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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 20. Juni 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Kusel, Urteil vom 30.11.2010, Az. 2 C 27/10
    § 16 TKV

    Das AG Kusel hat entschieden, dass als Anscheinsbeweis für tatsächlich geführte Telefonate zu Abrechnungszwecken die Vorlage eines Einzelverbindungsnachweises sowie eines technischen Prüfberichts durch ein Telekommunikationsunternehmen grundsätzlich ausreicht. Dies sei jedoch dann nicht der Fall, wenn der Prüfbericht erst 4 Jahre nach den streitigen Telefonaten erstellt werde. Das Gericht erklärte, dass auf Grund der technischen Weiterentwicklung auf dem Telekommunikationsmarkt sowie der möglichen Veränderungen im Leitungsnetz, nach so langer Zeit nicht mehr davon ausgegangen werden könne, dass der technische Prüfbericht noch ausreichend aussagekräftig sei. Der Beklagte musste die geltend gemachten Beträge nicht bezahlen. Zum Volltext der Entscheidung:

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