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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 18. Juni 2013

    OLG Köln, Urteil vom 19.10.2012, Az. 6 U 103/12
    § 4 Nr. 11 UWG; § 9 VerpackVO

    Das OLG Köln hat entschieden, dass für so genannten „Kindersekt“ in Einwegverpackungen keine Pfandpflicht besteht. Zwar regele die Verpackungsverordnung dies für ein fruchtsaftähnliches Getränk wie das vorliegende nicht ausdrücklich, da lediglich zwischen Fruchtsaft/Fruchtnektar (pfandfrei) und Erfrischungsgetränken (pfandpflichtig) unterschieden werde. Aus der Begründung der Verordnung ergebe sich jedoch, dass auch fruchtsaftähnliche Getränke zu den pfandfreien Produkten zu zählen seien. Zum Volltext der Entscheidung:

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