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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 26. August 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Beschluss vom 09.08.2010, Az. 5 W 84/10
    Art. 9 Abs. 1c, 1b GMV

    Das OLG Hamburg hat einem Unternehmen verboten, „im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Gemeinschaft das Zeichen „eiPott“ markenmäßig für die Kennzeichnung von Eierbechern zu verwenden, unter dem genannten Zeichen solche Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, solche Waren unter diesem Zeichen einzuführen oder auszuführen und/oder das Zeichen in den Geschäftspapieren und/oder in der Werbung zu benutzen.“ Der Streitwert für die Beschwerdeinstanz wurde auf 300.000,00 EUR festgesetzt. (mehr …)

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