eine Marke in dem Wissen anzumelden, dass der besagte Mitbewerber diese auch (und zwar ohne Eintragung) benutzen möchte. Es müssen weitere Umstände hinzutreten. Diese sah das Gericht darin, dass die Beklagte die Anmeldung mit dem Ziel durchführte, die durch das Markenrecht entstehende Sperrwirkung als Mittel des Wettbewerbskampfes einzusetzen. Sie ließ eine Marke für Lebensmittel in Deutschland eintragen, die eine chinesische Importeurin für den Vertrieb ihrer Produkte aus demselben Bereich nutzte. Ziel der Beklagten war es, ihre Stellung als Alleinimporteurin der von der Klägerin vertriebenen Lebensmittel zu sichern und die Weiterbelieferung durch die Klägerin zu sichern. Auf Grund dieses zweckfremden Einsatzes der Marke als Mittel des Wettbewerbskampfes gab das Gericht dem Löschungsanspruch der Klägerin statt.

  • veröffentlicht am 8. Mai 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 22.01.2009, Az. 30 W (pat) 25/08
    §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass auch die Neuschöpfung eines Wortes unter Umständen nicht als Marke eintragungsfähig ist. So geschah es bei der Anmeldung von „mailagenten“ für eine Vielzahl von Waren- und Dienstleistungsklassen. Nur für einen Bruchteil dieser Klassen ließ das BPatG eine Anmeldung zu. Im weitaus größeren Teil jedoch wurde die Anmeldung zurückgewiesen, und zwar bezüglich aller Waren/Dienstleistungen, für die der Begriff „mailagenten“ eine freizuhaltende, beschreibende Angabe ist. Nach Auffassung des Gerichts könne auch bei Wortschöpfungen durch Zusammensetzung zweier oder mehr Wörter der Eintragungsversagungsgrund des Freihaltebedürfnisses entgegenstehen, nämlich wenn sie sprachüblich gebildet seien und sich den Abnehmern eine konkret beschreibende Angabe unmittelbar erschließe. Für den Begriff „mailagenten“ treffe dies zu, denn die Sachaussage sei, „dass es sich nach Art und Beschaffenheit um Waren oder Dienstleistungen handelt, die über ein Postagentenprogramm verfügen bzw. mit einem Postagentenprogramm arbeiten oder funktionieren oder für ein Postagentenprogramm oder für den Arbeitsplatz oder die Tätigkeit eines Postagenten – hinsichtlich elektronischer wie auch der Post im herkömmlichen Sinn – bestimmt sind oder dies zum Inhalt oder Thema haben“. Demnach war die Anmeldung der Marke für alle Bereiche, die möglicherweise mit einem solchen Postagenten in Berührung kommen könnten, zurückzuweisen.

  • veröffentlicht am 12. März 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Beschluss vom 08.12.2008, Az. II ZB 46/07
    § 16 HRVO, §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 HGB

    Der BGH hat in diesem Urteil entschieden, dass die Firma „HM & A GmbH & Co. KG“ eintragungsfähig sei, weil die konkret verwendete Buchstabenkombination „HM & A“ gemäß § 18 Abs. 1 HGB zur Kennzeichnung der Gesellschaft geeignet sei, Unterscheidungskraft besitze und diese Firmierung damit zugleich die Namensfunktion im Sinne von § 17 Abs. 1 HGB im geschäftlichen Verkehr erfülle. Hierfür reiche als notwendige, aber zugleich hinreichende Bedingung die Aussprechbarkeit der Firma im Sinne der Artikulierbarkeit aus, so dass auch die Aneinanderreihung einer Buchstabenkombination grundsätzlich unterscheidungskräftig und kennzeichnungsgeeignet sei und damit zugleich die Namensfunktion der Firma erfülle (h.M. vgl. OLG Frankfurt, NJW 2002, 2400; Zimmer in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB 2. Aufl. § 18 Rdn. 28; Lutter/Welp, ZIP 1999, 1073, 1078; Heidinger in MünchKommHGB 2. Aufl. § 18 Rdn. 17; Ammon in Röhricht/v. Westphalen, HGB 2. Aufl. § 18 Rdn. 12; Schulenburg, NZG 2000, 1156, 1157; Ensthaler/Steitz, HGB 7. Aufl. § 18 Rdn. 12; Kögel, Rechtspfleger 2000, 255, 257; Canaris, Handelsrecht 23. Aufl. § 10 Rdn. 15; Hopt in Hopt/Merkt, HGB 33. Aufl. § 18 Rdn. 4; einschränkend Roth in Koller/Roth/Morck, HGB 6. Aufl. § 18 Rdn. 3; a.A. OLG Celle aaO; Oetker, Handelsrecht 4. Aufl. § 4 C.II.1 S. 76).

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